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XXIV. Angaben zu gemäß § 254 gebildeten Bewertungseinheiten (§ 285 Nr. 23)

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 701

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Nach § 285 Nr. 23 sind „bei Anwendung des § 254 [anzugeben, d.Verf.]

  1. mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,
  2. für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung,
  3. eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden,

soweit die Angaben nicht im Lagebericht gemacht werden”. Die Angabepflicht zu Bewertungseinheiten wurde mit dem BilMoG in das HGB eingeführt. Sie hat kein Pendant in der Bilanz-R.

 

Rn. 702

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Die Vorschrift gilt größenunabhängig für alle KapG und PersG i. S. d. § 264a, Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern und darin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 auch die Angaben nach § 285 Nr. 23 zu machen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind PersG und Einzel-UN, soweit sie nicht in sinngemäßer Anwendung des § 264d kap.-marktorientiert sind. § 288 eröffnet keinerlei Erleichterungen für kleine oder mittelgroße UN. Nach der maßgeblichen RegB stelle die Vorschrift für kleine UN zwar eine wesentliche Neuerung, aber keine wesentliche zusätzliche Belastung dar, weil kleine UN regelmäßig gar nicht oder nur in sehr geringem Umfang ...

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