Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Rechtsweg im Datenschutzrecht
Leitsatz 1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar. 2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Normenkette Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO, § 32i, § 208 AO, § 33 FGO, § 13, § 17a GVG, § 20, § 45, § 57 BDSG Sachverhalt Der Kläger wird beim FA A umsatzsteuerlich geführt. Im Jahre 2014 schaltete d...mehr