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Detlef Burhoff
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Obergutachter

 

Rdn 2437

 

Das Wichtigste in Kürze:

1. Nicht ausreichende Sachkunde des SV wird i.d.R. für den Verteidiger Anlass sein, sich Gedanken über einen Antrag auf Ladung/Beauftragung eines weiteren SV zu machen.
2. Bei dem Antrag des Verteidigers auf Einholung eines weiteren SV-Gutachtens handelt es sich um einen Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren SV.
3. Der Beweisantrag auf Zuziehung eines weiteren SV muss vom Verteidiger sorgfältig begründet werden.
 

Rdn 2438

 

Literaturhinweise:

Rueber-Unkelbach, Ablehnung von Sachverständigen und Dolmetschern in der Praxis, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff, 2020, S. 95

s.a. die Hinw. bei → Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 2965.

 

Rdn 2439

1.a) Nicht ausreichende Sachkunde reicht zur → Ablehnung eines Sachverständigen, Teil A Rdn 15, nicht aus, da die mangelnde Sachkunde den SV nicht "befangen" macht (Rueber-Unkelbach, a.a.O., S. 95). Fehlende Sachkunde wird aber i.d.R. für den Verteidiger Anlass sein, sich Gedanken über einen Antrag auf Ladung/Beauftragung eines weiteren SV zu machen (zusammenfassend KK/Krehl, § 244 Rn 58 ff. m. zahlr. weit. Nachw.). In der Praxis wird dieser SV i.d.R. Obergutachter genannt, obwohl er die einem "Obergutachter" sonst zukommende Schiedsrichterfunktion, eine Frage abschließend zu entscheiden, nicht hat. Vielmehr ist das "Obergutachten" (nur) ein weiteres Gutachten, das zu einem bereits ergangenen Gutachten Stellung nimmt. Dieses Gutachten und das Obergutachten sind gleichwertig (Krekeler StraFo 1996, 8; zur Verletzung des Grundsatzes des "fair-trial" bei Beauftragung eines weiteren neuen SV durch das [Berufungs-]Gericht und dessen alleinige Ladung zur HV OLG Hamm NStZ 1996, 455).

 

Rdn 2440

b) Ggf. kann aber auch schon die → Aufklärungspflicht des Gerichts, Teil A Rdn 432, die...

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