Fachbeiträge & Kommentare zu Rechnungslegung

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Smart Contracts, stumpfes U... / [Ohne Titel]

Prof. Dr. Stefan Eymann[*] Der Beitrag untersucht die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten im Spannungsfeld zwischen einem auf identifizierbare Parteien zugeschnittenen Regelwerk und einer auf Pseudonymität, Dezentralität und Automatisierung basierenden Technologie. Ausgehend von der Leitentscheidung des EuGH in der Rechtssache Hedqvist (C-264/14) werden die Steuerba...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.1 Rechnungslegung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 11 In diesem Verfahrensabschnitt geht es zum einen darum, den jeweils vorgebrachten Insolvenzgrund (eingetretene Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO oder Überschuldung gem. § 19 InsO) nachzuweisen, und zum anderen darum, zu klären, ob eventuell eine Abweisung des Eröffnungsantrages in Betracht kommt. Seit Inkrafttreten des SanIn...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.2 Steuerrechtliche Rechnungslegung

Rz. 109 Gem. § 155 Abs. 1 InsO i. V. m. §§ 140 ff. AO ist der Insolvenzverwalter auch zur steuerrechtlichen Buchführung und Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Infolge seines Verwaltungs- und Verfügungsrechts ist der Insolvenzverwalter Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO oder Verfügungsberechtigter nach § 35 AO und hat deshalb alle steuerlichen Pflichten im Rah...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Mit Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung (InsO) am 1.1.1999, die die Konkurs- und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern sowie die Gesamtvollstreckungsordnung der neuen Bundesländer ablöste, wurden auch die Rechnungslegungspflichten in der Insolvenz (§§ 155 ff. InsO) gesetzlich konkretisiert. Ein Bedürfnis für eine Reform des Insolvenzrechts bestand insbesond...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.3.2 Schlussrechnung

Rz. 81 Nach § 66 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter bei der Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen (sog. Schlussrechnung). Diese Rechenschaftspflicht besteht gegenüber der Gläubigerversammlung. Dennoch hat der Insolvenzverwalter die Schlussrechnung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 InsO zunächst dem Insolvenzgericht vorzulegen. Dieses leitet sie nach eigener Prüfung an den Gläu...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.1.1 Schlussbilanz für das letzte Geschäftsjahr vor Verfahrenseröffnung

Rz. 94 Die Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft erfasst das Rumpfgeschäftsjahr zwischen Beginn des letzten Geschäftsjahres und dem Tag vor dem Eröffnungsbeschluss. Als abschließende Rechnungslegung der werbenden Gesellschaft für den verkürzten Zeitraum zwischen dem Schluss des letzten regulären Geschäftsjahrs und dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist auf den Tag vor I...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.3.1 Verteilungsverzeichnis

Rz. 79 Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter nach § 188 Satz 1 InsO ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (sog. Verteilungsverzeichnis). Zweck der Aufnahme der Forderung in das Verteilungsverzeichnis ist es zum einen, die Voraussetzungen für die rechnerische Ermittlung des Forderungsbestandes für Zwecke der Abs...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.1.4 Konzernabschluss für jedes während des Verfahrens endende Geschäftsjahr

Rz. 104 Im Rahmen der gem. § 155 Abs. 1 InsO fortbestehenden handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten bleibt auch die Verpflichtung eines Mutterunternehmens zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach §§ 290 ff. HGB grundsätzlich [1] bestehen.[2] Rz. 105 Ist die Going-Concern-Prämisse bei einem Mutterunternehmen weggefallen, bedeutet dies nicht, dass der gesamte Konzerna...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.1.5 Schlussbilanz für das Geschäftsjahr der Verfahrensbeendigung oder Betriebseinstellung

Rz. 107 Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung[1] gem. § 200 oder § 258 InsO oder Einstellung[2] gem. § 207 ff. InsO schließt das letzte Geschäftsjahr in der Insolvenz ab. Die InsO verlangt nicht ausdrücklich die Erstellung einer Schlussbilanz bei Beendigung des Insolvenzverfahrens. In entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach mit der Eröf...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.8 Rechnungen zum Nachweis der vorzeitigen Verfahrenseinstellung

