Fachbeiträge & Kommentare zu Modernisierung

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.2 Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG)

Dieser Erlaubnisanspruch bezieht sich auf Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (vgl. insbesondere § 2 Nr. 1 EmoG) dienen. Hinweis Elektrisch betriebene Fahrzeuge Hierzu zählen: Reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge, elektrisch betriebene Zweiräder, auch Elektromobile für Gehbehinderte, die nicht u...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 1 Vorbemerkung

Die Fragen und Probleme, die sich aus der Erhaltung[1] des gemeinschaftlichen Eigentums, dessen modernisierender Instandsetzung/Erhaltung, Modernisierung und gegebenenfalls anderer baulicher Veränderung ergeben, treffen einen "Lebensnerv" der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Modernisierende Instandsetzung Der Gesetzgeber wollte die frühere modernisierende Instandset...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4 Privilegierte bauliche Veränderungen

Durch Vereinbarung ist es möglich, weitere privilegierte Maßnahmen über § 20 Abs. 2 WEG hinaus zu schaffen. Gerade bestimmte energetische Maßnahmen können – eine Gesetzesänderung antizipierend – durch einen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers flankiert werden. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG begrenzt den Anspruch auf angemessene Veränderungen und enthält einen abschließenden Ka...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 1.1 Besondere Bedeutung der bautechnischen Verwaltung

Selbst anfänglich weitgehend mängelfreie Anlagen werden früher oder später alters-, verschleiß- oder witterungsbedingt "sanierungsbedürftig". Den Begriff "Sanierung" kennt das WEG nicht[1]; er sollte allenfalls in der Einladung als TOP genannt, aber zumindest nicht ohne Erläuterung im Beschlusstext selbst verwendet werden. Nur fachmännisch geplante und rechtzeitig durchgefüh...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.5 Schranken der Beschlusskompetenz

Aufgrund der besonderen Tragweite der erweiterten Beschlusskompetenz zur Abänderung gesetzlicher bzw. vereinbarter Regelungen hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit besonderer Rechtmäßigkeitsschranken gesehen.[1] Die Beschlusskompetenz für die Gestattung einer baulichen Veränderung besteht aber auch dann, wenn die Beschlussfassung dazu führt, dass die in einer Vereinbarung vo...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.1 Das Regelungskonzept des WEMoG

Im Zuge der Novellierung des WEG verblieb es inhaltlich bei den bisherigen Regelungen zur Vornahme von Maßnahmen der Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) gem. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG. Die Rechtsfigur der modernisierenden Instandsetzung war durch § 22 Abs. 3 WEG a. F. (2007) kodifiziert, ebenso als weitere Maßnahme die sog. Modernisierung gem. § 22 Abs. 2 WE...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.1 Grenzfall

Ein Grenzfall ist im Anbau eines Außenaufzugs bei einem Jugendstilgebäude zu sehen. Für das "Ob" (irgend-)eines Aufzugs sei im Rahmen des § 20 Abs. 4 WEG (Veränderungssperre) von Bedeutung, ob der Anbau eines/jedes denkbaren Aufzugs nur im Teilbereich "Hinterhaus" ein krasser Eingriff in die äußere Gestalt der maßgeblich vom Vorderhaus geprägten Gesamtanlage wäre, der unweig...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.3 Einbruchsschutz (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WEG)

Gemeint sind angemessene – dies verhindert "Fort-Knox-ähnliche Zustände" – bauliche Maßnahmen, die den widerrechtlichen Zutritt zur Wohnung verhindern, erschweren oder zumindest unwahrscheinlicher machen können. Der Anspruch umfasst in der Wohnung z. B. Wohnungstürspione, einbruchshemmende Türen und Fenster, Alarmanlagen etc. Außerdem kann etwa die Erlaubnis zur Errichtung v...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.4 Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG)

Privilegiert werden Hochgeschwindigkeits-Internetanschlüsse. Dies beinhaltet entweder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.5.2 Unbillige Benachteiligung von Wohnungseigentümern

Die Bestimmung des § 20 Abs. 4 WEG will verhindern, dass dem betroffenen Wohnungseigentümer "Nachteile" zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten "Vorteilen" einem verständigen Wohnungseigentümer nicht abverlangt werden dürfen.[1] Beim Anbau von (großen/tiefen) Balkonen kann die erhebliche Verschattung ein...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.3 Mehrheitsbeschluss

