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Sauer, SGB IX § 39 Aufgaben / 2.2.4 Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen nach § 25 (Abs. 2 Nr. 3)

Siegfried Wurm
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Rz. 9

Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 hat die BAR dafür zu sorgen, dass zur Optimierung der Rehabilitationsprozesse und -grundsätze neben der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" (Abs. 2 Nr. 2) weitere Gemeinsame Empfehlungen i. S. d. § 25 erarbeitet werden. Ziel ist insbesondere die Stärkung/Sicherung der Zusammenarbeit.

Damit sollen z. B.

  • Schnittstellenprobleme vermieden,
  • Strukturen und Zuständigkeiten vereinheitlicht,
  • das trägerübergreifende Leistungsgeschehen verbessert,
  • alle betroffenen Leistungsberechtigten rehabilitationsträgerübergreifend gleichbehandelt sowie
  • die fachlichen Austausche untereinander verbessert werden.

Die Gemeinsamen Empfehlungen sind ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument, mit dem zentrale Anliegen des Bundesteilhabegesetzes verfolgt werden. Für die praktische Zusammenarbeit braucht es die Konkretisierung der Vorschriften durch untergesetzliche Regelungen in Form von Gemeinsamen Empfehlungen. Sie geben den beteiligten Rehabilitationsträgern und der Sozialverwaltung die Möglichkeit, sich auf eine gemeinsame Ausgestaltung und Umsetzung der gesetzlichen Aufträge zu verständigen.

Das Verfahren der Erarbeitung bzw. der Überarbeitung von Gemeinsamen Empfehlungen ist kompliziert, weil die verhältnismäßig vielen Beteiligten und Anzuhörenden teils sehr unterschiedliche Meinungen und Interessen vertreten. Aus diesem Grund hat die BAR unter Mitwirkung ihrer Mitglieder im Jahr 2018 die "Verfahrensgrundsätze für Gemeinsame Empfehlungen" erarbeitet und veröffentlicht.

§ 39 Abs. 2 Nr. 3 ist als Ergänzung zu Abs. 2 Nr. 2 zu sehen. Während Abs. 2 Nr. 2 auf die individuelle Versorgung des Betroffenen mit den notwendigen individuellen Leistungen abzielt, konzentriert sich Abs. 2 Nr. 3 auf die allgemeine, überindividuelle Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger – also un...

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