Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3 Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226–257 UmwG)

3.3.1 Grundlegendes (§§ 226–227 UmwG) Rz. 44 § 226 UmwG sieht für Kapitalgesellschaften den Formwechsel in eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft[1]), eine andere Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft vor. Der Handlungsspielraum betreffend den Formwechsel ist damit bei Kapita...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.2 Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228–237 UmwG)

3.3.2.1 Einschränkung des Handlungsspielraumes Rz. 45 § 228 Abs. 1 UmwG schließt den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft aus, sofern der Unternehmensgegenstand den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft i. S. d. § 105 Abs. 1 und und § 107 Abs. 1 HGB nicht genügt. Bei der Beurteilung, ob die Vorschriften erfüllt w...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3 Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform (§§ 238–250 UmwG)

3.3.3.1 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht und zur Beschlussfassung Rz. 54 Die Vorschriften der §§ 230 und 231 UmwG betreffend die formwechselbeschließende Gesellschafter- oder Hauptversammlung sowie die Vorlage des Berichts und des Abfindungsangebots gemäß § 207 UmwG (Rz. 28 f.) sind über den Verweis in § 238 UmwG auch auf den Formwechsel in eine Kapitalgesellsc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 4 Steuerrechtliche Behandlung

4.1 Grundlegendes Rz. 76 Einem Formwechsel ist zivilrechtlich keine tatsächliche Vermögensübertragung inhärent. Er führt jedoch zu einem Wechsel des Steuersubjekts und daher mitunter zu einer fiktiven Vermögensübertragung.[1] Da die Steuersubjektidentität endet (Subjektsteuerprinzip), wird dieser Vorgang steuerlich wie eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG behandelt, sofe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.4 Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft (§§ 251–257 UmwG)

3.3.4.1 Abweichende Bestimmungen zum Umwandlungsbericht und zur Beschlussfassung Rz. 68 § 251 Abs. 1 und 2 UmwG schreibt bezüglich der Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafter- oder Hauptversammlung (Ankündigung der Umwandlung, Übersendung des Umwandlungsberichtes, über den Verweis in § 231 UmwG Übersendung eines Abfindungsangebotes nach § 207 UmwG (Rz. 28 f.) und Aus...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1 Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214–225 UmwG)

3.2.1.1 Einschränkung des Handlungsspielraumes Rz. 31 § 214 Abs. 1 UmwG schließt den Formwechsel einer GbR oder einer Personenhandelsgesellschaft (nachfolgend PersGes) in Gesellschaften, die nicht Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften sind, aus. Dabei ist infolge des MoPeG (in Kraft seit dem 1.1.2024) zu beachten, dass die eingetragene Gesellschaft bürgerlic...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.4 Zusätzliche Bestimmungen zur Anwendung von Gründungsvorschriften

Rz. 35 § 219 Satz 1 UmwG stellt klar, dass den Gründern die Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft bei der Anwendung der Gründungsvorschriften gleichstehen.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 5 IFRS

Rz. 83 Ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Sonderregelwerk für Umwandlungen ist den internationalen Standards nicht inhärent. Umwandlungen werden in den IFRS seit seiner Verabschiedung im März 2004 teilweise von IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" erfasst, der IAS 22 ersetzt hat. Dies gilt jedoch nicht für den Formwechsel.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2 Umwandlungs- bzw. handelsrechtliche Vorschriften

2.1 Grundlegendes Rz. 4 Grundlage bildet die Erstellung eines Formwechselsberichts durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers, der nach § 199 UmwG der Anmeldung des Formwechsels beim Register beizufügen ist. Darüber hinaus ist im Zuge eines Formwechsels ein Formwechselbeschluss auszufertigen, der erst durch Beschluss der Anteilsinhaber in einer Versammlung w...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5 Wirksamwerden des Formwechsels

2.5.1 Registeranmeldung Rz. 17 Das Wirksamwerden des Formwechsels bedingt nach § 198 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes des formwechselnden Rechtsträgers. Für den Fall, dass der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 4.2 Formwechsel in eine Personengesellschaft

