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Infektionskrankheiten: Eingriffsrechte der Behörden und ... / 4.1.2 Anweisungen an Reisegesellschaften
Bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite können sämtliche Reisegesellschaften, sprich Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Reisende befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Personenbahnhöfen, Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter zur Mitwirkung aufgefordert werden. Diese kann darin bestehen: Beförderungen...mehr