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Rückstellungen: ABC / Verlustübernahmeverpflichtungen

Klaus Bertram
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Bei Beherrschungs- und/oder Ergebnisabführungsverträgen hat das Mutterunternehmen gemäß § 302 AktG für den beim Tochterunternehmen entstandenen Verlust eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder (Regelfall) eine Verbindlichkeit zu bilden. Liegt bei unterschiedlichen Abschlussstichtagen kein Zwischenabschluss des Tochterunternehmens vor, ist der auf die Zeit bis zum Abschlussstichtag des Mutterunternehmens anfallende Verlust zu schätzen. Die Rückstellung braucht sich grds. nur auf ein Jahr zu erstrecken; bei nachhaltiger Ertragslosigkeit des TU ist jedoch der Barwert der voraussichtlichen Zahlungen für den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung des Unternehmensvertrags zurückzustellen,[1] soweit nicht zuvor die Anteile an dem TU wertzuberichtigen sind.[2] Ein Nichtansatz der Rückstellung erscheint zulässig, wenn das MU fest damit rechnen kann, dass die aufgrund der Verlustübernahme entstehenden Fehlbeträge jeweils von ihren Anteilseignern ausgeglichen werden.[3] Weiterhin kommen Drohverlustrückstellungen für Verpflichtungen aus Ausgleichszahlungen (Garantiedividenden nach § 304 Abs. 2 AktG) insoweit in Betracht, als die Belastung durch die Ausgleichszahlung die Vorteile des Unternehmensvertrags übersteigt.[4]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 249 HGB, Rz 133, § 253 HGB, Rz 268; teilweise a. A. Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 202, § 249 HGB, Rz 130 Verlustübernahme; Kropff, in FS Döllerer, 1988, S. 349; Oser, WPg 1994, S. 312 und S. 319.
[2] Art. 12 Abs. 12 der EU-Bilanzrichtlinie stellt den Vorrang der aktivischen Abschreibung ggü. der Rückstellung klar, da Rückstellungen "keine Wertberichtigungen von Passivposten darstellen".
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001,...

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