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Sommer, SGB V § 49 Ruhen des Krankengeldes / 2.8.3 Meldepflichten des Versicherten, wenn der Arzt bzw. die Einrichtung die Arbeitsunfähigkeit nicht elektronisch an die Krankenkasse übermitteln muss

Siegfried Wurm
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Rz. 29

Das elektronische Mitteilungsverfahren i. S. d. § 295 Abs. 1 Satz 10 ist nicht anzuwenden

  • von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die (noch) nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind (§ 295 Abs. 1 Satz 10) oder
  • wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Privatarzt/Privatzahnarzt festgestellt wird oder
  • wenn die Arbeitsunfähigkeit im Ausland festgestellt wird.

(vgl. Rz. 27 f.). In diesen Fällen hat der Versicherte der Krankenkasse seine Arbeitsunfähigkeit innerhalb von einer Woche zu melden.

§ 49 Abs. 1 Nr. 5 will verhindern, dass ein Versicherter seiner Krankenkasse das Vorliegen seiner Arbeitsunfähigkeit zunächst verschweigt. Damit keine negativen Folgen für den Versicherten eintreten, lässt der Gesetzgeber dem Versicherten eine Woche (7 Tage) Zeit, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen; andernfalls ruht der Anspruch auf Krankengeld bis zu dem Tag, an die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse gemeldet wird.

Nach dem Urteil des SG Stralsund v. 28.2.2020 (S 3 KR 183/18), welches sich auf die ständige Rechtsprechung des BSG bezieht (u. a. Urteile v. 25.10.2018, B 3 KR 23/17 R, v. 8.8.2019, B 3 KR 6/18 R, v. 26.9.2019, B 3 KR 1/19 R, v. 8.11.2005, B 1 KR 30/04 R), ist bei der Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 HS 1, Folgendes zu beachten:

  • Die Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden ist.
  • Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Tatsachenmitteilung, die telefonisch, schriftlich, mündlich oder auch in elektronischer Form erfolgen kann. Sie ist in entsprechend...

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