Fachbeiträge & Kommentare zu Modernisierung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Ungenutzte Grundstücke

Rz. 114 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat sich mit § 186 BewG dazu entschieden, auch bei ungenutzten Grundstücken die übliche Miete anzusetzen. Nach R B 186.4 Abs. 2 Satz 5 ErbStR 2019[2] ist ein Grundstück ungenutzt, wenn kein Mietvertragsverhältnis vorliegt und es leersteht. Rz. 115 [Autor/Stand] Damit wird klargestellt, dass ein Grundstück, das zwar vermietet ist, in tatsä...mehr

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Slowakei / A. Rechtsanwendung im Erbrecht

Rz. 1 Die materiell-rechtliche Regelung des slowakischen Erbrechts ist im siebten Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Nr. 40/1964 Slg., das am 1.4.1964 in Kraft trat, enthalten. Trotz der Tatsache, dass das BGB seitdem zahlreiche Änderungen erfahren hat, kann festgestellt werden, dass die vorgenommenen Änderungen, insbesondere die große Novelle Nr. 519/1991 Slg., das Pr...mehr

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A / 9 Ablehnungszeitpunkt [Rdn 100]

Rdn 101 Literaturhinweise: Burhoff, Die Änderungen im Ablehnungsrecht (§§ 25, 26, 29 StPO) durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" v. 10.12.2019, StRR 6/2020, 6 = VRR 2/2020, 4 Meyer-Mews, Der Befangenheitsantrag nach erfolgloser Gegenvorstellung, StraFo 2000, 369 Kettler, Befangenheitsrecht – Grundlagen und praktische Anwendung für Strafverteidiger, StV-S 20...mehr

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E / 22 Eröffnungsbeschluss [Rdn 2387]

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Haftung (§ 10a Abs 5 S 3 nF EStG)

Rn. 53 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Die Norm dient der Klarstellung. Für den steuerlich geförderten Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge greifen die Vorschriften des § 10a und Abschn XI EStG. Die Haftungsregelungen sind in § 96 Abs 2 EStG geregelt, sodass die allg Haftungsnorm aus § 72a AO keine Anwendung findet (vgl amtliche Begründung zum Gesetzentwurf für da...mehr

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zfs 01/2025, zfs Aktuell / 5.1 Änderung der Höfeordnung

Am 9.12.2024 ist das Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I Nr. 395 v. 9.12.2024). Die Höfeordnung ist in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltendes partielles Bun...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Elektronische Übermittlungspflicht

Tz. 7 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 § 25 EStG i. V. m. § 56ff. EStDV sieht eine elektronische Übermittlung der betreffenden Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt vor. Hierbei ist der Datensatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die hierzu maßgebenden Regeln sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des...mehr

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Niederlande / IX. Der ordre public

Rz. 30 Wie die anderen Haager Übereinkommen enthält auch das Haager ErbrechtÜbk. in seinem Art. 18 eine ordre-public-Klausel. Sie besagt, dass die Anwendung des durch das Übereinkommen verwiesenen Rechts nur verweigert werden kann, wenn diese offensichtlich dem ordre public zuwiderlaufen würde. Dabei handelt es sich um den ordre public des Forumstaates. Die ordre-public-Klau...mehr

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N / 3 Nebenklage, Beistand [Rdn 3305]

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Katalonien / 1. Die vertragliche Erbfolge

Rz. 59 Das katalanische Recht hat in Aufhebung des romanischen Prinzips, das dies verboten hatte, historisch die vertragliche oder paktierte Erbfolge zugelassen. Die Erbverträge in Katalonien tragen den Namen heretaments und sind im Titel III des IV. Buches des CCCat geregelt. Historisch gesehen hatten die Erbverträge einen hohen Stellenwert, wobei ihre traditionelle Regelun...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

Rz. 526 Am 1.1.2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG), das aus 137 Artikeln besteht, in Kraft und stellt damit eine der größten Änderungen seit Verabschiedung des BGB im Jahre 1900 dar. Unterschieden wird nunmehr zwischen der GbR, die keine Eintragung ins Gesellschaftsregister erfordert und der eGbR, deren Eintragung im neu geschaffenen...mehr

