Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 645
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Zugang eines unbebauten Grundstücks handelt es sich regelmäßig um einen Anschaffungs- und nur in Ausnahmefällen (bspw. Rekultivierung eines früheren Industriegeländes) um einen Herstellungsvorgang. Unbebaute Grundstücke sind zunächst mit dem auf sie entfallenden Kaufpreis zu bewerten. Neben dem Kaufpreis zählen zu den Anschaffungskosten als Anschaffungsnebenkosten:
- Grunderwerbsteuer (nicht jedoch bei fiktiven Erwerben gem. § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG)
- Notarkosten: Kosten für die Vertragserstellung und Vertragsbeurkundung, nicht aber Notargebühren für die Grundschuldbestellung, die den Kaufpreis absichert
- Maklerprovisionen
- Grundbuchkosten: Kosten für die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer, nicht aber die Kosten für eine Grundschuldbestellung, die der Absicherung der Finanzierung dient.
Erschließungsbeiträge für die Erstanlage einer Straße oder den erstmaligen Anschluss an die gemeindliche Kanalisation oder Gas-, Wasser- und Stromversorgung zählen zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks. Im Einzelnen hat der BFH diverse Fälle beurteilt, in denen zwischen der Aktivierung beim Grund und Boden, beim Gebäude oder der sofortigen Aufwandserfassung zu entscheiden war. Zu den Anschaffungskosten zählen außerdem Aufwendungen für die Übernahme von Verpflichtungen gegenüber Dritten (bspw. für Lärmschutz zu sorgen), selbst wenn diese den Wert des Grundstücks nicht unmittelbar erhöhen, wenn die Übernahme dieser Verpflichtung für den Erwerb erforderlich war.
Rz. 646
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Werden bebaute Grundstücke erworben, ist eine Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits vorzunehmen. Eine bestimmte Methode ist für die Aufteilung nicht vorgesehen. Die Praxis orientiert sich an e...