Der Beschlussantrag muss nur die einfache Mehrheit erreichen. Das Stimmrecht bemisst sich nach einem etwa abweichend in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Stimmrecht (Wertprinzip: Miteigentumsanteile oder MEA), nicht nach § 25 Abs. 2 WEG, also nach dem gesetzlichen Stimmrecht, wonach jeder Wohnungseigentümer, unabhängig von der Anzahl der Wohnungen und der Miteigentumsant...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.1 Barriere-Reduzierung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG)

Hierzu zählen solche baulichen Veränderungen, die "Menschen mit Behinderungen" – Behinderung ist hier nicht im engen Sinne des Sozialrechts zu verstehen – den Gebrauch der Mietsache erleichtern, nämlich Maßnahmen, die für eine Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Menschen zumindest eine Erleichterung sind. Barrierefreiheit i. S. d § 4 BGG muss nicht erreicht ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.4.5 Steckersolargeräte – Photovoltaik-Anlagen z. B. auf Balkon/Terrasse (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG)

Inzwischen ist der Politik aufgefallen, dass bei den privilegierten baulichen Veränderungen energetische Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden. Die WEG-Novelle 2024 gilt ab 17.10.2024[1] und regelt diese 5. privilegierte bauliche Veränderung. Von Greiner[2] wurde das nachfolgend leicht modifizierte Beschluss-Muster empfohlen: Beschlussmuster: Gestattung der Montage eines Balk...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.4.5.1 Grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage

Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage[1] wird nicht bereits durch eine Änderung des optischen Erscheinungsbilds des Objekts bewirkt, sie ist erst dann anzunehmen, wenn eine Änderung der Nutzungsart vorgenommen wird. Durch den Anbau von Balkonen oder Aufzügen wird zwar der optische Gesamteindruck erheblich verändert.[2] Dennoch bleibt auch hiernach der Charakter des Ob...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5.7 Rechtsentwicklung

Rz. 42 Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ist durch Art. 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen v. 23.7.2002 (BGBI I 2002, 2715) geändert worden. Danach wurde die bisherige Angabe "der §§ 459 und 460" in der Vorschrift durch die Angabe "des § 437" ersetzt. Die Rechtsänderung ist am 27.7.2002 in K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.1 Gegenstand und Zweck

Rz. 1 Während § 85 AO die Aufgaben der Finanzbehörden beschreibt, regelt § 88 AO die Art und Weise der Aufgabenerfüllung.[1] § 88 AO bildet die steuerrechtliche Parallelvorschrift zu § 24 VwVfG. Der Untersuchungsgrundsatz ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips[2], insbesondere der Grundsätze des fairen Verfahrens und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.[3] Nach § 85 AO ist die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6 Einsatz automationsgestützter Risikomanagementsysteme (Abs. 5)

Rz. 131 Die Anforderungen an den Einsatz von Risikomanagementverfahren im Steuervollzug wurden als Ausfluss und Ergebnis der langjährig geführten Debatten und Ergebnisse gesetzlich verankert.[1] Die gesetzliche Ermächtigung zum Einsatz von Risikomanagementsystemen (RMS) und die dazu vom Gesetzgeber gesetzten Vorgaben verhindern, dass deren Einsatz mit dem Amtsermittlungsgrun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.2 Wirtschaftlichkeit

Rz. 53 Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz lässt sich bereits als eine Spielart des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschreiben, der zunächst einseitig den Aufwand aufseiten der Verwaltung ins Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag setzt, andererseits aber natürlich auch eine synchron zu erbringende Mitwirkungshandlung und den damit verbundenen Aufwand aufseiten des Stpfl. bzw. d...mehr

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Anpassung von Vordruckmustern

Kommentar Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Änderungen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz[1] diverse Vordruckmuster für die Umsatzsteuer überarbeitet. Neben einer sprachlichen Anpassung, die zu keinen materiellen Änderungen führt, sind die Rechtsbehelfsbelehrungen an die geänderten Bekanntgabevermutungen nach § 122, § 122a und § 123 AO angepasst worden. Hinweis Bish...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.1.1 Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Gesetzesvollzugs

