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B / 45 Beweisantrag, Zeitpunkt der Antragstellung [Rdn 1232]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Rdn 1233

 

Literaturhinweise:

Bandilla/Hassemer, Zur Abhängigkeit strafrichterlicher Beweiswürdigung vom Zeitpunkt der Zeugenvernehmung im Hauptverfahren, StV 1989, 551

Barton, Der Zeitpunkt des Beweisantrages unter Berücksichtigung des Inertia-Effektes, StraFo 1993, 11

Hammerstein, Kann die Reihenfolge der Beweiserhebung das Urteil beeinflussen?, in: Festschrift für Rudolf Schmitt, 1992, S. 323

Scheffler, Beweisanträge kurz vor oder während der Verkündung des Strafurteils, MDR 1993, 3

Schmid, Der späte Beweisantrag, StraFo 1993, 53

s.a. die Hinw. bei → Beweisantrag, Fristsetzung, Teil B Rdn 1176, und bei → Beweisantragsrecht, Allgemeines, Teil B Rdn 1225.

 

Rdn 1234

1.a) Nach der ausdrücklichen Regelung in § 246 Abs. 1 darf eine Beweiserhebung nicht (allein) deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden ist (dazu BVerfG NJW 2010, 592; s. aber die Nachw. zur teilweisen a.A. in der Rspr. des BGH für die Fälle der "Prozessverschleppung" bei → Beweisantrag, Ablehnungsgründe, Teil B Rdn 1048 ff.; → Beweisantrag, Fristsetzung, Teil B Rdn 1175 ff.). Änderungen sind 2019 auch durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" eingetreten. Denn nach § 244 Abs. 6 S. 2 müssen zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellte Anträge nicht gem. § 244 Abs. 6 S. 1 mit einem Gerichtsbeschluss auf der Grundlage der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 4 S. 3 S. 2 und 3, Abs. 4 beschieden werden (→ Beweisantrag, Ablehnungsbeschluss, Teil B Rdn 1027). Das bedeutet:

 

Rdn 1235

b) Beweisanträge i.S. des § 244 Abs. 3 S. 1 sind bis zum Beginn der → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3315, zulässig (st.Rspr.; zuletzt BGH NStZ 2005, 395; Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 33, jew. m.w.N.; Hamm/Pauly, Rn 229). Bis dahin ist das Gericht verpflichtet, sie entg...

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