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FF 01/2025, Zur Zukunft des... / II. Stand gegenwärtiger Reformbemühungen

Dass das geltende Abstammungsrecht einer Reform bedarf, ist in der abstammungsrechtlichen Literatur allgemein Konsens.[79] Eine Reform wird seit langem vorbereitet: Im Jahre 2017 hat der bereits 2014 eingesetzte Arbeitskreis Abstammungsrecht seinen Abschlussbericht mit umfangreichen Reformvorschlägen an das Bundesjustizministerium (damaliges BMJV) übermittelt.[80] Im Jahre 2...mehr

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Norwegen [1] / A. Neues Erbgesetz

Rz. 1 Zum 1.1.2021 ist in Norwegen ein neues Gesetz über das Erbrecht und die Nachlassauseinandersetzung (lov om arv og dødsboskifte [arveloven] Nr. 21 vom 14.6.2019) (im Folgenden ADL) in Kraft getreten. Mit dem ADL ist das norwegische Erbgesetz vom 3.3.1972 (lov om arv) und das Erbauseinandersetzungsgesetz (lov om skifte) vom 21.2.1930 abgelöst worden. Das Erbgesetz aus de...mehr

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N / 4 Nebenklage, gemeinschaftlicher Beistand [Rdn 3316]

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Rechtsentwicklung

Rn. 3 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Durch das AVmG (BGBl I 2001, 1310) wurde der Sonderausgaben-Abzug nach § 10a als Ergänzung zu Abschn XI eingeführt. Durch das VersorgungsänderungsG 2001 (BGBl I 2001, 3926) und durch das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung (BGBl I 2003, 58) wurde der zulageberechtigte Personenkreis erweitert. Mit ...mehr

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Vorwort zur 6. Auflage

Die 6. Auflage der "AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung" hat einen neuen Herausgeber bekommen. Als ich gefragt wurde, ob ich bereit sei, die Herausgeberschaft mit zu übernehmen, war es für mich eine große Ehre, das Standardwerk weiter fortführen zu dürfen. Ich hoffe, ich konnte und kann dem auch zukünftig gerecht werden. Seit der letzten Auflage hat sich einiges getan. Durch ...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 3. Verfahren der Vorpfändung

Rz. 167 Die Vorpfändung erfolgt dergestalt, dass der Gläubiger (oder ein [Prozess-]Bevollmächtigter) dem Drittschuldner und dem Schuldner eine private schriftliche Benachrichtigung darüber, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lässt, verbunden mit der Aufforderung,mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Mietvorauszahlung

Rz. 19 [Autor/Stand] Aus H B 186.1 ErbStH 2019[2] ergeben sich Anhaltspunkte zu der Frage, wie der Rohertrag zu ermitteln ist, wenn die Vertragsparteien für eine bestimmte Anzahl von Jahren nur deshalb eine relativ niedrige Miete vereinbart haben, weil zu Beginn des Mietverhältnisses – der aus der Sicht des Bewertungsstichtages in der Vergangenheit liegt – eine erhebliche Vo...mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / 10. Vollstreckbare Ausfertigung von notariellen Urkunden

Rz. 316 Die ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 802 ZPO für die Erteilung der Klausel richtet sich danach, wer die Urkunde verwahrt. Das kann der Notar gem. § 797 Abs. 1 Nr. 2a ZPO sein, der die Urkunde errichtet hat (§ 45 Abs. 1 BeurkG). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts[285] wurden die §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 BNotO dahingehend geändert, dass ...mehr

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Katalonien / I. Allgemeines

Rz. 10 Das geltende katalanische Recht auf dem Gebiet der Erbfolge ist im IV. Buch des katalanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz 10/2008, vom 10. Juli) in 379 Artikeln enthalten.[5] Das Gesetz trat am 1.1.2009 in Kraft und ist auf nach diesem Datum verstorbene Personen anwendbar (erste Übergangsbestimmung des Gesetzes 10/2008). Das CCCat hat das vorhergehende Erbgesetz...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Rz. 566 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Den Gläubigern der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht die Gesellschafter persönlich. Diese schulden nur der Gesellschaft ihre Beiträge (Stammeinlage) und haften für nicht erbrachte Leistungen (sog. Differenz- und Ausfallhaftung). Die G...mehr

