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Verkehrssicherungspflicht (Miete) / 1 Inhalt der Verkehrssicherungspflicht

Harald Büring
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Der Verkehrssicherungspflichtige muss das Grundstück auf Gefahrenquellen überprüfen und diejenigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen, die nach den Gesamtumständen objektiv erforderlich und zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Gefahren zu bewahren.[1] Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, dass für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen wird. Es ist nur diejenige Sicherheit zu schaffen, die man üblicherweise erwarten darf.[2]

 
Wichtig

Sicherungs- und Verhaltenspflichten nach öffentlichem Recht beachten

Soweit öffentlich-rechtliche Sicherungs- und Verhaltenspflichten aus Bauvorschriften, der Garagenordnung, aus Brandschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Baumschutzregelungen[3] oder kommunalen Satzungen bestehen, wird die Verkehrssicherungspflicht hierdurch konkretisiert.

Diese Vorschriften sind regelmäßig Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB.[4] Umgekehrt entfällt die Verkehrssicherungspflicht aber nicht deshalb, weil solche Vorschriften fehlen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss der Pflichtige auch solche Gefahrenlagen mit berücksichtigen, die sich erst aus dem vorsätzlichen Eingreifen Dritter ergeben.[5]

 
Praxis-Beispiel

Verkehrssicherungspflichten für Grundstückseigentümer

  • Der Zugang zum Haus und der an das Hausgrundstück angrenzende öffentliche Gehweg müssen zu jeder Jahreszeit gefahrlos begehbar sein.
  • Stufen sind zu beleuchten.[6]
  • Schächte und Gruben müssen abgedeckt werden.

Das Maß der Verkehrssicherung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Erkennbarkeit der Gefahr und der Art und der Wichtigkeit eines Verkehrswegs.[7] Wer eine außergew...

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