Prof. Dr. Peter Oser
, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 524
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Nach § 285 Nr. 11a sind anzugeben: "Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist". Zweck der Angabe ist, die Abschlussadressaten auf das erhöhte Risiko aufmerksam zu machen, das aus einer unbeschränkten Haftung erwachsen kann.
Rn. 525
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Die Vorschrift gilt für (mittel-)große KapG und PersG i. S. d. § 264a, Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 341a Abs. 1). UN, die gemäß § 3 dem PublG unterliegen, haben nach § 5 Abs. 2 PublG ihren JA um einen Anhang zu erweitern und darin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 auch die Angaben nach § 285 Nr. 11a zu machen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind PersG und Einzel-UN, soweit sie nicht in sinngemäßer Anwendung des § 264d kap.-marktorientiert sind. Kleine KapG wie auch ihnen qua § 264a gleichgestellte PersG i. S. d. § 267 Abs. 1 sind von der Angabepflicht befreit (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1). Kleinst-UN i. S. d. § 267a sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 genannten Angaben unter der Bilanz machen. Stellen Kleinst-UN einen Anhang auf, dann sind sie gemäß § 267a Abs. 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Nr. 1 von der Angabepflicht nach § 285 Nr. 11a befreit. Die Angabepflicht kann durch die Aufstellung eines IFRS-EA zum Zweck der Offenlegung nach § 325 Abs. 2a nicht vermieden werden, da § 285 Nr. 11a für solch einen Abschluss wegen § 325 Abs. 2a Satz 3 ausdrücklich auch anzuwenden ist.
Rn. 526
Stand: EL 47 – ET: 12/2025
Die Angabepflicht knüpft an die Gesellschafterstellung des berichtenden UN an, d. h., das berichtende UN muss unmittelbar an dem anzugebenden UN beteiligt ...