Prof. Dr. Peter Oser
, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 41
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
"Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluss nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen" (§ 265 Abs. 4). Die Vorschrift gelangt in den Fällen zur Anwendung, in denen ein UN in mehreren Geschäftszweigen tätig ist und für einen oder mehrere dieser Geschäftszweige besondere Gliederungsschemata gelten (wie z. B. für Kreditinstitute und Versicherungs-UN). Einzelheiten zu den Gliederungsfragen bei mehreren Geschäftszweigen sind unter HdR-E, HGB § 265, Rn. 57ff., dargestellt.
Rn. 42
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Die Vorschrift gilt größenunabhängig für alle KapG und PersG i. S. d. § 264a, Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben für die Gliederung von Bilanz und GuV § 265 sinngemäß anzuwenden. Sie haben außerdem nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern, in dem sie dann auch die Angaben nach § 265 Abs. 4 zu machen haben. Ausgenommen von dieser Pflicht sind PersG und Einzel-UN, soweit sie nicht in sinngemäßer Anwendung des § 264d kap.-marktorientiert sind. Kleinst-UN i. S. d. § 267a sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 genannten Angaben unter der Bilanz machen. Stellen Kleinst-UN einen Anhang auf, sind sie zur Angabe nach § 265 Abs. 4 verpflichtet. In einem zum Zweck der Offenlegung nach § 325 Abs. 2a aufgestellten IFRS-EA best...