Rz. 35
Unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte greift der Krankengeldkürzungstatbestand des § 50 Abs. 2 erst dann ein, wenn die anrechenbare Leistung von einem Zeitpunkt an bewilligt wird, der
- nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit,
- nach Beginn der stationären Krankenhaus- oder Vorsorge-/Rehabilitationsbehandlung
liegt (BSG, Urteil v. 4.6.2019, B 3 KR 15/18 R, sowie LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 23.9.2021, L 2/12 R 159/2). Die letzte der beiden Alternativen (= stationäre Behandlung) ist dann von Bedeutung, wenn keine Arbeitsunfähigkeit oder eine Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Zeit nach der stationären Behandlung bescheinigt wird.
Die Auslegung des Begriffs "stationäre Behandlung" i. S. d. § 50 Abs. 2 erfolgt in Anlehnung an § 46 Satz 1 Nr. 1.
Als Zeitpunkt der Zuerkennung der Rente wird nicht auf den Tag abgestellt, an dem der Rentenbescheid erstellt wurde, sondern auf den Zeitpunkt, von dem an die Rente dem Versicherten (auch rückwirkend) zusteht (BSG, Urteil v. 6.6.1991, 3 RK 24/88).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der erste Tag der Rente/Leistung in eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit fällt, in der der Anspruch auf Krankengeld wegen der Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG) ruht; das Krankengeld ist dann sofort nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zu kürzen (BSG, Urteil v. 25.3.1971, 5 RKn 26/70).
Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor der Rente
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1.6.
Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung am 1.8.
Ergebnis:
§ 50 Abs. 2 ist anzuwenden. Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente gekürzt, weil die Rente nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beginnt.
Beginnt eine der o. g. Renten und der Krankengeld i. S.d. § 46 am selben Tag, ist eine Kürzung nicht vorzunehmen (BSG,...