Prof. Dr. Peter Oser
, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 342
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Nach § 285 Nr. 4 ist im Anhang anzugeben, die "Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden". § 285 Nr. 4 setzt Art. 18 Abs. 1 lit. a) der Bilanz-R in nationales Recht um. "Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach § 285 Nr. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben" (§ 286 Abs. 2).
Rn. 343
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Die Vorschrift gilt für große KapG und PersG i. S. d. § 264a. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1) haben anstelle von § 285 Nr. 4 die durch Rechts-VO erlassenen Formblätter sowie anderen Vorschriften anzuwenden (vgl. §§ 340a Abs. 2 Satz 2, 341a Abs. 2 Satz 2). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern und darin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 auch die Angaben nach § 285 Nr. 4 zu machen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind PersG und Einzel-UN, soweit sie nicht in sinngemäßer Anwendung des § 264d kap.-marktorientiert sind. Kleine und mittelgroße KapG und PersG i. S. d. § 264a brauchen die Angaben nicht zu machen (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1). Kleinst-UN i. S. d. § 267a sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die in ...