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A / 34 Aufklärungspflicht des Gerichts [Rdn 432]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des "wahren" Sachverhalts.
2. Die in § 244 Abs. 2 normierte Aufklärungspflicht wendet sich an das Gericht. Dieses ist danach grds. verpflichtet, alle den Angeklagten entlastenden und belastenden Beweismittel und -möglichkeiten auszuschöpfen.
3. Zutreffend ist es, wenn man davon ausgeht, dass das Gericht nur allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nachgehen muss.
4. Die gerichtliche Aufklärungspflicht verlangt nicht nur eine vollständige Sachaufklärung. Sie schließt vielmehr die Verpflichtung des Gerichts ein, dass das Gericht sich um den bestmöglichen Beweis bemühen muss.
5. Das mit der Aufklärungspflicht des Gerichts korrespondierende revisionsrechtliche Mittel des Verteidigers ist die sog. Aufklärungsrüge.
 

Rdn 433

 

Literaturhinweise:

Arnoldi, Das Beweisantragsrecht im Bußgeldverfahren, NStZ 2023, 525

Conen/Tsambikakis, Strafprozessuale Wahrheitsfindung mittels Sachverständiger im Spannungsfeld zwischen Aufklärungspflicht und Beweisantragsrecht, GA 2000, 372

Fezer, Reduktion von Beweiserfordernissen – Systemverändernde Tendenzen in der tatrichterlichen Praxis und der Gesetzgebung, StV 1995, 266

ders., Amtsaufklärungsgrund und Beweisantragsrecht, in: Festgabe BGH, 2009, S. 847

Frister, Das Verhältnis von Beweisantragsrecht und gerichtlicher Aufklärungspflicht im Strafprozeß, ZStW 1993, 340 (Band 105)

Gerst, Der "Auslandszeuge" gemäß § 244 Abs. 5 S. 2 StPO – eine Vorschrift auf dem Prüfstand der Jetztzeit, StV 2018, 755

Gutmann, Die Aufklärungspflicht des Gerichts und der Beweiserhebungsanspruch der Parteien im Strafprozeß, JuS 1962, 369

Herdegen, Aufklärungspflichten, Beweisantragsrecht, Beweisantrag, Beweisermittlungsantrag, in: Gedächtnisschrift für K...

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