Rz. 77 Für Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft schreibt § 9 Satz 1 UmwStG die Anwendung der für entsprechende Verschmelzungsvorgänge relevanten §§ 3–8 UmwStG vor. Insofern wird auf die Ausführungen unter "Verschmelzung (Rechnungslegung)", Rz. 77 ff., verwiesen. Rz. 77a Durch das Wachstumschancengesetz wurde mit § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG die ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5.4 Bekanntmachung

Rz. 24 Über den Verweis in § 201 UmwG ist für die Bekanntmachung der Eintragung der neuen Rechtsform/des neuen Rechtsträgers ihrem ganzen Inhalt nach § 10 HGB maßgeblich. § 10 HGB bestimmt, dass das Gericht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen hat.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3.1 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht und zur Beschlussfassung

Rz. 54 Die Vorschriften der §§ 230 und 231 UmwG betreffend die formwechselbeschließende Gesellschafter- oder Hauptversammlung sowie die Vorlage des Berichts und des Abfindungsangebots gemäß § 207 UmwG (Rz. 28 f.) sind über den Verweis in § 238 UmwG auch auf den Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform anzuwenden. Insofern wird auf die Rz. 46–47 verwiesen. R...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3.6 Anwendung/Nichtanwendung von Vorschriften

Rz. 66 Anzuwendende Vorschriften Entsprechend § 248 UmwG werden die in der folgenden Abb. 6 dargestellten aktienrechtlichen Vorschriften als anwendbar erklärt.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3.4 Zusätzliche Bestimmungen zum Wirksamwerden des Formwechsels

Rz. 64 Die nach § 198 UmwG (Rz. 17 f.) erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform entsprechend § 246 Abs. 1 UmwG durch das vertretungsführende Organ vorzunehmen. Die Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder persönlich haftenden Gesellschafter sind gemäß § 246 Abs. 2 UmwG gleichzeitig mit dem Formwech...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.4.3 Zusätzliche Bestimmungen zum Wirksamwerden des Formwechsels

Rz. 71 Die nach § 198 UmwG (Rz. 17 f.) erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft entsprechend § 254 Abs. 1 UmwG durch das vertretungsführende Organ vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind gemäß § 254 Abs. 2 UmwG gleichzeitig mit dem Formwechsel zur Eintragung in das Register anzumelden. Rz. 72 An den bisherigen Anteilen bestehende Rech...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.6.2 Schadensersatzansprüche

Rz. 27 Entsteht dem Rechtsträger, seinen Anteilseignern oder seinen Gläubigern durch den Formwechsel ein Schaden,[1] so ist ihm/ihnen dieser von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten und ggf. des aufsichtführenden Organs nach Maßgabe des § 205 Abs. 1 UmwG zu erstatten. Die Mitglieder des Vertretungs- bzw. Aufsichtsorgans haften dabei gesamtschuldnerisch und entsprechen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.3 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss

Rz. 33 Bei einem Formwechsel einer PersGes bedarf es dabei gemäß § 217 Abs. 1 Satz 1 UmwG i. V. m. § 193 UmwG grundsätzlich der einstimmigen Zustimmung zum Beschluss. Abweichend davon ist nach § 217 Abs. 1 Satz 2 UmwG jedoch auch ein ¾-Mehrheitsentscheid bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig – sofern nicht Gesellschafter, die in einer Kommanditgesellsc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5.2 Anmeldungsunterlagen

Rz. 20 Im Zuge der Anmeldung sind nach § 199 UmwG der Formwechselbeschluss, die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber, der Formwechselbericht oder die Verzichtserklärungen sowie ein Nachweis über die rechtzeitige Zustellung des Entwurfs des Beschlusses an den zuständigen Betriebsrat beizufügen.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.4.1 Abweichende Bestimmungen zum Umwandlungsbericht und zur Beschlussfassung

Rz. 68 § 251 Abs. 1 und 2 UmwG schreibt bezüglich der Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafter- oder Hauptversammlung (Ankündigung der Umwandlung, Übersendung des Umwandlungsberichtes, über den Verweis in § 231 UmwG Übersendung eines Abfindungsangebotes nach § 207 UmwG (Rz. 28 f.) und Auslage des Umwandlungsberichtes) die Anwendung der §§ 229–231 UmwG (Rz. 46–48) sow...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.4.5 Persönliche Haftung