Rz. 100 Die Erteilung allgemeiner Weisungen dient nach § 88 Abs. 3 S. 1 1. Halbs. AO der Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze. Dies nimmt grundlegende Aufgabenstellungen der Steuerverwaltung in Bezug. Zugleich berücksichtigt diese Zweckbestimmung als Weisungszweck die personellen und sachlichen Kapazitäten der Finanzbehörden.[1] Da in de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3 Mindestanforderungen an Risikomanagementsysteme (Abs. 5 S. 3)

Rz. 150 Das Erreichen der mit dem Einsatz der RMS verbundenen Ziele (Rz. 138) ist anders als die in § 88 Abs. 5 S. 3 AO gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen nicht Voraussetzung für den Einsatz eines RMS. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorgaben: eine ausreichende Zufallsauswahl, um ein Entdeckungsrisiko zu erzeugen; eine Aussteuerung zur Prüfung der entsprechen...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Anzeigepflicht – Voraussetzung, Rechtsnatur –

Rz. 3 § 19 GrEStG bezweckt, der zuständigen Finanzbehörde die Ermittlung grunderwerbsteuerrechtlich relevanter Erwerbsvorgänge zu ermöglichen.[1] Die Vorschrift regelt dazu eine gesetzliche Anzeigepflicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO [2] und zählt abschließend die Fälle auf, in denen insbesondere Veräußerer und Erwerber anzeigepflichtig sind. Hierbei handelt es sich primär...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 7.3 § 173a AO

Rz. 186 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] neu eingefügt wurde auch die Änderungsvorschrift des § 173a AO. Damit wurde für den Bereich der Steuerbescheide die bereits zu § 129 AO ergangene Rechtsprechung, nach der von der Finanzbehörde zu eigen gemachte Fehler ebenfalls zu einer Berichtigung führen, einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Die Re...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5.8 Gesetzliche und vertragliche Minderungsrechte erfasst

Rz. 43 § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG setzt nach seinem Wortlaut zwar ein gesetzliches Minderungsrecht nach § 437 BGB voraus. Gleichwohl ist die Vorschrift aber auch auf ein vertraglich vereinbartes Minderungsrecht, also eine vertragliche Verpflichtung zur Herabsetzung des Kaufpreises im Fall eines Sach- oder Rechtsmangels, anwendbar.[1] Soweit § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG a. F. darauf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.1 Allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden

Rz. 49 Jede Sachverhaltsaufklärung birgt auch einen gewissen Grad an Unsicherheit in sich. Die Aufklärung möglicher Unsicherheiten kann ggf. durch allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden zu vergleichbaren Sachverhalten begrenzt werden.[1] Der Rückgriff auf bestehende allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden im Rahmen der Entscheidungen über Art und Umfang der Ermittlungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4 Fallgruppenbezogene Weisungsbefugnis (Abs. 3)

Rz. 95 Das Weisungsrecht nach § 88 Abs. 3f. AO schafft generalisierende Gestaltungsmöglichkeiten eines gleichheitsgerechten aber zugleich auch wirtschaftlichen Gesetzesvollzugs. Die Regelung ergänzt die notwendige Einzelfallentscheidung um die Möglichkeit einer gruppenbezogenen Entscheidung.[1] Nach altem Recht war der Verzicht auf Prüfung und Auswertung der Mitteilung/des Be...mehr

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Forderungsmanagement: Prakt... / 1.2 Richtige Vertragsgestaltung

Die Vertragsgestaltung trägt dazu bei, dass das Risiko des Forderungsausfalls minimiert wird, und bezieht dabei den Geschäftspartner mit ein. Dazu gehören Preis- und Lieferungs-/Leistungsumfang (z. B. "Lieferung frei Haus"; dies erspart spätere Diskussionen), Beweisbarkeit der Vereinbarung (Schriftstücke oder zumindest Anwesenheit von unparteiischen Dritten wie Mitarbeiter), d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.25 "Digitalpaket" v. 5.12.2017

Rz. 662 Der Rat hat am 5.12.2017 Maßnahmen zur Modernisierung der Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels im B2C-Bereich (sog. Digitalpaket) verabschiedet. Dieses Digitalpaket besteht aus Änderungen der MwStSystRL, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010. Die Regelungen traten in zwei Schritten zum 1.1.2...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.7 Richtlinien- und Verordnungsvorschläge der EU-Kommission "VAT in the Digital Age"