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§ 6 Erwerbsschaden und Rent... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 84 Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision wandte sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei infolge des Unfalls kein Erwerbsschaden i.S.d. § 842 Fall 1 BGB, § 11 S. 1 Fall 1 StVG entstanden, weil der entgangene Auslandsverwendungszuschlag nicht ersatzfähig sei. Feststellungen dazu, dass der Klä...mehr

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V / 35 Verteidiger, Rechte und Pflichten [Rdn 5209]

Rdn 5210 Literaturhinweise: Artkämper/Weise, Kompetenzprofile und -konflikte in der Praxis des Schwurgerichtsverfahrens, StV 2023, 340 Breidling, Stellungnahme zu dem Beitrag von Rechtsanwalt Prof. Gatzweiler "Feindbild Strafverteidiger! – Wer sucht den Konflikt in der Hauptverhandlung?", StraFo 2010, 398 Buchholz/Haupt/Kinzel, Strafbarkeitsrisiken des Verteidigers – ein Überb...mehr

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Literaturverzeichnis

AK-StPO, Kommentar zur Strafprozeßordnung in der Reihe Alternativkommentare, herausgegeben von Wassermann zitiert: AK-StPO-Bearbeiter, (Paragraf und Rn) Alsberg, Beweisantrag im Strafprozess, bearbeitet von Dallmeyer, Güntge und Tsambikakis, 8. Aufl. 2021 zitiert: Alsberg/Bearbeiter, (Rn) Anwaltkommentar zur StPO, herausgegeben von Krekeler und Löffelmann, 2. Aufl. 2010 zitiert: ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Abgabezeitpunkt

Tz. 4 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Der Abgabezeitpunkt bestimmt sich sodann nach § 142 Abs. 2 AO (vgl. Anhang 1b): Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bestehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Die siebenmonatige Frist ergibt sich durc...mehr

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Deutschland / I. Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge)

Rz. 4 Das deutsche Erbrecht wird beherrscht vom Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Erbfall das Vermögen als Ganzes mit unmittelbarer dinglicher Wirkung auf den oder die Erben über. Die Gesamtrechtsnachfolge erfasst dabei grundsätzlich alle vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten. Diese gehen insgesamt und ungeteilt auf ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Rechtsentwicklung des § 36 EStG

Rn. 1 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 § 36 EStG ist durch die ESt-Reform 1975 (BGBl I 1974, 1769) anstelle von § 47 Abs 2 EStG in das EStG eingefügt worden. IRd KStRefG v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) wurde mit Wirkung ab 01.01.1977 § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 EStG eingefügt und Abs 3 neu gefasst. § 36 Abs 3 EStG wurde bzgl der Aufrundung der anzurechnenden Vorauszahlungen durch das StBer...mehr

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D / 15 Durchsuchung, Durchsicht von Papieren [Rdn 1943]

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H / 13 Honorar-/Vergütungsfragen [Rdn 2735]

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V / 10 Verletztenbeistand/Opferanwalt [Rdn 4930]

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Haftung nach Bestimmungen d... / 9 Haftung der Gesellschafter einer GbR

Nach der Rechtsprechung des BFH haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar den OHG-Gesellschaftern für die Steuerschulden und steuerlichen Nebenleistungen der GbR in sinngemäßer Anwendung der §§ 421, 427 BGB unbeschränkt [1] und unbeschränkbar.[2] Einschränkungen der unbeschränkten Haftung von Gesellschaftern einer GbR hat der BGH nur in ein...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 4.2 Haftung bei fehlerhafter Bescheinigung

Nach § 45a Abs. 6 Satz 1 EStG haftet der Aussteller einer Steuerbescheinigung, die nicht § 45a Abs. 2 bis 4 EStG entspricht, für die aufgrund der falschen Bescheinigung verkürzte Steuer oder die zu Unrecht gewährten Steuervorteile.[1] Voraussetzung der Haftung ist also, dass es tatsächlich zu einem Steuerausfall gekommen ist. Ein Verschulden ist nicht erforderlich, dieses ist...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.4.1 Fallbeispiel: Durchführung von Modernisierungen

