Prof. Dr. Peter Oser
, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 861
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Nach § 285 Nr. 33 sind im Anhang "Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und finanziellen Auswirkung" anzugeben. Die Norm ist mit dem BilRUG in das HGB eingeführt worden und setzt Art. 17 Abs. 1 lit. q) der Bilanz-R in nationales Recht um.
Rn. 862
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Die Vorschrift gilt für (mittel-)große KapG und PersG i. S. d. § 264a, Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern und darin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 auch die Angaben nach § 285 Nr. 33 zu machen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind PersG und Einzel-UN, soweit sie nicht in sinngemäßer Anwendung des § 264d kap.-marktorientiert sind. Kleine KapG wie auch ihnen qua § 264a gleichgestellte PersG i. S. d. § 267 Abs. 1 sind von der Angabepflicht befreit (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1). Kleinst-UN i. S. d. § 267a sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 genannten Angaben unter der Bilanz machen. Stellen Kleinst-UN einen Anhang auf, dann sind sie gemäß § 267a Abs. 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Nr. 1 von der Angabepflicht nach § 285 Nr. 33 befreit. Die Pflicht zur Angabe der Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des GJ kann durch die Aufstellung eines IFRS-EA zum Zweck der Offenlegung nach § 325 Abs. 2a vermieden werden, da § 285 Nr. 33 für solch einen Abschluss wegen § 325 Abs. 2a Satz 3 nicht anzuwenden ist.
Rn. 863
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Vorgänge von b...