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b) Behandlung von Kapitalerhöhungen

Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
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Rn. 282

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Im Zusammenhang mit Kap.-Erhöhungen (vgl. auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 14ff.) können folgende Fälle auftreten:

(1) Erwerb von Anteilen im Zuge einer Kap.-Erhöhung gegen Zuzahlung: Hierbei sind neben dem Ausgabebetrag auch die hinzuerworbenen Bezugsrechte als Zugänge zu erfassen. Aus Vereinfachungsgründen ist in diesem Zusammenhang der Nettoausweis von ausgenutzten alten und erworbenen neuen Bezugsrechten ausreichend. Anderenfalls wären die hingegebenen (alten) Bezugsrechte als Abgänge und die erhaltenen (neuen) Bezugsrechte als Zugänge zu zeigen, denn die Verwertung von (alten) Bezugsrechten ist ein Vorgang, der grds. die Bedingungen eines Abgangs erfüllt.
(2) Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. § 207 AktG; § 57c GmbHG): Solch ein Vorgang wird im Anlagengitter nicht erfasst; schließlich es liegen hier keine AHK der Beteiligung vor. Folglich bleiben Gratisanteile unberücksichtigt (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 284 HGB, Rn. 291).
 

Rn. 283

Stand: EL 47 – ET: 12/2025

Werden bei einem Beteiligungs-UN Transaktionen vorgenommen, die dem Charakter nach zu Bestandsminderungen im Finanz-AV führen (z. B. Kap.-Herabsetzung, Liquidation), sind diese Vorgänge im Anlagespiegel als Abgänge zu erfassen. Eine Veräußerung von Anteilen schlägt sich als Verminderung des entsprechenden Bestands in der Abgangsspalte nieder. Dies gilt nur dann, wenn die entsprechenden Anteile erworben wurden. Bspw. kann bei ausländischen Gesellschaften der Fall auftreten, dass Anteile "aufgrund einer Umwandlung von Gewinnvorträgen oder Jahresüberschüssen in Nennkapital ausgegeben" (Beck Bil-Komm. (2024), § 284 HGB, Rn. 291) werden. Da hierfür keine AHK bestimmbar sind, kann weder deren Zu- noch Abgang in den gleich lautenden Spalten des Anlagengitters berücksichtigt werden. A...

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