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2. Offenlegung von Angaben aufgrund der Auskunftspflicht gegenüber der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 Satz 3 AktG)

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 913

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

"Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach [...] § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte" (§ 131 Abs. 1 Satz 3 AktG). Diese Bestimmung bewirkt eine Offenlegung folgender Angaben in der HV (wenn danach verlangt wird), die nach den Erleichterungsvorschriften im Anhang nicht zu machen sind:

(1)

für kleine KapG

  • Zusammenfassung von Posten der Bilanz und/oder GuV (vgl. §§ 266 Abs. 1 Satz 3, 276; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 45ff.);
  • ergänzende Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen (vgl. § 265 Abs. 4 Satz 2; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 41ff.);
  • Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten und Sicherheiten (vgl. § 285 Nr. 2; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 298f.);
  • nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte (vgl. § 285 Nr. 3; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 300ff.);
  • Aufgliederung der UE (vgl. § 285 Nr. 4; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 342ff.);
  • Unterschiedsbeträge bei der Anwendung der Gruppenbewertung sowie Bewertung nach der Verbrauchsfolge (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 3; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 121ff.);
  • Darstellung der Entwicklung des AV ((Anlagespiegel); vgl. § 284 Abs. 3; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 140ff.);
  • keine Trennung in Gruppen bei Zahl der AN (vgl. § 285 Nr. 7; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 361ff.);
  • Material- und Personalaufwand (vgl. § 285 Nr. 8; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 371ff.);
  • Bezüge für aktive (tätige) Organmitglieder (vgl. § 285 Nr. 9 lit. a); HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 391ff.);
  • Bezüge früherer Organmitglieder (vgl. § 285 Nr. 9 lit. b); HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 422ff.);
  • Mitglieder der Organe (vgl. § 285 Nr. 10; HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 443ff.);
  • B...

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