Rz. 1179 Die EU-Kommission hatte dem Rat am 8.12.2022 insgesamt 3 Rechtsetzungsvorschläge zur Modernisierung der Mehrwertsteuer "im digitalen Zeitalter" (VAT in the Digital Age – ViDA) vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale ...mehr

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Dichtheitsprüfung von priva... / 3 Kosten der Kanalprüfung

Was die von den betroffenen Haus- und Grundbesitzern aufzuwendenden Kosten einer Kanalprüfung betrifft, kommt dies ganz auf den Einzelfall an. Die Kosten können zwischen 300 und 1.500 EUR liegen, abhängig davon, wie groß das Grundstück ist, welche Länge die zu prüfenden Abwasserrohre haben, wie sie verlaufen, ob ein Revisionsschacht vorhanden ist, welche Prüfmethode angewend...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.35 Durchführungsverordnung 2020/21 zum Digitalpaket

Rz. 735 Die von der EU-Kommission am 14.1.2020 erlassene DVO (EU) 2020/21[1] steht im Zusammenhang mit dem ab 1.7.2021 geltenden sog. Digitalpaket zur Modernisierung der Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden Onlinehandels in Form der RL 2017/2455[2] bzw. den damit geschaffenen neuen Fernverkaufsregelungen. Um dem erweiterten Anwendungsbereich der Sonderregelungen des...mehr

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Kreditgeschäfte der GmbH: S... / 6.1 Anfechtbarkeit durch Insolvenzverwalter

Mit dem Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008) sind das Eigenkapitalersatzrecht in Form der §§ 32a, 32b GmbHG a. F. und die dazu parallel entwickelten Rechtsprechungsregelungen weggefallen. Das Eigenkapitalersatzrecht knüpfte an das Merkmal der Krise an. Die Neuregelungen finden sich in der Insolv...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Endgültiges Mehrwertsteuersystem nach dem Ursprungslandprinzip

Rz. 1016 Die seit dem 1.1.1993 geltende Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung im europäischen Binnenmarkt soll nach Art. 402 MwStSystRL durch eine endgültige Regelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten abgelöst werden, die von dem Grundsatz ausgeht, dass die gelieferten Gegenstände und die erbrachten Dienstleistungen im Ursprungsmitgli...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.10 Steuersätze

Rz. 192 Die Steuersatzharmonisierung war erst durch die RL 92/77/EWG mWv 1.1.1993 in Angriff genommen worden. Sie wurde mit der RL 96/42/EG, der RL 96/95/EG, der RL 1999/49/EG sowie der RL 2006/18/EG fortgesetzt. Eine vollständige Harmonisierung der Steuersätze stand bislang immer noch aus. Inzwischen hat die EU-Kommission am 18.1.2018 Vorschläge zur Modernisierung der ermäß...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 1.1 Gegenstand und Zweck

Rz. 1 § 29b AO wurde zur Anpassung des steuerlichen Verfahrensrechts an die ab dem 25.5.2018 anwendbare Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)[1] geschaffen. Vorangegangen waren vielfältige Versuche Deutschlands, das Besteuerungsverfahren in Gänze aus der Anwendung der DSGVO zu entlassen und ein anstelle dessen eigenständiges bereichsspezifisches Datenschutzrecht in der AO zu et...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.4 Aktionsplan der EU-Kommission zu MwSt-Reformen bis 2023

Rz. 1170 Am 15.7.2020 hat die EU-Kommission dem Rat einen "Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie" vorgelegt.[1] Der Aktionsplan enthält eine Reihe von Mehrwertsteuermaßnahmen, darunter: Einzige Mehrwertsteuerregistrierung eines Unternehmers in der EU, mit der überall in der Union Dienstleistungen erbracht und/oder Waren verk...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.25.4.1 Richtlinie 2019/1995

Rz. 679 Die RL (EU) 2019/1995[1] stellt eine Ergänzung zu dem sog. Digitalpaket zur Modernisierung der Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden Onlinehandels in Form der RL Richtlinie (EU) 2017/2455[2] dar. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt auf der Klärung rechtlicher Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Einbezug elektronischer Plattformen in die mehrwertsteuerliche...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.12.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Rz. 297 Nach Art. 184 MwStSystRL ist der ursprüngliche Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn er höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Unternehmer berechtigt war. Nach Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL besteht diese Verpflichtung insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Allgemeines zum UmwG

