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1. Offenlegung von Verbundbeziehungen

Prof. Dr. Hartmut Bieg, Prof. Dr. Gerd Waschbusch
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Rn. 97

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Sofern eine UN-Verbindung nach § 271 Abs. 2 besteht, gehen damit zugleich mehrere Rechtskonsequenzen für die betroffenen UN einher. Die für mittelgroße und große KapG bzw. denen qua § 264a gleichgestellte PersG i. S. d. § 267 (bezüglich solcher UN, die den Regelungen des PublG unterworfen sind, sei an dieser Stelle auf HdR-E, PublG § 5, Rn. 8, verwiesen) maßgebliche Bilanzgliederung gemäß § 266 sieht für nachfolgende Verbundbeziehungen einen Bilanzausweis als eigenständigen Abschlussposten vor (auf § 264c Abs. 4 sei an dieser Stelle lediglich hingewiesen; vgl. stattdessen HdR-E, HGB § 264c, Rn. 34ff.). Für das verkürzte Bilanzgliederungsschema einer kleinen bzw. (Kleinst-)KapG i. S. d. §§ 267(a) Abs. 1 (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3f., deren Regelungsinhalte aufgrund der gesetzesseitigen Rechtsformdifferenzierung uneingeschränkt auch auf haftungsprivilegierte PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 Anwendung finden) ergibt sich insoweit keine Pflicht, diese Verbundbeziehungen gesondert in der Bilanz aufzeigen zu müssen (vgl. beispielhaft zu den Folgen, die eine Verletzung jener (nachstehenden) Gliederungsvorschriften nach sich ziehen könnte, LG Mainz, Urteil vom 16.10.1990, 10 HO 57/89, DB 1990, S. 2361ff.);

(1) Anteile an "verbundenen UN" im Finanz-AV (vgl. § 266 Abs. 2 A. III. 1.);
(2) Ausleihungen an "verbundene UN" im Finanz-AV (vgl. § 266 Abs. 2 A. III. 2.);
(3) Forderungen gegen "verbundene UN" im UV (vgl. § 266 Abs. 2 B. II. 2.);
(4) Anteile an "verbundenen UN" im UV (vgl. § 266 Abs. 2 B. III. 1.);
(5) Verbindlichkeiten gegenüber "verbundenen UN" (vgl. § 266 Abs. 3 C. 6.).

Jedoch besteht für mittelgroße KapG und denen qua § 264a gleichgestellte PersG i. S. d. § 267 Abs. 2 i. R.d. Offenlegung auch die Möglichkeit, die obigen Bilanzpositionen alterna...

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