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B / 36 Beweisantrag, Begründung [Rdn 1125]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Rdn 1126

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Beweisantragsrecht, Allgemeines, Teil B Rdn 1224.

 

Rdn 1127

1. Die StPO sieht eine allgemeine/ausdrückliche Begründungspflicht für einen Beweisantrag (nach wie vor) nicht vor. Der Verteidiger kann/darf seinen Beweisantrag jedoch begründen.

 

Rdn 1128

Durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" hat sich 2019 jedoch eine Änderung ergeben. Während bis zu dessen Inkrafttreten nur in Ausnahmefällen in bestimmten besonderen Konstellationen von der Erforderlichkeit einer Begründung ausgegangen wurde (u.a. → Auslandszeuge, Teil A Rdn 497; → Beweisantrag, Ablehnungsgründe, Teil B Rdn 1048; → Beweisantrag, Formulierung: Zeugenbeweis, Teil B Rdn 1165; → Beweisantrag, Fristsetzung, Teil B Rdn 1175; → Beweisantrag, Inhalt, Teil B Rdn 1198; → Obergutachter, Teil O Rdn 2437), ist nun durch die gesetzliche Neuregelung in die (Legal)Definition des Beweisantrages in § 244 Abs. 3 S. 1 ausdrücklich als Merkmal aufgenommen worden, dass dem Beweisverlangen des Antragstellers "zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll" – sog. Konnexität. Den Antragsteller trifft damit jetzt eine "zusätzliche Darlegungslast" (Meyer-Goßner/Schmitt, § 244 Rn 21b; Burhoff StRR 10/2020, 5 f.). Deshalb ist eine Begründung des Beweisantrages dringend zu empfehlen.

 

In der Gesetzesbegründung zu der Neuregelung ist zwar formuliert: "wenn sich dies nicht ohnehin von selbst versteht" (BT-Drs 19/14747, S. 34). Der Verteidiger sollte die Konnexität aber aus Gründen der Sicherheit immer darlegen, um von vornherein kein Einfallstor für eine Ablehnung des Beweisantrages mit der (formellen) Begründung: "Konnexität ist nicht dargelegt" zu öffnen (s.a. Burhoff, a.a.O.). Wegen der Einzelh. zur Konnexität wird verwiesen a...

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