Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Prüfungsdurchführung

1. Allgemeines Rn. 59 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Wie bei der JA-Prüfung steht auch bei der Sonderprüfung nach § 258 Abs. 2 Nr. 1 AktG die Überprüfung von Bewertungsansätzen sowie die Übereinstimmung der Bewertung im JA mit den gesetzlichen Vorschriften im Mittelpunkt der Prüfung. Die Sonderprüfung stellt jedoch auf die Einhaltung von Bewertungsuntergrenzen ab, während i. R.d. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Abschließende Feststellungen zur Unterbewertung von Bilanzposten (§ 259 Abs. 2f. AktG)

I. Allgemeines Rn. 18 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Den Abschluss des Sonderprüfungsberichts bilden die in § 259 Abs. 2 bis 4 AktG vorgeschriebenen Feststellungen des Sonderprüfers. Nur diese abschließenden Feststellungen, die dem BV (vgl. § 322) nachgebildet sind (vgl. KK-AktG (2018), § 259, Rn. 26; MünchKomm. AktG (2025), § 259, Rn. 14), und nicht der Sonderprüfungsbericht insg...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Einzelfragen bei der (Folge-)Bewertung offener Fremdwährungsposten gemäß § 256a

I. Vorbemerkung Rn. 71 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nachfolgend wird die Umrechnungsnorm des § 256a anhand der (Folge-)Bewertung ausgewählter Aktiv- und Passivposten des handelsrechtlichen JA thematisiert. Hierbei ist allg.-gültig unter Verweis auf HdR-E, HGB § 256a, Rn. 38, zu beachten, dass sowohl für Zwecke der Zugangs- als auch Folgebewertung jeweils der Devisenkassamittelku...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Gerichtliches Verfahren

I. Entscheidung über die abschließenden Feststellungen Rn. 18 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Ermittlung des Sachverhalts obliegt gemäß § 26 FamFG dem Gericht von Amts wegen. Das Gericht entscheidet also allein darüber, ob und welche Feststellungen erforderlich sind, um den Bericht der Sonderprüfer zu überprüfen und zu ergänzen (vgl. Falkenhausen, AG 1967, S. 309 (313ff.)). Im ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Offenlegung der Konzernrechnungslegung

I. Allgemeines Rn. 136 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 § 325 Abs. 3 regelt die Offenlegung der Konzern-RL. Dabei wird auf § 325 Abs. 1 bis 1b Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 verwiesen und eine analoge Anwendung der Vorschriften wie für die Offenlegung des JA und Lageberichts bestimmt. Rn. 136a Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Antrag auf Bestellung der Sonderprüfer (§ 258 Abs. 2 AktG)

I. Antragsfrist (§ 258 Abs. 2 Satz 1f. AktG) Rn. 82 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers muss innerhalb eines Monats nach der HV über den JA gestellt werden. Fristauslösend ist die HV, die den von Vorstand und AR festgestellten JA entgegennimmt (vgl. § 175 AktG) oder die – soweit nach § 173 Abs. 1 AktG verfahren wird – den JA selbst feststel...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Rechte der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 170 Abs. 3 AktG)

I. Kenntnisnahme durch die Aufsichtsratsmitglieder (Satz 1) Rn. 20 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Notwendige Voraussetzung und Grundlage für die Prüfungspflicht des AR nach § 171 AktG ist das Recht, die in § 170 Abs. 1 AktG aufgeführten Vorlagen wie auch Prüfungsberichte des AP genau zu kennen. Seit KonTraG sind in § 170 Abs. 3 AktG die Prüfungsberichte ausdrücklich genannt. Diese...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 170 Abs. 2 AktG)

I. Allgemeines Rn. 9 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Zusammen mit dem JA und Lagebericht muss der Vorstand dem AR auch seinen Gewinnverwendungsvorschlag für die HV unterbreiten (vgl. § 170 Abs. 2 AktG), damit dieser zu der Verteilung des Bilanzgewinns Stellung nehmen kann. Der Gewinnverwendungsvorschlag ist nicht Bestandteil des JA oder Lageberichts und unterliegt somit auch nicht ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Verwendung des Ertrags aus höherer Bewertung (§ 261 Abs. 3 AktG)