Tz. 1 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Das UmwG regelt das Zivilrecht der Unternehmensumw und bildet damit die zivilrechtliche Grundlage für die Mehrzahl der umw-stlich relevanten Maßnahmen zur Unternehmensumstrukturierung. Außer durch Umw nach dem UmwG können Strukturänderungen bei Unternehmen durch Einbringungsvorgänge, Kap-Erhöhungen gegen Sacheinlage, Realteilung oder durch An...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn. 25 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Gem § 52 Abs 34 S 1 EStG ist § 34a EStG idF Unternehmensteuerreformgesetz 2008, BGBl I 2007, 1912) ab VZ 2008 anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für die mit JStG 2009, BGBl I 2008, 2794 eingeführten Gesetzesänderungen, die rückwirkend für den VZ 2008 anzuwenden sind. Hierbei handelt es sich um eine sog echte Rückwirkung, die verfassungsrech...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Die Entstehungsgeschichte des § 52 EStG

Rn. 6 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Der Gesetzgeber hat § 52 EStG durch das Kroatien-AnpG v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 mit Wirkung zum 31.07.2014 geändert. Dabei erfuhr die Vorschrift dadurch, dass alle durch Zeitablauf erledigten Regelungen gestrichen worden sind, eine erhebliche Kürzung. Dabei handelte es sich um eine rein redaktionelle Maßnahme, die die Fortgeltung der bi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bühler, Steuerrecht der Gesellschaften und Konzerne, 2 Auflage, 1953; Wassermeyer, Einkünftekorrekturnormen im Steuersystem, IStR 2001, 633; Wilk, Unternehmensteuerreform: Wie effizient ist die Begünstigung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen?, DStZ 2007, 216; Thiel/Sterner, Entlastung der Personenunternehmen durch Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns, DB 20...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / B. Personengesellschaften

Rz. 3 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021 wurde mit seinem Inkrafttreten am 1.1.2024 das Recht der Personengesellschaften auch in Bezug auf die Fragen der Erbengemeinschaft geändert. Die nachfolgenden Darstellungen erfolgen auf Basis der neuen Rechtslage. I. BGB-Gesellschaf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026) wurden S. 2 des Abs. 1 eingefügt und Abs. 3 aufgehoben. Abs. 4 wurde zu Abs. 3.mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 mit Wirkung v. 1.11.2008. Die speziellen Regelungen zur Einpersonengesellschaft sind hier entfallen. Rz. 2 § 56a wurde durch Art. 1 Nr. 22 der GmbH-Novelle neu eingefügt und ersetzt § 57 Abs. 2 a.F. Vgl. auch § 56 Rz. 1. Durch die Reform 2008 ist de...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Vermögensbildung

Rz. 1536 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1a.89: Vermögensbildung Der Mitarbeiter erhält vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz in Höhe von monatlich _________________________ EUR für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Bei Teilzeitarbeit erfolgt eine zeitanteilige Kürzung der vermögen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Zwischenbilanz

Rz. 1 § 57 f wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG), in Kraft getreten am 1.7.2021, geändert (BGBl. I 2021, S. 1534). Zusätzlich aufgenommen wurden die Berücksichtigung spezifischer Prüfungsanforderungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a S. 2 HGB sind, auch Art. 5 der Verordnung (EU) N...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 57 wurde durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG), in Kraft getreten am 1.8.2023, geändert (BGBl. I 2023, S. 1146). Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 mit Wirkung v. 1.11.2008. Rz. 2 § 5...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 5.3 – VermBErl / 10. Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 des 5. VermBG)

Rz. 51 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Bei einer Anlage unmittelbar für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines im Inland belegenen Wohngebäudes usw. gilt Folgendes: Wohngebäude sind Gebäude, soweit sie Wohnzwecken dienen. Für die Anlage ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer entweder Alleineigentümer oder Miteigentümer des Wohngebäudes usw. i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 55 wurde durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiRUG), in Kraft getreten am 1.8.2023, geändert. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008 mit Wirkung zum 1.11.2008. Rz. 2 Wie bei der Gründung der G...mehr