Fachbeiträge & Kommentare zu Modernisierung

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B / 44 Beweisantragsrecht, Allgemeines [Rdn 1224]

Rdn 1225 Literaturhinweise: Abdallah, Die Problematik des Rechtsmissbrauchs im Strafverfahren, 2002 Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 8. Aufl. 2021 Artkämper, Abwehr dysfunktionalen Verteidigerverhaltens durch den Gedanken des Rechtsmissbrauchs – Einzelfallentscheidung oder zukünftiges System?, StRR 2009, 408 Bachler, Der nur zum Schein gestellte Beweisantra...mehr

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B / 43 Beweisantrag, Inhalt [Rdn 1198]

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§ 24 D&O-Versicherung / 1. Wichtige Gesetze

Rz. 6 Verwiesen werden soll an dieser Stelle zunächst auf die Regelung des § 147 AktG (Erleichterung der Klageerhebung gegen Organe der AG) sowie die Einführung bestimmter neuerer Rechtspflichten für Vorstände und Aufsichtsräte durch das "Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich" vom 27.4.1998,[16] das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 1.7.2002[17] un...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / I. Allgemeines

Rz. 1 Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) war die bislang größte Veränderung des Gesetzgebers zum Wohnungseigentum.[1]mehr

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B / 45 Beweisantrag, Zeitpunkt der Antragstellung [Rdn 1232]

Rdn 1233 Literaturhinweise: Bandilla/Hassemer, Zur Abhängigkeit strafrichterlicher Beweiswürdigung vom Zeitpunkt der Zeugenvernehmung im Hauptverfahren, StV 1989, 551 Barton, Der Zeitpunkt des Beweisantrages unter Berücksichtigung des Inertia-Effektes, StraFo 1993, 11 Hammerstein, Kann die Reihenfolge der Beweiserhebung das Urteil beeinflussen?, in: Festschrift für Rudolf Schm...mehr

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N / 3 Nebenklage, Allgemeines [Rdn 2357]

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U / 3 Unterbrechung der Hauptverhandlung [Rdn 3222]

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Vorwort

Nachdem ich in der vorigen Auflage vorab darauf hingewiesen hatte/hinweisen musste, dass ich die Arbeiten an diesem Handbuch nicht mehr alleine "stemme" (dazu unten zur 10. Auflage), kann ich in dieser Auflage zu Beginn im Wesentlichen das wiederholen, was ich seit der 1. Auflage an dieser Stelle formuliere: Das Strafverfahren ist immer im Fluss. Zunächst ging es um die Versu...mehr

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V / 32 Vernehmung des Zeugen zur Person [Rdn 3766]

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A / 15 Ablehnungszeitpunkt [Rdn 173]

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N / 4 Nebenklage, Beistand [Rdn 2365]

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D

DNA-Untersuchung Rdn 1615 Das Wichtigste in Kürze:mehr

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U / 6 Urkundenbeweis, Selbstleseverfahren [Rdn 3284]

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S / 5 Sitzungspolizei [Rdn 3027]

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / 1. Historie der Produkthaftpflichtversicherung

Rz. 1 Risiken aus oder im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten sind allgegenwärtig. Wer erinnert sich nicht an das berühmte Strafverfahren vor dem Landgericht Aachen in Sachen "Contergan".[1] In einem nahezu elf Jahre dauernden Verfahren wurde schließlich – nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger – ein Kausalzusammenhang zwischen längerer Thalidomid-Einnahme und...mehr

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N / 5 Nebenklage, gemeinschaftlicher Beistand [Rdn 2376]

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Rz. 150 [Autor/Stand] Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt. Dem Wortlaut nach umfasst diese Vorschrift nur die Fälle, in denen die Änderung im Laufe eines Jahres eintritt. Es gibt jedoch auch Fälle, wie z.B. den Eigentumswechsel, in denen ein...mehr

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B / 27 Besetzungsmitteilung [Rdn 998]

Rdn 999 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Besetzungseinwand, Teil B Rdn 965. Rdn 1000 1. Nach § 222a muss (nur) in erstinstanzlichen LG- und OLG-Strafverfahren die Besetzung des Gerichts mitgeteilt werden. Das kann in unterschiedlicher Form geschehen. Rdn 1001 2.a) Die Mitteilung muss gem. § 222a Abs. 1 S. 1 spätestens zu Beginn der HV (→ Gang der Hauptverhandlung, Aufruf ...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 9. Verjährung

Rz. 68 Die ursprünglich unangemessen lange, 30-jährige Verjährungsfrist des BGB wurde durch die Regelung des (alten) § 51b BRAO abgelöst, die einen Verjährungszeitraum von drei Jahren statuierte. Mit Verkürzung der Regelverjährungsfrist auf ebenfalls drei Jahre, wurde § 51b BRAO obsolet und durch das Gesetz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernis...mehr

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B / 35 Beweisantrag, bedingter Beweisantrag [Rdn 1114]

