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X. Haftungsverhältnisse (§ 268 Abs. 7)

Prof. Dr. Peter Oser , Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 79

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Nach § 268 Abs. 7 sind für die „in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse [...]

  1. die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
  2. dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und
  3. dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.”

Mit der Änderung des Abs. 7 i. R.d. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 07.06.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) wurde Art. 16 Abs. 1 lit. d) der Bilanz-R in nationales Recht umgesetzt. Die Bilanz-R sieht zwingend die Angabe des Gesamtbetrags finanzieller Verpflichtungen, Garantien oder Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind, und die in diesem Zusammenhang stehenden Informationen im Anhang vor (vgl. BR-Drs. 23/15, S. 74). Die Möglichkeit, diese Angaben unter der Bilanz auszuweisen, musste somit für UN, die zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet sind, entfallen.

 

Rn. 80

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Die Vorschrift gilt für alle KapG und PersG i. S. d. § 264a. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1) haben anstelle von § 268 Abs. 7 die durch Rechts-VO erlassenen Formblätter sowie anderen Vorschriften anzuwenden (vgl. §§ 340a Abs. 2 Satz 2, 341a Abs. 2 Satz 2). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben für die Gliederung von Bilanz und GuV § 265 sinngemäß anzuwenden. Sie haben außerdem nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern, in dem sie dann auch die Angaben nach § 265 Abs. 7 Nr. 2 zu...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)

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