Rz. 72 Im Laufe des Verfahrens können zahllose Umstände eintreten, die eine Weiterführung des Verfahrens sinnlos werden lassen. Es kommt dann zur Einstellung des Verfahrens. Unter der Einstellung versteht das Gesetz die vorzeitige Beendigung des Verfahrens. Die InsO nennt 4 Einstellungsgründe: Rz. 73 Einstellung wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten [1] Nach § 207 Abs. 1...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.1.2 Eröffnungsbilanz für das erste Geschäftsjahr nach Verfahrenseröffnung

Rz. 98 Die handelsrechtliche Schlussbilanz des werbenden Unternehmens und die handelsrechtliche Eröffnungsbilanz des Insolvenzverwalters schließen zeitlich unmittelbar aneinander an. Ihnen liegen grundsätzlich dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde. Soweit die Fortführungsannahme (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) weiterhin gerechtfertigt ist, stimmen Bilanzierung und Bewert...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.3 Vermögensübersicht

Rz. 36 Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Hinsichtlich der Frist zur Anfertigung der Vermögensübersicht kann auf die entspreche...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.4 Verwalterbericht

Rz. 42 Als Beiwerk zu den soeben dargestellten Rechenwerken der Verfahrenseröffnung hat der Insolvenzverwalter gem. § 156 Abs. 1 InsO im ersten Berichtstermin einen mündlichen Bericht vor der Gläubigerversammlung abzugeben (sog. Verwalterbericht). Darin hat er nach § 156 Abs. 1 Satz 1 InsO über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat na...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.6 Zwischenrechnung

Rz. 66 Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 InsO kann die Gläubigerversammlung dem Insolvenzverwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Eine Verpflichtung zu periodischer Rechnungslegung besteht hingegen nicht.[1] Zusätzlich können das Insolvenzgericht, der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 bzw. § ...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 3.1.3 Jahresabschluss für jedes während des Verfahrens endende Geschäftsjahr

Rz. 101 Dauert das Insolvenzverfahren über das Ende eines Geschäftsjahres hinaus an, sind für jedes Geschäftsjahr die handelsrechtlichen Rechnungslegungsunterlagen, insbesondere der Jahresabschluss und – soweit gesetzlich vorgeschrieben – der Lagebericht, aufzustellen. Dies folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO i. V. m. §§ 238 ff. HGB, wonach die handelsrechtlichen Rechnungsleg...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.1.2 Rechnungen zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag

Rz. 18 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.[1] Die Prüfung dieser Frage der Masselosigkeit bzw. Massekostendeckung erfolgt von Amts wegen. Liegt ein zulässiger Insolvenzantrag vor, hat das Inso...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.7 Forderungstabelle

Rz. 68 Nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Für deren Nachweis haben sie nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden, aus denen sich das Bestehen der Forderung ergibt (z. B. Rechnungen, Lieferscheine, Verträge etc.), in Kopie beizufügen. Bei der Anmeldung sind zudem nach § 174 Abs. 2 InsO d...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.1.1 Rechnungen zum Nachweis des Insolvenzgrundes

Rz. 12 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt. Rz. 13 Als allgemeiner Eröffnungsgrund kommt dabei zunächst die eingetretene Zahlungsunfähigkeit [1] gem. § 17 Abs. 1 InsO in Betracht. Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Za...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.2 Gläubigerverzeichnis

Rz. 30 Gem. § 152 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis sämtlicher Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, aufgrund sonstiger Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind. Für die Frist zur Erstellung des Gläubigerverzeichnisses gelten ge...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.1 Verzeichnis der Massegegenstände (Masseverzeichnis)

Rz. 19 Gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Es dient dazu, die Masse festzustellen, eine Kontrolle des Verwalters zu ermöglichen und eine Vorstufe der weiteren Berichterstattung zu bilden.[1] Die Bestandsaufnahme durch den Insolvenzverwalter dient der Sichtung der Insolvenzmasse, ih...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.2.5 Insolvenzplan

