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5. Vorschüsse, Kredite und Haftungsverhältnisse

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 427

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Zweck der Angabepflicht von Vorschüssen, Krediten und Haftungsverhältnissen ist die Offenlegung der finanziellen Verflechtungen zwischen dem UN und seinen Organmitgliedern (vgl. MünchKomm. HGB (2024), § 285, Rn. 173). Anzugeben sind z. B. Vorschüsse auf Gehälter sowie Tantieme. Als Kredite kommen z. B. in Betracht: jede Form der Darlehensgewährung, auch Kontokorrent-, Waren- und Abzahlungskredite etc., aber auch unübliche Stundungen (vgl. Hüffer-AktG (2025), § 89, Rn. 2). Bei Warenkrediten ist zu beachten, dass das im Geschäftsverkehr übliche Zahlungsziel nicht als Kreditgewährung i. S. d. § 285 Nr. 9 lit. c) anzusehen ist.

 

Rn. 428

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Kredite an Vorstandsmitglieder von AG, KGaA bzw. SE bedürfen eines Beschlusses des AR (vgl. § 89 Abs. 1 AktG), Kredite an AR-Mitglieder einer AG, KGaA bzw. SE bedürfen der Einwilligung des AR (vgl. § 115 Abs. 1 AktG). Entsprechendes gilt für Kredite an Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der Mitglieder dieses Personenkreises (vgl. §§ 89 Abs. 3, 115 Abs. 2 AktG). Grund hierfür ist die Vermeidung von Umgehungstatbeständen (vgl. Hüffer-AktG (2025), § 89, Rn. 6). Bei KGaA ist ferner zu beachten, dass Kredite, die die Gesellschaft persönlich haftenden Gesellschaftern, deren Ehegatten oder Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern oder Dritten gewährt, die für Rechnung dieser Person handeln, auf der Aktivseite bei den entsprechenden Posten unter der Bezeichnung "davon an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige" zu vermerken sind (vgl. § 286 Abs. 2 Satz 4 AktG).

Geschäftsführern und anderen gesetzlichen Vertretern von GmbH dürfen keine Kredite aus dem zur Erhaltung des Stammkap. erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden (vgl. § 43a GmbHG). Auf Mitg...

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