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Sommer, SGB V § 75a Förderung der Weiterbildung / 2.5 Durchführung der finanziellen Förderung

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 16

Die Abs. 7 und 8 der Vorschrift lassen Möglichkeiten zu, die Durchführung der finanziellen Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und für die grundversorgenden Fachärzte flexibel zu gestalten. Die Wörter "kann auch vereinbart werden" in Abs. 7 überlassen es den Vertragspartnern

  1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf Landes- oder Bundesebene zu verwalten,
  2. eine finanzielle Beteiligung an regionalen Projekten zur Förderung der Allgemeinmedizin vorzunehmen,
  3. bis zu 5 % der vorgesehenen Fördermittel überregional für die Errichtung und Organisation von Einrichtungen bereitzustellen, die die Qualität und Effizienz der Weiterbildung verbessern können,
  4. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene Fördermittel in den darauffolgenden Förderzeitraum zu übertragen sowie überregional und unabhängig von der Art der Weiterbildungseinrichtung bereitzustellen.

Damit hat Abs. 7 der Vorschrift die bisherige Regelung des Art. 8 Abs. 5 GKV-SolG übernommen. Die Vereinbarungspartner können entscheiden, ob die Verwaltung der Fördermittel wie bisher im Zuständigkeitsbereich jeder KV verbleibt oder ob vor dem Hintergrund der weiterentwickelten Regelungen der Vorschrift die Verwaltung der Fördermittel durch eine Stelle auf Bundes- oder Landesebene koordiniert zu erfolgen hat. Nach der Gesetzesbegründung kann z. B. die Verwaltung der Fördermittel auf eine einzelne KV oder die KBV oder auch auf eine sonstige Einrichtung übertragen werden. Außerdem ist weiterhin die Möglichkeit gegeben, dass die Vertragspartner eine finanzielle Beteiligung an regionalen Projekten zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Versorgung vereinbaren. Damit ist z. B. auch eine Vereinbarung über die Förderung von Kompetenzzentren an...

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