Rz. 75 Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft bleiben beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien von der Umwandlung gemäß § 257 UmwG i. V. m. § 224 Abs. 1 UmwG unberührt, sofern diese Verbindlichkeiten vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Formwechsel fällig und festgestellt si...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 4.1 Grundlegendes

Rz. 76 Einem Formwechsel ist zivilrechtlich keine tatsächliche Vermögensübertragung inhärent. Er führt jedoch zu einem Wechsel des Steuersubjekts und daher mitunter zu einer fiktiven Vermögensübertragung.[1] Da die Steuersubjektidentität endet (Subjektsteuerprinzip), wird dieser Vorgang steuerlich wie eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG behandelt, sofern nicht die spez...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.1 Einschränkung des Handlungsspielraumes

Rz. 31 § 214 Abs. 1 UmwG schließt den Formwechsel einer GbR oder einer Personenhandelsgesellschaft (nachfolgend PersGes) in Gesellschaften, die nicht Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften sind, aus. Dabei ist infolge des MoPeG (in Kraft seit dem 1.1.2024) zu beachten, dass die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) nunmehr ausdrücklich als umw...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.5 Zusätzliche Bestimmungen zum Kapitalschutz sowie zum Beitritt persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 36 In § 220 Abs. 1–3 UmwG hat der Gesetzgeber 3 Maßnahmen bestimmt, die dem Kapitalschutz dienen sollen. Zunächst ist nach § 220 Abs. 1 UmwG vorgeschrieben, dass das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft (Reinvermögen) den Nennbetrag des Stammkapitals (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder das Grundkapital (bei Aktieng...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.7 Persönliche Haftung

Rz. 39 Nachhaftung Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft – die sich aus § 126 HGB oder § 721 BGB bis zur Eintragung, ggf. der Bekanntmachung der Eintragung, ergeben haben – bleiben vom Formwechsel gemäß § 224 Abs. 1 UmwG unberührt, sofern diese Verbindlichkeiten vor Ablauf von 5 Jahren...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.2.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht und zur Beschlussfassung

Rz. 46 § 230 Abs. 1 UmwG schreibt den Geschäftsführern formwechselnder Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung vor, allen Gesellschaftern den Formwechsel als Gegenstand der Beschlussfassung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung vorab (spätestens zusammen mit der Einberufung) anzukündigen und einen Bericht – sowie nach § 231 UmwG zusätzlich mit der Einberufung ein ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.1 Grundlegendes

Rz. 4 Grundlage bildet die Erstellung eines Formwechselsberichts durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers, der nach § 199 UmwG der Anmeldung des Formwechsels beim Register beizufügen ist. Darüber hinaus ist im Zuge eines Formwechsels ein Formwechselbeschluss auszufertigen, der erst durch Beschluss der Anteilsinhaber in einer Versammlung wirksam wird, bevo...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.2.4 Zusätzliche Bestimmungen zum Wirksamwerden des Formwechsels

Rz. 51 Die nach § 198 UmwG (Rz. 17 f.) erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft entsprechend § 235 UmwG durch das vertretungsführende Organ vorzunehmen. Rz. 52 Sofern persönlich haftende Gesellschafter im Zuge eines Formwechsels einer KGaA ihr Ausscheiden erklärt haben, wird mit dem Wirksamwerden des Formwechsels gemä...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5.5 Rechtsfolgen der Eintragung

Rz. 25 Die Eintragung des Formwechsels in das Register zieht gemäß § 202 UmwG nachstehende Rechtsfolgen nach sich: Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, soweit ihre Be...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3.3 Zusätzliche Bestimmungen zum Kapitalschutz

Rz. 63 § 245 UmwG konkretisiert die Vorschriften zum Verweis auf die spezialgesetzlichen Gründungsvorschriften des § 197 UmwG (Rz. 15–16). Während § 245 Abs. 4 UmwG lediglich normiert, dass bei einem Formwechsel einer AG oder einer KGaA in eine GmbH ein Sachgründungsbericht obsolet ist, regelt § 245 Abs. 1–3 UmwG – wie in der folgenden Abb. 5 dargestellt – explizit die Gründ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3.5 Persönliche Haftung

