Prof. Dr. Peter Oser
, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 38
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
"Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist" (§ 265 Abs. 3 Satz 1). Grds. Ausführungen zur Mitzugehörigkeit von Posten der Bilanz sind unter HdR-E, HGB § 265, Rn. 44ff., dargestellt.
Rn. 39
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Die Vorschrift gilt größenunabhängig für alle KapG und PersG i. S. d. § 264a, Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben für die Gliederung von Bilanz und GuV § 265 sinngemäß anzuwenden. Sie haben außerdem nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern, in dem sie dann auch die Angaben nach § 265 Abs. 3 Satz 1 zu machen haben. Ausgenommen von dieser Pflicht sind PersG und Einzel-UN, soweit sie nicht in sinngemäßer Anwendung des § 264d kap.-marktorientiert sind. Kleinst-UN i. S. d. § 267a sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 genannten Angaben unter der Bilanz machen. Stellen Kleinst-UN einen Anhang auf, sind sie zur Angabe nach § 265 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet. In einem zum Zweck der Offenlegung nach § 325 Abs. 2a aufgestellten IFRS-EA besteht mangels Verweises auf § 265 Abs. 3 keine diesbezügliche Angabepflicht.
Rn. 40
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Die Angabe im Anhang ist eine gleichwertige Informationsalternative zum entsprechenden Bilanzvermerk. Daraus folgt:
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Zu dem Posten der Bilanz (z. B. "Forderungen aus LuL"), in dem ein anderer... |