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H. Rechtsfolgen einer Verletzung der §§ 284ff.

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 989

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Wer als Mitglied des Geschäftsführungsorgans oder AR vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich die Verhältnisse der Gesellschaft im Anhang unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft (vgl. § 331 Abs. 1 Nr. 1; § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG). Eine vorsätzliche oder bedingt vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Einzelvorschriften zum Anhang stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. d); § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. e)), die mit ­einer entsprechenden Geldbuße (vgl. § 334 Abs. 3f.; § 20 Abs. 3f. PublG) geahndet werden kann.

 

Rn. 990

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Fehlt dem JA gesetzwidrig der Anhang, sind der Feststellungsbeschluss zum JA und ein ggf. darauf beruhender Gewinnverwendungsbeschluss nichtig (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.02.2004, 14 U 23/03, GmbHR 2004, S. 662ff.).

 

Rn. 991

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Das IDW hat mit PS 250 (2012), Rn. 27ff., erstmals Grundsätze für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Anhangangaben formuliert. Danach unterstellt der Gesetzgeber für die Angabepflichten im Anhang ihre Entscheidungsrelevanz für die RL-Adressaten mit der Folge, dass unterlassene Anhangangaben zunächst grds. wesentlich sind. Von diesem Grundsatz könne abgewichen werden, wenn der AP im konkreten Einzelfall zu dem Schluss kommt, dass eine Angabe für die Entscheidungen der RL-Adressaten nicht relevant ist. Das IDW differenziert diesbezüglich zwischen Anhangangaben, die originär nur im Anhang zu machen sind oder dem besseren Verständnis eines Bilanz- bzw. GuV-Postens dienen, und Angaben, die sich anderen Einblickszielen (z. B. in die Zusammensetzung der Organe) widmen. Das Unterlassen einer originären quantitativen oder qualitativen Anhangangabe, die anderen Einblickszielen dient (z. B. indem si...

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