Prof. Dr. Peter Oser
, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 79
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Nach § 268 Abs. 7 sind für die „in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse [...]
- die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
- dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und
- dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.”
Mit der Änderung des Abs. 7 i. R.d. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 07.06.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) wurde Art. 16 Abs. 1 lit. d) der Bilanz-R in nationales Recht umgesetzt. Die Bilanz-R sieht zwingend die Angabe des Gesamtbetrags finanzieller Verpflichtungen, Garantien oder Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, und die in diesem Zusammenhang stehenden Informationen im Anhang vor (vgl. BR-Drs. 23/15, S. 74). Die Möglichkeit, diese Angaben unter der Bilanz auszuweisen, musste somit für UN, die zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet sind, entfallen.
Rn. 80
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Die Vorschrift gilt für alle KapG und PersG i. S. d. § 264a. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1) haben anstelle von § 268 Abs. 7 die durch Rechts-VO erlassenen Formblätter sowie anderen Vorschriften anzuwenden (vgl. §§ 340a Abs. 2 Satz 2, 341a Abs. 2 Satz 2). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben für die Gliederung von Bilanz und GuV § 265 sinngemäß anzuwenden. Sie haben außerdem nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern, in dem sie dann auch die Angaben nach § 265 Abs. 7 Nr. 2 zu...