Rz. 46 Nach § 217 InsO können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften des Gesetzes geregelt werden. Rz. 47 Der Insolvenzplan wir...mehr

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Aktuelle Empfehlungen der R... / Abschluss und Prüfung 2025

Vorbereitet in den Jahresabschluss Eine sorgfältige Vorbereitung auf den Jahresabschluss 2025 ist essenziell, um Fristen einzuhalten, Fehler zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Mit unseren Checklisten und Fachbeiträgen gehen Sie hierbei strukturiert und rechtssicher vor. Übersicht Jahresabschluss-Checklisten 2025 Jahresabschluss: Vorbereitung der Abschl...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.3.2 Pensionsrückstellungen

Rz. 16 Auf der Passivseite der Bilanz und auch auf der Passivseite eines Überschuldungsstatus nehmen Pensionszusagen häufig eine bedeutende Rolle ein.[1] Grundsätzlich sind Pensionsverpflichtungen mit dem Ablösewert zu passivieren.[2] Im Rahmen der Überschuldungsbilanz sind auch mittelbare Pensionsverpflichtungen und Altzusagen gemäß Art. 28 EGHGB zu passivieren, das Passivier...mehr

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Nachhaltigkeitsberichtersta... / 1 Anwendungsbereich

Unternehmen der 2. Welle sind Kapitalgesellschaften oder denen über § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften mit im (Jahres-)Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB). Eine spezielle Ausweitung der Pflichten auf andere Finanzinstitute, wie bislang vorgesehen etwa für kleinere Kreditinstitute oder f...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.3 Andere Zuzahlungen in das Eigenkapital

Rz. 76 Für die Fähigkeit von Nutzungsrechten zur Einlage i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wird in der Literatur[1] zwischen beschränkt dinglichen und obligatorischen Nutzungsrechten unterschieden. Beschränkt dingliche Nutzungsrechte können unter der Voraussetzung der Einlagefähigkeit, unabhängig davon, ob das Nutzungsrecht am Gegenstand des betreffenden Gesellschafters oder e...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.4 Verdeckte Einlagen

Rz. 81 Unter einer verdeckten Einlage versteht die Steuerrechtsprechung[1] eine Zuwendung des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft, die ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft nicht einräumen würde. Diese Definition impliziert 3 Kriterien:[2] Es liegt eine unmittelbare oder mittelbare Zuwendung vor. Die Zuwendung h...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.1 Formen der Sacheinlage

Rz. 68 Einlagen in Kapitalgesellschaften können gem. den §§ 27 Abs. 1, 36a Abs. 2, 183 Abs. 1 AktG und den §§ 5 Abs. 4, 56 Abs. 1 GmbHG auch in Form von Sacheinlagen erbracht werden; dabei werden 2 Formen unterschieden, die im Zusammenhang mit Nutzungsrechten für die Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz unterschiedliche Folgen entfalten. Gesellschaftsrechtliche Sacheinl...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.1.1.1 Vorliegen eines Vermögensgegenstands

Rz. 20 Verkehrsfähigkeit als Hauptkriterium Die Bilanzierungsfähigkeit von Nutzungen und Nutzungsrechten in der Handelsbilanz steht in direktem Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines Vermögensgegenstands.[1] Da eine Legaldefinition für den Begriff "Vermögensgegenstand"[2] fehlt und eine Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs daher auf der Grundlage der Grun...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.1.3 Bilanzierung ohne Vorliegen eines Vermögensgegenstands

