Prof. Dr. Peter Oser
, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 291
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Nach § 285 Nr. 1 sind im Anhang anzugeben „zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
- der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
- der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten”.
Mit dieser Angabe wurde Art. 16 Abs. 1 lit. g) der Bilanz-R umgesetzt.
Die Angaben sind zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten (vgl. § 266 Abs. 3 C.) zu machen (vgl. auch HdR-E, HGB § 268, Rn. 208ff.). Zu Rückstellungen (vgl. § 266 Abs. 3 B.) sind die Angaben nicht verlangt und auch nicht üblich. Ob erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, die zulässigerweise gemäß § 268 Abs. 5 Satz 2 offen von den Vorräten abgesetzt werden, ebenfalls in die Angaben nach § 285 Nr. 1 einzubeziehen sind, ist strittig (vgl. dies befürwortend ADS (2025), § 285, Rn. 16; dagegen Beck Bil-Komm. (2024), § 285 HGB, Rn. 13; MünchKomm. HGB (2024), § 285, Rn. 12). Nach hier vertretener Ansicht handelt es sich nicht um "in der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten", so dass ein Einbezug in die Angaben nach § 285 Nr. 1 nicht zwingend ist.
Rn. 291a
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Die Vorschrift gilt größenunabhängig für alle KapG und PersG i. S. d. § 264a sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1). Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) haben anstelle von § 285 Nr. 1 die durch Rechts-VO erlassenen Formblätter sowie anderen Vorschriften anzuwenden (vgl. § 340a Abs. 2 Satz 2). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern und darin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 auch die Angaben nach § 285 Nr. 1 zu machen. Ausge...