I. Steuerliche Auswirkungen Rn. 26 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Von dem "Ertrag auf Grund höherer Bewertung" sind die auf ihn zu entrichtenden Steuern abzuziehen, da der nach § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG bzw. § 261 Abs. 2 Satz 2 AktG gebildete Sonderposten den Bruttoertrag auszuweisen hat (vgl. Hüffer-AktG (2025), § 261, Rn. 10; KK-AktG (2018), § 261, Rn. 24; MünchKomm. AktG (2025),...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Erläuterungspflicht

1. Allgemeine Erläuterungspflicht des Vorstands Rn. 4 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG soll zu Beginn der Verhandlungen der Vorstand seine Vorlagen erläutern. Verpflichtet ist der Vorstand als Organ, so dass bei Uneinigkeit über den Inhalt der Erläuterungen eine Beschlussfassung nach § 77 Abs. 1 AktG ggf. herbeigeführt werden muss. Die mündlichen Erläut...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Stammaktien

Rn. 5 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Stammaktien sind Anteilsscheine an einer AG/KGaA/SE, die mit den Grundrechten eines Anteilspapiers versehen sind: dem Recht auf Dividendenbezug, auf Stimmrecht und Liquidationserlös. Sie stellen den Normalfall einer Mitgliedschaft dar.mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Antragsteller (§ 258 Abs. 2 Satz 3 bis 5 AktG)

1. Quorum Rn. 86 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach § 258 Abs. 2 Satz 3 AktG i. V. m. § 142 Abs. 2 AktG ist zur Antragstellung nur eine qualifizierte Aktionärsminderheit berechtigt (vgl. zum Charakter als Minderheitenschutzrecht HdR-E, AktG § 258, Rn. 1, sowie ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 30). Der oder die Antragsteller müssen (einzeln oder zusammen; vgl. ADS (1997), § 258 AktG, R...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Abschließende Feststellungen zur Unvollständigkeit des Anhangs (§ 259 Abs. 4 AktG)

I. Allgemeines Rn. 24 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Anders als die Feststellung zur Unterbewertung von Bilanzposten (vgl. § 259 Abs. 2f. AktG) sind die abschließenden Feststellungen zur Unvollständigkeit des Anhangs endgültig; eine gerichtliche Entscheidung nach § 260 Abs. 1 AktG ist für die abschließende Feststellung nach § 259 Abs. 4 AktG nicht vorgesehen (vgl. ADS (1997), § 25...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Weiteres Vorgehen nach Fertigstellung des Sonderprüfungsberichts

I. Pflichten des Sonderprüfers Rn. 29 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach § 259 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 145 Abs. 4 Satz 3 AktG hat der Sonderprüfer den Prüfungsbericht nach Fertigstellung zu unterzeichnen (vgl. dazu bereits HdR-E, AktG § 259, Rn. 4) und unverzüglich dem Vorstand zu übergeben. Ferner ist der Prüfungsbericht insgesamt beim Handelsregister einzureichen. II. Pflichten...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Vorlage- und Erläuterungspflicht (§ 176 Abs. 1 AktG)

I. Vorlagepflicht Rn. 2 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Während § 175 Abs. 2 AktG die Vorbereitung der HV betrifft, bestimmt § 176 Abs. 1 AktG den strukturierten Ablauf einer ordentlichen HV. Daher hat der Vorstand zunächst die in § 175 Abs. 2 AktG aufgeführten Vorlagen (JA, Lagebericht, Bericht des AR, Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns; KA, Konzernlagebericht, Bericht des...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Aufstellung des Abhängigkeitsberichts