Rz. 283 Der BGH[1] differenzierte im bereits oben zitierten Urteil (siehe Rn. 251) bezüglich der Anwendung des Mietrechts und des Genossenschaftsrechts. Im zugrunde liegenden Fall musste sich ein Genossenschaftsmitglied, das sich weigerte, wie alle übrigen Mitglieder auf eine Mietminderung während der Modernisierungsarbeiten zu verzichten und dafür keine Erhöhung der Nutzung...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Mietverhältnis in der K... / 3.2.1.3 Wahrnehmung berechtigter Interessen?

Ehrverletzende Äußerungen des Mieters über den Vermieter rechtfertigen auch nur dann eine Kündigung, wenn die Äußerung des Mieters weder in Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB erfolgt, noch es sich bei ihr um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung handelt.[1] Praxis-Beispiel Der Vermieter verlang...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 3.2.2 Relative Gleichbehandlung

Rz. 248 Die relative Gleichbehandlung gilt als genossenschaftsrechtlicher Grundsatz überall dort, wo nicht die absolute Gleichbehandlung Anwendung findet. Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen dagegen gleich, darf nicht ungleich behandelt werden. Fälle der relativen Gleichbehandlung ergebe...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 3.5.7 Versammlungsbeschlüsse und ihre Auswirkungen auf nutzungsvertragliche Regelungen

Rz. 318 Die Generalversammlung besitzt die Beschlusszuständigkeit über Angelegenheiten, die im Genossenschaftsgesetz oder Umwandlungsgesetz ausdrücklich genannt oder in analoger Anwendung gesetzlicher Regelungen – wie z. B. dem Aktiengesetz – maßgebend sind. Eine ungeschriebene Zuständigkeit der Generalversammlung besteht bezüglicher solcher Angelegenheiten, die den Bestand d...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 4.1.8 Mitgliederdarlehen nach § 21b GenG

Rz. 334b § 21b GenG [1] schuf Rechtsklarheit für Genossenschaften, in welchen Fällen die Entgegennahme von Mitgliederdarlehen möglich sein sollte.[2] Bis zur Einführung der Regelung ins Genossenschaftsgesetz bestand Rechtsunsicherheit, unter welchen Bedingungen ein Ausnahmetatbestand zur Erlaubnispflicht eines Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz für Genossenschaften ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 3.5.3 Anwendung des Mietrechts auf einen (Dauer-)Nutzungsvertrag

Rz. 280 Grundsätzlich wird auf einen (Dauer-)Nutzungsvertrag Mietrecht angewendet, denn der wesentliche Inhalt eines Nutzungsvertrags ist mit dem gewöhnlichen Inhalt eines Mietvertrags vergleichbar.[1] Die Bindung des Nutzungsrechts an die Mitgliedschaft der Genossenschaft hat keine so erhebliche Bedeutung, dass der Charakter des Vertrags grundsätzlich verändert wird. Maßgeb...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 10.2.1 Praktische Durchführung der Überwachung

Rz. 702 Die wichtigste gesetzliche Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung (§ 52 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 AktG). Rz. 703 Bei der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats können viele Unklarheiten auftreten. In der gängigen Literatur zum Gesellschaftsrecht werden zwar teilweise auch Einzelfragen behandelt, durchweg aber keine konkreten Ratschläge zur p...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.3.3.2 Fallbeispiel Minderung der Nutzungsgebühr

Rz. 258 Oft stellt sich die Frage, ob eine mietrechtliche Minderung der Nutzungsgebühr im Zusammenhang mit der Durchführung von Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen zulässig ist oder der genossenschaftlichen Solidarität widerspricht. In vielen Fällen duldet die Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder solche Maßnahmen, ohne auf eine mietrechtlich zulässige Minderung ...mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 1.1.1 Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)