Rz. 65 Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft bleiben vom Formwechsel gemäß § 249 UmwG i. V. m. § 224 Abs. 1 UmwG unberührt, sofern diese Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Formwechsel fällig und festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckung...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.4.4 Zusätzliche Bestimmungen zum Geschäftsguthaben und zur Benachrichtigung der Mitglieder

Rz. 73 § 256 Abs. 1 UmwG schreibt vor, dass jedem Mitglied ein seiner Beteiligung an dem formwechselnden Rechtsträger entsprechendes Geschäftsguthaben gutzuschreiben ist. Wenn das formwechselbedingte Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile übersteigt, hat nach Maßgabe von § 256 Abs. 2 UmwG eine Auszahlung zu erfolgen. Eine etwaige Auszahlung ist dabei binnen ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.4 Anzuwendende Gründungsvorschriften

Rz. 15 Im Zuge eines Formwechsels sind nach § 197 UmwG die Gründungsvorschriften anzuwenden, die für die entsprechende Rechtsform grundsätzlich gelten. Von einer Anwendung ausgeschlossen sind dagegen jene rechtsformspezifischen Gründungsvorschriften, die eine Mindestzahl der Gründer vorsehen, sowie jene, die die Bildung und Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats betreffen....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.6.3 Barabfindungen

Rz. 28 Wird von einem Anteilseigner gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch eingelegt, ist diesem von dem formwechselnden Rechtsträger nach § 207 Satz 1 UmwG eine angemessene Barabfindung für seine umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften anzubieten – § 71 Abs. 4 Satz 2 AktG und § 33 Abs. 2 Satz 3 GmbHG sind insofern von der Anwendung ausgeschlossen. Die Übertragungsne...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.2 Formwechselbericht

Rz. 5 Der in § 192 UmwG normierte Formwechselbericht ist durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers zu erstellen. Er umfasst gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 UmwG die rechtliche und wirtschaftliche Berichterstattung über den Formwechsel nebst Begründung, wobei insbesondere über die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber, der Höhe einer anzubietenden Barabfindung ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.4.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss

Rz. 69 Bei einem Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft bedarf es gemäß § 252 Abs. 1 UmwG grundsätzlich der einstimmigen Zustimmung zum Beschluss, sofern die Satzung der Genossenschaft eine Nachschussleistungspflicht vorsieht. Für den Fall, dass keine Nachschussleistungspflicht in der Genossenschaftssatzung festgeschrieben ist, sieht § 252 Abs. 2 Satz 1 UmwG dagegen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5.1 Registeranmeldung

Rz. 17 Das Wirksamwerden des Formwechsels bedingt nach § 198 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes des formwechselnden Rechtsträgers. Für den Fall, dass der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen is...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.1 Grundlegendes

Rz. 30 Das UmwG kennt über die allgemeinen Vorschriften hinaus rechtsformspezifische Vorgaben für Formwechsel. Nachfolgend werden die besonderen umwandlungsrechtlichen Vorschriften für Formwechsel auf Personengesellschaften der §§ 214–225c UmwG sowie jene betreffend Formwechsel von Kapitalgesellschaften der §§ 226–257 UmwG dargestellt. Die besonderen Vorschriften zum Formwec...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.6.1 Aufsichtsrat

Rz. 26 Unterliegt der im Wege eines Formwechsels rechtsformgewandelte Rechtsträger den gleichen Aufsichtsratsbildungs- und -zusammensetzungsvorschriften wie der formwechselnde Rechtsträger, wird die (Rest-)Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 203 UmwG auf den Rechtsträger neuer Rechtsform übertragen (Amtskontinuität),[1] sofern von den Anteilsinhabern im Umwandlungsb...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.6 Zusätzliche Bestimmungen zum Wirksamwerden des Formwechsels