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B / 39 Beweisantrag, Formulierung: Sachverständigenbeweis [Rdn 1141]

Rdn 1142 Literaturhinweise: H. Schneider, Bezeichnung konkreter Beweistatsachen bei Beweisanträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, NStZ 2023, 65 Seibert, Beweisanträge (Zeugen und Sachverständige) im Strafverfahren, NJW 1962, 135 s.a. die Hinw. bei → Beweisantrag, Allgemeines, Teil B Rdn 1092, und bei → Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 2966. Rdn 1143 1. Hinsic...mehr

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§ 1 Grundstückskaufvertrag ... / III. Anwendungsbereich für Geldwäschepflichten

Rz. 24 Bestimmte notarielle Verfahren und Geschäfte des Notars fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) mit der Folge, dass die Stellung des Notars als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG greift. Dies ist besonders beim Immobilienkaufvertrag bedeutsam und der Fall. Rz. 25 Für den Anwalt...mehr

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§ 3 Anspruchsgrundlagen / V. Unabwendbarkeitsbeweis

Rz. 22 Vor der Neufassung des § 7 StVG durch das 2. Gesetz zur Modernisierung des Schadensersatzrechtes war die verschuldensunabhängige und damit sehr weit reichende Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG dadurch abgemildert, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 StVG den sog. Unabwendbarkeitsbeweis zugelassen hatte. Dieser Ausschluss behält seine weit reichende Wirkung nach de...mehr

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ZErb 11/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Braeuer/Todorow Der ZugewinnausgleichEine Anleitung für Rechtsanwälte, Richter und Notare3., völlig neu bearbeitete Auflage, 2024Gieseking, ISBN ...mehr

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V / 20 Verlesung von Protokollen, Allgemeines [Rdn 3586]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 3587 Literaturhinweise: Beulke, Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, §§ 2...mehr

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§ 20 Warenkreditversicherung / 1. Einzelfälle des § 9 AVB

Rz. 98 Die "klassischen" Versicherungsfälle, die die grundsätzliche Leistungspflicht des Versicherers begründen, sind grundsätzlich die vom Gericht festgestellten Insolvenzfälle. Das Insolvenzgericht beschließt entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gegebenenfalls mit Eigenverwaltung, oder die Ablehnung mangels Masse oder die Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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V / 28 Verletztenbeistand/Opferanwalt [Rdn 3714]

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B / 36 Beweisantrag, Begründung [Rdn 1125]

Rdn 1126 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Beweisantragsrecht, Allgemeines, Teil B Rdn 1224. Rdn 1127 1. Die StPO sieht eine allgemeine/ausdrückliche Begründungspflicht für einen Beweisantrag (nach wie vor) nicht vor. Der Verteidiger kann/darf seinen Beweisantrag jedoch begründen. Rdn 1128 Durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" hat sich 2019 jedoch eine ...mehr

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B / 38 Beweisantrag, Formulierung: Augenscheinseinnahme [Rdn 1136]

Rdn 1137 Literaturhinweise: Geppert, Der Augenscheinsbeweis, Jura 1996, 307 s.a. die Hinw. bei → Augenscheinseinnahme, Teil A Rdn 445, und bei → Beweisantrag, Allgemeines, Teil B Rdn 1092. Rdn 1138 1. Hinsichtlich des Inhalts eines Beweisantrags auf Einnahme des Augenscheins gelten die allgemeinen Ausführungen bei → Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1198 ff. (allgemein zum Auge...mehr

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Literaturverzeichnis

AK-StPO, Kommentar zur Strafprozeßordnung in der Reihe Alternativkommentare, herausgegeben von Wassermann zitiert: AK-StPO-Bearbeiter, (Paragraf und Rn) Alsberg, Beweisantrag im Strafprozess, bearbeitet von Dallmeyer, Güntge und Tsambikakis, 8. Aufl. 2021 zitiert: Alsberg/Bearbeiter, (Rn) Anwaltkommentar zur StPO, herausgegeben von Krekeler und Löffelmann, 2. Aufl. 2010 zitiert: ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / I. Zustandekommen des Rechtsschutzversicherungsvertrages

Rz. 12 Ein Versicherungsvertrag kommt – wie jeder schuldrechtliche Vertrag – durch Antrag und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB). In der Praxis stellt der (künftige) Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag auf einem vom Rechtsschutzversicherer vorbereiteten Formular, in welchem auf die ARB verwiesen wird. Das Antragsformular sieht regelmäßig für den Versicherungsinteresse...mehr

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A / 5 Ablehnungsantrag [Rdn 53]

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P / 7 Präsentes Beweismittel [Rdn 2547]

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Abs. 4 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 111 [Autor/Stand] Die Regel ist: Dritten zur – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören grds. zum Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ErbStG. Rz. 112 [Autor/Stand] Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und...mehr

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V / 54 Videovernehmung in der Hauptverhandlung [Rdn 4000]