Rz. 55 Die Handelsbilanz enthält jedoch nicht nur Vermögensgegenstände, sondern sie weist u. U. auch Positionen aus, die nicht den Kriterien, die an Vermögensgegenstände gestellt werden, entsprechen. Als Beispiel wären die Rechnungsabgrenzungsposten zu nennen. Entsprechend § 250 Abs. 1 HGB und dazu korrespondierend für das Steuerrecht § 5 Abs. 5 EStG sind auf der Aktivseite ...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.1.2.1 Unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Rz. 46 Für den Fall der Bejahung der Vermögensgegenstandseigenschaft von Nutzungsrechten wäre ein Ausweis in der Bilanz unter der Position "Immaterielles Vermögen" denkbar. Das auch hier grundsätzlich geltende Prinzip der Vollständigkeit erfährt durch die steuerrechtliche Regelung in § 5 Abs. 2 EStG eine Durchbrechung. Der Ausweis immaterieller Vermögensgegenstände des Anlag...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.1.1.2 Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen

Rz. 37 Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit erfordert neben dem Vorliegen der Vermögensgegenstandseigenschaft die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen.[1] Steuerrechtlich setzt sich das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft aus dem Gesamthandsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zusammen. Das Gesamthandsvermögen besteht aus dem notwendigen Betriebsv...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.3.1 Einlage in eine Kapitalgesellschaft

Rz. 92 Auch im Fall von Nutzungen sind im Grundsatz die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einlage zur Aufbringung oder Erhöhung des Nennkapitals,[1] einer Einlage i. S. "anderer Zuzahlungen" gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie einer verdeckten Einlage zu prüfen. Eine Eignung von Nutzungsvorteilen als gesellschaftsrechtliche Sacheinlage ist jedoch abzulehnen, weil die gr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Umfang der Prüfung (Abs. 1)

Rz. 10 Große Ges. (§ 267 Rz. 10) müssen grds. sämtliche der in § 325 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle übermitteln. Mittelgroße Unt können von den Erleichterungen nach § 327 HGB und kleine Ges. von der Erleichterung des § 326 HGB Gebrauch machen. Zu übermitteln sind von kleinen Ges. entsprechend nur Bilanz und Anhang. Kommen kein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 Relevant sind die Regelungen des § 329 HGB für alle KapG. Neben KapG müssen auch KapCoGes die Vorgaben des § 329 HGB einhalten. Die Anwendung reicht über Jahresabschluss und Lagebericht hinaus auch auf die Offenlegung von Zahlungsberichten, da auf die Abs. 1, 3 und 4 des § 329 HGB verwiesen wird. Anders verhält es sich dagegen bei dem nichtfinanziellen (Konzern-)Berich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1 Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung

3.4.1.1 Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen Rz. 95 Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung betrifft die Verpflichtungen aus §§ 238–241 HGB. Hierzu gehören: die Organisation und das System der Buchführung, das Beleg- und Ablagewesen, die zeitnahe, vollständige und fortlaufende Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Bestandsnachweise, die Herleitung des Abschlu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung (Abs. 2)

Rz. 94 Abs. 2 Satz 1 verpflichtet den Abschlussprüfer festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss sowie der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entsprechen. Da es sich um die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit handelt, kann auf die Darstellung vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.1 Falsche Darstellungen in der Rechnungslegung

Rz. 72 Bei der Berichterstattung über falsche Darstellungen gegen Vorschriften zur Rechnungslegung sind neben den gesetzlichen Vorschriften auch die (kodifizierten oder nicht kodifizierten) GoB zu beachten.[1] Zu den GoB rechnen gem. der Fiktion des § 342q Abs. 2 HGB die vom DRSC verabschiedeten und vom BMJV bekannt gemachten DRS. Weiterhin können auch rechnungslegungsbezoge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1.1 Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen

Rz. 95 Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung betrifft die Verpflichtungen aus §§ 238–241 HGB. Hierzu gehören: die Organisation und das System der Buchführung, das Beleg- und Ablagewesen, die zeitnahe, vollständige und fortlaufende Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Bestandsnachweise, die Herleitung des Abschlusses aus der Buchführung, das rechnungslegungsreleva...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1.3 Lagebericht

Rz. 110 Da bereits in der Vorwegberichterstattung eine Beurteilung der Lageberichterstattung der gesetzlichen Vertreter erfolgt ist (Rz. 49), erstreckt sich die hier vorzunehmende Beurteilung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift von § 289 HGB.[1] Liegen Mängel vor, hat der Abschlussprüfer diese hier darzulegen (zur Berichterstattung über Unrichtigkeiten und Verstöß...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Klarheit

