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Der Versicherte hat einen Naturalleistungs- oder Naturalverschaffungsanspruch (Primäranspruch) auf die Sach- oder Dienstleistung der Kasse. Dieser sog. Anspruch dem Grunde nach legt nur die Rahmenbedingungen für die Entstehung möglicher Ansprüche fest. Der konkrete Leistungsanspruch ergibt sich grundsätzlich aus dem materiellen Leistungs- bzw. Leistungserbringungsrecht des SGB V. Voraussetzung des Entstehens dieses Anspruchs ist die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls in medizinischer Hinsicht durch Diagnose einer Krankheit sowie die Verordnung einer medizinisch nach Art und Zweck bestimmten Sach- oder Dienstleistung durch einen an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt (BSG, Urteil v. 16.12.1993, 4 RK 5/92). Diese zentrale Funktion des Kassen- bzw. Vertragsarztes bekräftigt § 28 Abs. 1, der gleichzeitig die ärztliche Behandlung definiert. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 haben Versicherte nur dann Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Unter einer Krankheit im Rechtssinne versteht die Rechtsprechung des BSG einen regelwidrigen, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 28.8.2010, B 1 KR 5/10 R m. w. N.). Erforderlich ist, dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder dass er an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt (st. Rspr., vgl. z. B. BSG, Urteil v. 28.2.2008, B 1 KR 19/07 R; BSG, Urteil v. 4.3.2004 B 3 KR 3/03 R; BSG, Urteil v. 13.7.2004, B 1 KR 11/14 R; zu einer Hodenprothese BSG, Urteil v. 9.6.1998, B 1 KR 18/96 R). Wenn keine behandlungsbedürftige Regelwidrigkeit besteht, scheiden Ansprüche auf Krankenbehandlung von vornherein schon mangels vorliegender Krankheit aus. Das BSG verneint die Behandlungsbedürftigkeit psychischer Krankheiten mittels angestrebter körperlicher Eingriffe, wenn diese Maßnahmen nicht durch körperliche Fehlfunktionen oder durch Entstellung, also nicht durch einen regelwidrigen Körperzustand veranlasst werden (vgl. nur BSG, Urteil v. 28.2.2008, B 1 KR 19/07 R; BSG, Urteil v. 4.3.2004, B 1 KR 3/03 R; BSG, Urteil v. 9.6.1998, B 1 KR 18/96 R; BSG, Urteil v. 28.9.2010, B 1 KR 5/10 R – Minipenis). Operationen am – krankenversicherungsrechtlich betrachtet – gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, begründen grundsätzlich keine Behandlungsbedürftigkeit. Zur ärztlichen Behandlung gehören auch die Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten (§§ 20 bis 23) und die Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25, 26).
Die Norm erfasst nur Tätigkeiten, die ihrer Natur nach zur ärztlichen Behandlung zählen und die der Arzt aufgrund seines Fachwissens verantworten kann. Das Tätigwerden von Personen, die für ihre Berufsausübung ein ganz anderes Fachwissen benötigen, kann nicht als eine zur ärztlichen Behandlung gehörende Hilfeleistung gerechnet werden (z. B. die Heranziehung eines Dolmetschers, BSG, Urteil v. 10.5.1995, 1 RK 20/94).