I. Formalfragen Rn. 78 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Abhängigkeitsbericht ist schriftlich innerhalb der ersten drei Monate des GJ aufzustellen und dem AP der Gesellschaft zusammen mit dem JA und Lagebericht vorzulegen (vgl. §§ 312 Abs. 1, 313 Abs. 1 AktG). Dabei besteht die Pflicht zur Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch einen AP (nur) dann, sofern der JA gemäß § 316 Abs....mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Verwendungsbeschluss der Hauptversammlung

1. Grundsatz Rn. 30 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Über die Verwendung des Ertrags aus höherer Bewertung entscheidet gemäß § 261 Abs. 3 Satz 2 AktG die HV, nicht Vorstand oder AR. Bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind jedoch die auf diesen Ertrag zu entrichtenden Steuern (vgl. hierzu HdR-E, AktG § 261, Rn. 26), so dass für die HV nur der verbleibende Betrag disponibel ist (...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Abfindung von Aktionären (§ 71 Abs. 1 Nr. 3 AktG)

1. Abfindung Rn. 54 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 71 Abs. 1 Nr. 3 AktG ist im Zusammenhang mit den Abfindungsregeln der §§ 305 Abs. 2, 320b AktG, § 29 Abs. 1, § 125 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 UmwG, auch i. V. m. § 327 oder § 340 Abs. 1 UmwG zu sehen. Rn. 55 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Durch den Abschluss eines BHV oder GAV werden die aus der Mit...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Unentgeltlichkeit oder Einkaufskommission (§ 71 Abs. 1 Nr. 4 AktG)

1. Unentgeltlichkeit Rn. 61 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn eine AG/KGaA/SE für den Erwerb nicht zur Erbringung einer Gegenleistung verpflichtet ist. Beispiele für die Unentgeltlichkeit eines Erwerbs finden sich in den §§ 3, 7 Abs. 1 ErbStG; darunter fallen insbesondere die Schenkung unter Lebenden und der Erwerb von Todes wegen, wie etwa der Erw...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Grundlegendes

I. Systematischer Zusammenhang Rn. 1 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die §§ 71 bis 71e AktG regeln den (Rück-)Erwerb und Besitz eigener Aktien durch eine AG, KGaA bzw. SE. Systematisch handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass der Erwerb eigener Aktien grds. unzulässig ist; vielmehr ist der Erwerb lediglich in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Besonderheiten bei AG, KGaA und SE

a) Zeitpunkt der Vorlage an die Gesellschafter Rn. 91–92 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 vorläufig frei Rn. 93 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Gemäß § 325 müssen die offenzulegenden Unterlagen spätestens vor Ablauf von einem Jahr bzw. vier Monaten nach dem Abschlussstichtag des offenzulegenden JA an die das UN-Register führende Stelle übermittelt werden. Sofern dabei bestimmte Unterlagen ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Verfahren

1. Allgemeines Rn. 92 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Bestellung von Sonderprüfern ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das Verfahren gelten die Vorschriften des FamFG (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 89; ferner MünchKomm. AktG (2025), § 258 Rn. 47). Das erkennende Gericht hat deswegen von Amts wegen die zur Feststellung der mit dem Antrag vorgetragenen Umst...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Berücksichtigung veränderter Verhältnisse

1. Vorbemerkung Rn. 11 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Zwischen dem Stichtag, auf den sich die Sonderprüfung bezieht, und dem Stichtag, zu dem ihre Ergebnisse übernommen werden sollen, können mehrere GJ liegen. In dieser Zeitspanne können sich die Wertverhältnisse der vom Sonderprüfer korrigierten Posten verändert haben. Gleichwohl hat der JA die Verhältnisse zum jeweiligen Stichta...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Einführung