Rz. 38 Die nach § 198 UmwG (Rz. 17 f.) erforderliche Anmeldung ist beim Formwechsel einer PersGes entsprechend § 222 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UmwG durch die Mitglieder des vertretungs- und ggf. des Aufsicht führenden Organs sowie beim Formwechsel in eine AG oder KGaA auch durch die den Gründern gleichgestellten Gesellschafter (Rz. 35) vorzunehmen. § 222 Abs. 3 UmwG stellt darüb...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.2.3 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss

Rz. 49 Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft bedarf es dabei gemäß § 233 Abs. 1 UmwG grundsätzlich der einstimmigen Zustimmung zum Beschluss. Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 UmwG ist bei einem Formwechsel in eine KG dagegen lediglich ein ¾-Mehrheitsentscheid (der...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.2 Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften (§§ 225a–225c UmwG)

Rz. 40 In Abweichung von den für den Formwechsel von PersGes geltenden Sondervorschriften der §§ 214–225 UmwG kennt das UmwG für den Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften mit den §§ 225a–225c UmwG weitere Spezialregelungen, die jedoch auf einige der persgesbezogenen Sondervorschriften verweisen. Rz. 41 § 225a UmwG bestimmt, dass ein Formwechsel einer Partnerschaftsgese...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht

Rz. 32 Auf die gemäß § 192 UmwG grundsätzlich vorgeschriebene Erstellung eines Formwechselberichts durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers kann im Rahmen eines Formwechsels von PersGes nach § 215 UmwG verzichtet werden, sofern alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind, da davon ausgegangen werden kann, dass...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.2.1 Einschränkung des Handlungsspielraumes

Rz. 45 § 228 Abs. 1 UmwG schließt den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft aus, sofern der Unternehmensgegenstand den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft i. S. d. § 105 Abs. 1 und und § 107 Abs. 1 HGB nicht genügt. Bei der Beurteilung, ob die Vorschriften erfüllt werden, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens de...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.1 Grundlegendes (§§ 226–227 UmwG)

Rz. 44 § 226 UmwG sieht für Kapitalgesellschaften den Formwechsel in eine Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft[1]), eine andere Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft vor. Der Handlungsspielraum betreffend den Formwechsel ist damit bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich größer ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.2.5 Persönliche Haftung

Rz. 53 Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft bleiben im Falle der Erlangung der Rechtsstellung eines Kommanditisten durch einen persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA beim Formwechsel in eine KG von der Umwandlung gemäß § 237 UmwG i. V. m. § 224 Abs. 1 UmwG unberührt, sofern d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag behandelt den Formwechsel als vierte Umwandlungsart des Umwandlungsgesetzes (UmwG), bei dem ein Rechtsträger seine Rechtsform wechselt, ohne dass es zu einer Vermögensübertragung kommt. Im Mittelpunkt stehen die handelsrechtlichen Anforderungen an Formwechselbericht und Formwechselbeschluss sowie die Voraussetzungen für das Wirksamwerden des Formwechsel...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.3 Formwechselbeschluss

Rz. 8 Zum Wirksamwerden eines Formwechsels bedarf es gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 UmwG eines Formwechselbeschlusses, der gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 UmwG von einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden und nach § 193 Abs. 3 UmwG notariell beurkundet werden muss. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger bedarf es dabei entweder der einstimmigen Zustimmung zum Formwechs...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5.3 Firma oder Name des Rechtsträgers

Rz. 21 Gemäß § 200 Abs. 1 UmwG darf der neue Rechtsträger – vorbehaltlich weiterer und abweichender Bestimmungen des UmwG – die bislang geführte Firma beibehalten (Firmenkontinuität). Die Kontinuität umfasst dabei den Stamm der Firma.[1] Die in diesem Zuge nötige Änderung des Rechtsformzusatzes ist nicht als Satzungsänderung zu verstehen.[2] Durchbrochen wird der Grundsatz d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss

Rz. 56 Grundlegendes Bei einem Formwechsel einer GmbH, einer AG oder einer KGaA bedarf der Beschluss gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 UmwG grundsätzlich der Zustimmung von mindestens ¾ aller Stimmen bzw. des vertretenen Grundkapitals, wobei gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 UmwG im Gesellschaftsvertrag/in der Satzung abweichende – höhere – Mehrheiten sowie weitere Anforderungen festgesetzt ...mehr