Prof. Dr. Peter Oser
, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 86
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 müssen im Anhang die auf die "Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden".
Rn. 87
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Die Vorschrift gilt größenunabhängig für alle KapG und PersG i. S. d. § 264a, Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern, in dem sie dann auch die Angaben nach § 284 zu machen haben. Ausgenommen von dieser Pflicht sind PersG und Einzel-UN, soweit sie nicht in sinngemäßer Anwendung des § 264d kap.-marktorientiert sind. Kleinst-UN i. S. d. § 267a sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 genannten Angaben unter der Bilanz tätigen. Stellen Kleinst-UN einen Anhang auf, müssen sie die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 machen. In einem zum Zweck der Offenlegung nach § 325 Abs. 2a aufgestellten IFRS-EA besteht mangels Verweises auf § 284 keine diesbezügliche Erläuterungspflicht.
Rn. 88
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Zur Verortung der Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 16. Über den Umfang und die Form der Angaben enthält das Gesetz keine Anweisungen. § 284 Abs. 2 Nr. 1 verlangt nur Angaben über Methoden und keine Angaben, die an anderer Stelle des Gesetzes gefordert werden (z. B. die Angabe der Unterschiedsbeträge bei Bewertungsvereinfachungen, die Zusammensetzung von Rückstellungen etc.). Grds. sind die Angaben auf das Wesentliche zu beschränken und Zusammenfassungen dort vorzunehmen, wo gleiche Sachverhalte vorl...