Rz. 29 Der Grundsatz der Klarheit ist in Abs. 1 Satz 1 explizit angesprochen. Der Grundsatz verlangt eine verständliche, eindeutige und problemorientierte Berichterstattung. Hierzu gehört eine übersichtliche, möglichst kontinuierliche Gliederung, die nach den Berufsgrundsätzen wie folgt empfohlen wird:[1] Prüfungsauftrag, Grds. Feststellungen, Gegenstand, Art und Umfang der Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3.2 Widerruf von Bestätigungsvermerken

Rz. 173 Mangels gesetzlicher Regelung hat sich der unter bestimmten Voraussetzungen gebotene Widerruf eines Bestätigungsvermerks nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie Berufsgrundsätzen zu vollziehen.[1] Soweit der Abschlussprüfer erkennt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des von ihm abgegebenen Bestätigungsvermerk nicht vorgelegen haben und die geprüfte Gesellschaft...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 4 § 322 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Eine wichtige Ausnahme betreffen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE). Für diese sind für nach dem...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Einschränkung aufgrund von Einwendungen

Rz. 61 Eine Einschränkung ist nach § 322 Abs. 4 Satz 1 HGB geboten, wenn Einwendungen gegen die Rechnungslegung zu erheben sind und eine Versagung nicht in Betracht kommt. Rz. 62 Ob ein festgestellter Verstoß die Nichtigkeit des Jahresabschlusses bewirken kann, hat grds. keine Auswirkung darauf, ob eine Einschränkung oder eine Versagung vorzunehmen ist. Die notwendigen Schlus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.1 Feststellungen zur Gesamtaussage

Rz. 114 Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift verlangt vom Abschlussprüfer ein Eingehen auf die Einhaltung der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB. Danach hat der Abschluss unter Beachtung der GoB oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ges. zu vermitteln. Rz. 115...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.5 Aufgliederungen und Erläuterungen

Rz. 130 Die in Abs. 2 Satz 5 der Vorschrift geforderte Aufgliederung und Erläuterung von Abschlussposten sind nur dann obligatorisch, wenn durch die Aufgliederung und Erläuterung eine wesentliche Verbesserung des Verständnisses der Gesamtaussage erreicht wird.[1] Sofern einzelne Posten aufgegliedert werden, sind sie auch zu erläutern. Dies erfordert regelmäßig Ausführungen, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Einschränkung aufgrund von Prüfungshemmnissen

Rz. 81 Neben Einschränkungen aufgrund von Einwendungen sind auch Einschränkungen aufgrund von Prüfungshemmnissen möglich. Ein Prüfungshemmnis liegt dann vor, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zu Klärung des Sachverhalts für abgrenzbare Teile der Rechnungslegung nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1.2 Jahresabschluss

Rz. 104 Der Abschlussprüfer hat gem. Abs. 2 Satz 1 auszuführen, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entspricht. Dies umfasst die Beurteilung, ob im Jahresabschluss die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften einschl. der GoB und alle größenabhängigen, rechtsformgebundenen oder wirtscha...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.6 Prüfungen nach PublG

Rz. 194 Die Regelung von § 322 HGB gilt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG für nach dem PublG zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen sinngemäß. Sinngemäß bedeutet, dass die für gesetzliche Abschlussprüfung entwickelten Grundsätze (Rz. 24 ff.) nur insoweit anzuwenden sind, als die nach PublG rechnungslegungspflichtigen Unternehmen entsprechende Rechnungslegungspflichten habe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts bzw. auf einen sonstigen Sachverhalt (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 105 Die in § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB enthaltene Anforderung nach einer allgemein verständlichen und problemorientierten Beurteilung wird ergänzt durch Abs. 3 Satz 2, wonach der Abschlussprüfer zusätzliche Hinweise auf Umstände aufnehmen kann, auf die er in besonderer Weise aufmerksam machen möchte. Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber dem Abschlussprüfer die Abkehr...mehr