I. Regelungszusammenhang Rn. 1 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Möglichkeit der Herbeiführung einer Sonderprüfung ist als Minderheitenrecht (vgl. § 258 Abs. 2 AktG) ausgestaltet (vgl. ebenso Frey, WPg 1966, S. 633; Kupsch, WPg 1989, S. 517 (518); Voss, in: FS Münstermann (1969), S. 445 (446)). Die jeweils erforderlichen Quoten für die Ausübung von diesen Minderheitenrechten sind...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / H. Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft, Vergütung, Rechte und Verantwortlichkeit der Sonderprüfer (§ 258 Abs. 5 AktG)

I. Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft Rn. 114 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Es entspricht einhelliger Auffassung, dass durch die Bestellungsentscheidung des Gerichts privatrechtliche Beziehungen zwischen dem Sonderprüfer und der Gesellschaft zustande kommen. Die gerichtliche Entscheidung hat privatrechtsgestaltende Wirkung, wobei in der Bestellung des Sonderprüfers durch das Geri...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Hintergrund und Zweck der Ausgestaltung der §§ 71ff. AktG

Rn. 5 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Bei den §§ 71 bis 71e AktG handelt es sich um ein Verbot mit volumenmäßig begrenzten Ausnahmefällen. 1. Ziel eines grundsätzlichen Erwerbsverbots Rn. 6 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Das grds. Verbot des Erwerbs eigener Aktien dient dem Gläubigerschutz durch Sicherstellung der Kap.-Erhaltung zur Sicherung der Haftungsbasis und der Kap.-Aufbringung be...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / I. Literaturverzeichnis

Rn. 40 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 EU-KOM (2019), Guidelines on the standardised Presentation of the Remuneration Report under Directive 2007/36/EC, as amended by Directive (EU) 2017/828 as regards the Encouragement of Long-term Shareholder Engagement (Draft), URL: https://tinyurl.com/3weynekh (Stand: 05.12.2025).mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IX. Zeitpunkt der Angabe von Rechtsgeschäften und Maßnahmen

1. Grundsätzliche Aspekte Rn. 55 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Als maßgeblicher Zeitpunkt der Berichterstattung ist bei Rechtsgeschäften ihre Vornahme anzusehen (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 55; Hüffer-AktG (2025), § 312, Rn. 17). Die spätere Entwicklung eines Rechtsgeschäfts ist unmaßgeblich; dies gilt auch für die Beurteilung durch den AP. Daher ist auch nur im GJ der (erst...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Anwendung der Vorschriften für die Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 173 Abs. 2 AktG)

I. Anwendung der Aufstellungsvorschriften (§ 173 Abs. 2 Satz 1 AktG) Rn. 11 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die HV besitzt das Recht, den vorgelegten JA zu ändern. Gemäß der Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 1 AktG sind dabei die Vorgaben des materiellen Bilanzrechts – namentlich die der §§ 242 bis 256a, §§ 264 bis 288 sowie §§ 150 bis 160 AktG – einzuhalten. Eine solche gesetzliche Re...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Kursveränderungen nach dem Bilanzstichtag

a) Wechselkursveränderungen als wertaufhellende Tatsachen Rn. 25 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Für die Bewertung von Valutaposten gilt wie auch für Posten in inländischer Währung das in § 252 Abs. 1 Nr. 3 kodifizierte Stichtagsprinzip, d. h., grds. sind die am Abschlussstichtag geltenden Kurse maßgebend. In § 253 Abs. 4 heißt es ausdrücklich, dass die Gegenstände des UV mit dem g...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Anwesenheit des Abschlussprüfers (§ 171 Abs. 1 Satz 2 AktG)

I. Teilnahmepflicht Rn. 18 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nicht nur wegen der großen Bedeutung der Überwachungspflicht des AR, sondern auch um eine sachgerechte Beurteilung und Entscheidung des AR zu unterstützen, hat der Gesetzgeber den AP verpflichtet, an den Verhandlungen des AR oder des Prüfungsausschusses über die in § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Vorlagen teilzunehmen. D...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Währungsumrechnung von Aufwands- und Ertragsposten