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T / 6 Ton- und Filmaufnahmen während der Hauptverhandlung [Rdn 3186]

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U / 4 Urkundenbeweis, Allgemeines [Rdn 3253]

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B / 42 Beweisantrag, Fristsetzung [Rdn 1175]

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Voraussetzungen

Rz. 45 [Autor/Stand] Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Wertfortschreibung stattfindet, sind im § 222 Abs. 1 BewG enthalten. Danach hängt die Wertfortschreibung eines Grundsteuerwerts davon ab, ob der Wert, der sich für den Beginn des Kalenderjahrs ergibt, in einem bestimmten Ausmaß von dem Wert des letzten Feststellungszeitpunktes nach oben oder unt...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 1: Einführung in di... / 2.3 Das BilMoG 2009 und die weitere Entwicklung bis 2013

Rz. 23 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts – BilMoG" von 2009[1] wurde das deutsche Bilanzrecht einer weiteren grundlegenden Modernisierung unterzogen. Bei dieser Reform ging es vor allem darum, den Unternehmen eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative zur Rechnungslegung nach IFRS zu eröffnen (HGB-Bilanz a...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 2: Allgemeine Vorsc... / 8.2 IFRS

Rz. 144 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Eine dem § 263 HGB entsprechende Regelung enthalten die IFRS nicht. In F. 8 ist lediglich ausgeführt, dass das Rahmenkonzept für die Abschlüsse aller privaten und öffentlichen Handels, Industrie und Dienstleistungsunternehmen gilt, die Bericht erstatten. Allerdings geht es insoweit nicht um die Rechnungslegung der – in den Kategorien des deu...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 4: Rechnungslegungs... / 2.1.1.2.4 BilMoG

Rz. 114 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) v. 25.05.2009[1] hatte nach der Regierungsbegründung eine Verschiebung der Gewichtung der Bilanzierungszwecke zum Ziel. Es sollte die Informationsfunktion des Jahresabschlusses durch eine Annäherung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften ...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 12: Konzernabschlus... / 21.1.1.4 Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

Rz. 661 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Durch das BilMoG[1] im Jahr 2009 wurde der Aufgabenkreis des privaten Rechnungslegungsgremiums um die in § 342q Abs. 1 Nr. 4 HGB enthaltene Aufgabe der Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315e Abs. 1 HGB erweitert. Im Juni 2010 kündigte das DRSC den mit dem BMJ geschlossenen Standardi...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 3.2.1.1.2.1 Grundstücke, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken

Rz. 645 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Bei Zugang eines unbebauten Grundstücks handelt es sich regelmäßig um einen Anschaffungs- und nur in Ausnahmefällen (bspw. Rekultivierung eines früheren Industriegeländes) um einen Herstellungsvorgang.[1] Unbebaute Grundstücke sind zunächst mit dem auf sie entfallenden Kaufpreis zu bewerten. Neben dem Kaufpreis zählen zu den Anschaffungskost...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 7: Aktiva und Passi... / 2.1.1.4.1 Latenzierung durch die Hintertür

Rz. 185 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Nach der Auffassung des IDW [1] und Teilen des Schrifttums[2] läuft die Befreiung von der Steuerlatenzrechnung für Einzelunternehmen, nicht einen Ausnahmetatbestand erfüllende Personengesellschaften und kleine KapGes ins Leere. Danach besteht eine Pflicht zur bilanziellen Abbildung von passiven Latenzen – ausgenommen solche, die auf quasi-per...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Vorwort zur 2. Auflage

Die Welt der Rechnungslegung ist in Deutschland seit Einführung der internationalen Standards in HGB und IFRS geteilt. Der Kommentar vereint die Systeme, indem er HGB-Vorschriften unmittelbar den entsprechenden Regelungen der IFRS gegenüberstellt und gemeinsam erläutert. Dank thematischer und einheitlicher Gliederung der Einzelkommentierungen werden Unterschiede und Gemeinsa...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 11: Lage- und Manag... / 1.1.2.2.2.3 Chancen- und Risikobericht

Rz. 75 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Im Rahmen der Chancen- und Risikoberichterstattung fordert § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB, die wesentlichen Chancen und Risiken aus der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens zu beurteilen und zu erläutern. Diese Angabe trägt der Unsicherheit Rechnung, die jedem unternehmerischen Handeln innewohnt. Dem Adressaten soll so eine Einschätzung de...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 11: Lage- und Manag... / 1.1.1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 7 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die Lageberichterstattung hat in Deutschland eine lange Tradition. Erste Hinweise auf eine Lageberichterstattung sind bereits im Aktienrecht des Jahres 1884 zu finden. Seine heutige Form erhielt der klassische Lagebericht 1985 mit dem BiRiLiG, das die EG-Bilanz-, -Konzern- und -Prüfer-RL in deutsches Recht umsetzte. Der Lagebericht wurde damit...mehr