Zum 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht in Kraft getreten. Das bereits im Juni 2021 verabschiedete Gesetz reformiert das Personengesellschaftsrecht umfassend und passt das Recht der Personengesellschaften an die, in den letzten Jahren weiterentwickelte, Rechtspraxis an. Besonders von den neuen Regelungen betroffen ist das Recht der Gesel...mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 2.1.8 IDW ERS FAB 7: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (Stand: 17.6.2024)

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) hat am 20.6.2024 den Entwurf einer Neufassung des IDW RS FAB 7 n. F. verabschiedet. Dieser soll den bisherigen Standard IDW RS HFA 7 n. F. (Stand: 30.11.2017) ersetzen. Der Entwurf beinhaltet zwei wesentliche Schwerpunkte: Berücksichtigung der sich ergebenden Änderungen der Rechtslage durch das Gesetz zur Modernisierung des...mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 2.2.2 Änderung des AO-Anwendungserlasses zu § 158 AO

Mit Schreiben vom 15.6.2022 hat sich das BMF den Anwendungserlass zur AO (AOAE) zu § 158 AO geändert. Die Änderung war aufgrund einer Gesetzesänderung erforderlich. § 158 AO ist eine recht häufig unterschätzte Bestimmung der AO. Die Bestimmung normiert zunächst in § 158 Abs. 1 AO, dass eine Buchführung, die den gesetzlichen Vorgaben der §§ 140 bis 148 AO entspricht, grundsätz...mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 2.9.2 IDW PH 9.860.4 (09.2024): Die Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD-Compliance) (Stand: 5.9.2024)

Der Prüfungshinweis beschreibt neben den Grundsätzen und der Vorgehensweise, die der Wirtschaftsprüfer bei der Durchführung der Prüfung zu beachten hat, insbesondere auch das "GoBD-Anforderungsprofil" (Zusammenfassung der GoBD-Vorgaben) eines IT-Systems der Unternehmen. Zu diesen Anforderungen, die in Anlage 1 des Prüfungshinweises dargestellt sind, zählen folgende Elemente:...mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 2.2.4 Änderung der GoBD

Mit Schreiben vom 11.3.2024[1] hat das BMF die GoBD geändert. Die Änderung war aufgrund von Gesetzesänderungen erforderlich. Das DAC-7-Umsetzungsgesetz hat zu einer Änderung des § 147 AO geführt. § 147 Abs. 6 Satz 1 AO ermöglicht in seiner Neufassung einen umfangreicheren Zugriff auf digitale Daten des Steuerpflichtigen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine gesetzl...mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 2.6.1 IDW ES 1 n. F.: Entwurf einer Neufassung des IDW Standards: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (Stand: 7.11.2024)

Im Gegensatz zur bisherigen Fassung des IDW S 1 aus dem Jahr 2008 enthält der Entwurf eine grundlegende Neugliederung sowie begriffliche Modernisierungen. Darüber hinaus werden u. a. folgende inhaltliche Änderungen vorgeschlagen: Die Eigenverantwortlichkeit des Gutachters wird ausdrücklich herausgestellt. Es ist zukünftig zu unterscheiden zwischen der vorhandenen Planung des M...mehr

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Jung, SGB VII § 13 Sachschä... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat gemäß Art. 36 Satz 1 des UVEG v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zum 1.1.1997 in Kraft. Durch Art 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 Satz 1 ergänzt und die Sätze 2 und 3 angefügt. Durc...mehr

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Veräußerung von GmbH-Anteilen / 1.2 Beurkundung

Die Differenzierung in Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft ist auch relevant, da das Verpflichtungsgeschäft zur Abtretung formbedürftig ist. Diese Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung.[1] Hinweis Beurkundung im Ausland Um die hohen inländischen Notarkosten zu vermeiden, wird gelegentlich eine Beurkundung einer Geschäftsanteilsübertragung b...mehr

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Sommer, SGB V § 245 Beitrag... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit Art. 1 Nr. 40, Art. 12 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) trat ab 1.1.1992 für die Fests...mehr

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Sommer, SGB V § 248 Beitrag... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Abs. 2, der unter bestimmten Voraussetzungen für freiwillig versicherte Mitglieder nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres die Anwendung des Abs. 1 vorsah...mehr