Rn. 116 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Aufwendungen und Erträge sind lediglich im Zeitpunkt ihrer erstmaligen handelsbilanziellen Erfassung mit dem dann gültigen Devisenkassamittelkurs umzurechnen; insoweit ist auch diesbezüglich eine entsprechende Vorschrift zur Folgebewertung in § 256a entbehrlich (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 135).mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Prüfungsbericht

I. Form und inhaltliche Voraussetzungen 1. Formelle Anforderungen Rn. 3 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Sonderprüfer hat über das Ergebnis der Sonderprüfung schriftlich zu berichten (vgl. § 259 Abs. 1 Satz 1 AktG (wortgleich mit § 145 Abs. 6 Satz 1 AktG)). Die Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung ist erforderlich, damit der Prüfungsbericht als Unterlage für das ggf....mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Stichtagsprinzip und Auswirkungen von Wechselkursveränderungen

1. Grundsatz Rn. 22 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Bei der Bewertung von VG und Schulden, die auf eine Fremdwährung lauten oder, wie etwa wie im Fall einer gegen Fremdwährung erworbenen Maschine, ursprünglich gelautet haben, können sich durch Wechselkursveränderungen eigenständige positive oder negative Erfolgsauswirkungen ergeben. Bei der Beurteilung dieser sog. Währungs- oder Ku...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Literaturverzeichnis

Rn. 29 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 BMJV (2025), Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung vom 03.09.2025, URL: https://tinyurl.com/3hd2d3zc (Stand: 05.12.2025).mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Entscheidung

1. Allgemeines Rn. 102 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Für die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Sonderprüfung ist keine Form oder Begründung vorgeschrieben. Auch lässt die vom Gesetzgeber gewählte Terminologie ("Entscheidung"; vgl. § 258 Abs. 3 Satz 2 AktG) offen, ob das Gericht durch Beschluss, Anordnung oder in anderer Weise entscheidet. Nach überwiegender Ansicht wi...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Nichtbeachtung von Formblättern

Rn. 11 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach § 330 Abs. 1 ist das BMJV (zuvor: BMJ) ermächtigt, durch Rechts-VO für KapG Formblätter vorzuschreiben, die die Gliederung des JA betreffen (vgl. konkret zu den bisher erlassenen Formblatt-VO HdR-E, HGB § 330, Rn. 44).mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Erläuterung der Veränderungen

1. Sonderrechnung (§ 261 Abs. 1 Satz 3 AktG) Rn. 18 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Soweit der aus der Prüfung resultierende "Ertrag" durch die Berücksichtigung "veränderter Verhältnisse" modifiziert wird, sieht Abs. 1 Satz 3 eine Erläuterung der zugrunde liegenden Vorgänge unter Angabe der Gründe für die vom Vorstand vorgenommenen Änderungen im Anhang vor. Ferner fordert Abs. 1 Sa...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VIII. Ermächtigungsbeschluss (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)

1. Allgemeines Rn. 68 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Seit Inkrafttreten des KonTraG hat die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für den Erwerb eigener Aktien die größte praktische Bedeutung erlangt. Zahlreiche große Publikumsgesellschaften ebenso wie kleinere börsennotierte UN haben seitdem von der Möglichkeit der Schaffung einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und der...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Offenlegungspflichtige Unternehmen

I. Offenlegungspflichtige Kapitalgesellschaften Rn. 1 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach dem Wortlaut des § 325 Abs. 1 Satz 1 sind allein KapG zur Offenlegung (vgl. zum Verfahren der Offenlegung HdR-E, HGB § 325, Rn. 13ff.) verpflichtet. Gleichzeitig wird – im Gegensatz zur AP – grds. keine größenabhängige Befreiung ausgesprochen, weshalb alle AG, KGaA, SE und GmbH unabhängig dav...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Folgebewertung von Fremdwährungsposten

