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Triebfahrzeugführer (Professiogramm) / 6 Aufgaben des Betriebsarztes

Prof. Dr.-Ing. habil. Manfred Rentzsch
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  • Durchführung bzw. Veranlassung einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung gemäß Anlage 4 TfV, bei Tf älter als 40 Jahre ist zusätzlich ein Ruhe-EKG notwendig,
  • Durchführung bzw. Veranlassung einer regelmäßigen Untersuchung der sensorischen Funktionen Seh- und Hörvermögen sowie Farbwahrnehmung,
  • Durchführung bzw. Veranlassung einer Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung,
  • Untersuchung auf Drogen, sofern klinisch angezeigt,
  • Beratung zur Dienstplangestaltung im Hinblick auf die ungünstigen Arbeitszeiten der Tf (Schichtarbeit, Überstunden, Wochenend- und Nachtarbeit verbunden mit hohen Anforderungen an Dauerkonzentration und Monotonie),
  • Beratung zu Auswahl und ordnungsgemäßer Benutzung von PSA für den Gehör-, Haut- und Kopfschutz,[1]
  • Erarbeitung eines Hautschutz- und Hygieneplans einschl. Beratung zum hygienischen Verhalten,
  • Beratung zur Organisation der Ersten Hilfe,
  • Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten von Triebfahrzeugführern kommt auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung infrage:[2]
 
Praxis-Tipp

Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung

  • DGUV Empfehlung "Lärm": Gefahr einer Gehörschädigung durch Lärmbelastung in der Führerkabine insbesondere beim Rangieren;
  • DGUV Empfehlung "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen": massive Rückenbeschwerden beim Führen des Triebfahrzeuges in einförmig sitzender Körperhaltung über lange Fahrtstrecken in Hochgeschwindigkeitszügen;
  • DGUV Leitfaden "Psychis...

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