1. Nicht-monetäre Vermögensgegenstände Rn. 48 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Für nicht-monetäre Posten, mithin VG, die nicht auf Geldbeträge lauten, sowie Verpflichtungen, die nicht mit einem festen oder bestimmbaren Geldbetrag beglichen werden müssen (vgl. DRS 25.7), hat die Umrechnung prinzipiell auf Basis der im Zugangszeitpunkt ermittelten AK in Landeswährung und insoweit in E...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / XI. Angaben über Leistung und Gegenleistung bei Rechtsgeschäften und über Gründe sowie Vor- und Nachteile von Maßnahmen

1. Angabe von Leistung und Gegenleistung bei Rechtsgeschäften a) Grundsätzliches Rn. 64 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Angabe von Leistung und Gegenleistung bei Rechtsgeschäften beinhaltet die sachliche Erläuterung des Geschäftsgegenstands sowie bei zweiseitigen Verträgen die Angabe von Art, Menge und Preis der gegenseitig bewirkten LuL. Auch Fristen können wegen ggf. zu berück...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VIII. Begriffsbestimmungen

1. "Rechtsgeschäft" Rn. 40 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Begriff "Rechtsgeschäft" bezeichnet im Zivilrecht eine auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Willenserklärung, an die die Rechtsordnung den Eintritt des in ihr bezeichneten Erfolgs knüpft. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG, wonach bei Rechtsgeschäften Leistung und Gegenleistung angegeben werden müs...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Verfahren der Offenlegung

I. Überblick Rn. 13 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Letztmalig für RL-Unterlagen sowie UN-Berichte für das vor dem 01.01.2022 begonnene GJ gilt bzw. galt das bisherige zweistufige Verfahren zur Offenlegung bestehend aus der Einreichung in elektronischer Form beim Betreiber des BAnz (vgl. § 325 Abs. 1 Satz 2 (a. F.)) sowie der Bekanntmachung der offenlegungspflichtigen Unterlagen im...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Literaturverzeichnis

Rn. 28 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Baumbach/Hueck (1968), Aktiengesetz, 13. Aufl., München.mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Erweiterte Berichtspflicht

1. Grundsätzliche Überlegungen Rn. 7 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die erweiterte Berichtspflicht nach § 259 Abs. 1 Satz 2 AktG verpflichtet den Sonderprüfer über den eigentlichen Prüfungsauftrag hinaus, auch über eine Überbewertung von Bilanzposten (vgl. § 256 Abs. 5 Satz 6 AktG) oder einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Gliederung des JA bzw. die Nichtbeachtung von For...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Literaturverzeichnis

Rn. 13 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Baumbach/Hueck (1968), Aktiengesetz, 13. Aufl., München.mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Hinterlegung von Unterlagen

1. Besonderheiten der Hinterlegung Rn. 18a Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 sind offengelegte Unterlagen der RL und UN-Berichte grds. über die Internetseite des UN-Registers zugänglich. Hiervon ausgenommen sind "zur dauerhaften Hinterlegung eingestellte[.] Unterlagen" (§ 8b Abs. 2 Nr. 4). Auf diese kann nicht über die Internetseite des UN-Registers zugegriffen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 AktG)

I. Allgemeines Rn. 19 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Das grds. Verbot des Erwerbs eigener Aktien ist mit Rücksicht auf seinen Zweck und systematischen Charakter als Ausnahmevorschrift von § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG eng auszulegen. Die vom Gesetz in § 71 Abs. 1 AktG angenommene abstrakte Interessengefährdung genügt deshalb (vgl. Hüffer-AktG (2025), § 71, Rn. 3) für die grds. Unzulässi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

1. Prüfungsbericht a) Vorbemerkungen Rn. 43 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Aufgabe des Prüfungsberichts ist die schriftliche Unterrichtung des AR durch den AP über das Ergebnis seiner Prüfung des Abhängigkeitsberichts. Der AP hat den Bericht zu unterzeichnen und dem AR vorzulegen. Vor der Zuleitung an den AR hat der AP dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dies wird ...mehr