Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit: Rechtliche Grundlagen / 3.1 Europäisches Arbeitsschutzrecht

Dr. Constanze Oberkirch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Durch die unionsrechtlichen Regelungen soll ein Mindeststandard an Arbeitsschutz für alle geschaffen werden, die in der EU leben und arbeiten. Das EU-Arbeitsrecht umfasst im Wesentlichen die Arbeitsbedingungen und Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten.

Gemäß Art. 153 AEUV[1] (ex-Artikel 137 EGV) ergänzt die EU die Rechtssetzungsinitiativen der einzelnen EU-Länder durch Festlegung von Mindeststandards. Die Mindestanforderungen betreffen folgende Themenkomplexe:

  • Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
  • Arbeitsbedingungen,
  • soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
  • Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
  • Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
  • Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung,
  • Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten,
  • berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen,
  • Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
  • Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
  • Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes.

Die regulierenden Maßnahmen der Gemeinschaft können unterschiedlichen rechtlichen Charakter haben. Es gibt EU-Richtlinien, EU-Verordnungen, EU-Normen und EU-Leitlinien. Besonderes Gewicht liegt bezüglich des Arbeitsschutzes dabei auf den EU-Richtlinien und den EU-Verordnungen.

Kernelement für das EU-Arbeitsschutzrecht ist die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG. Diese ist Rechtsgrundlage für die einzelnen EU-Richtlinien zu konkreten Gesichtspunkten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Die EU-Richtlinien enthalten dabei lediglich Mindestanforderungen und Grundprinzipien bezüglich des Arbeitsschutzes und der Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

 
Hinweis

Strengere nationale Anforderungen möglich

Da von der EU nur Mindeststandards vorgegeben werden, können die einzelnen Mitgliedsländer durchaus strengere Anforderungen an den Arbeitsschutz stellen.

Wie der Name sagt, gibt die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG die Arbeitsschutzbedingungen in groben Zügen vor. Ziel der Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Sie enthält zu diesem Zweck allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung, die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze.[2]

Der Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie umfasst gemäß Art. 2 alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.). Ausnahmen bestehen, soweit die Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten der Anwendung zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.

Artikel 16 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG enthält eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Einzelrichtlinien, die nur bestimmte Bereiche erfassen. Die Rahmenrichtlinie gilt auch in diesen Bereichen unverändert; die Einzelrichtlinien ergänzen diese, soweit es in den einzelnen Teilbereichen aufgrund branchenspezifischer Besonderheiten erforderlich ist.

Basierend auf dieser Ermächtigungsgrundlage sind folgende Einzelrichtlinien erlassen worden:

 
Nummer Richtlinie Bereich
1 89/654/EWG Arbeitsstätten
2 2009/104/EG Arbeitsmittel
3 89/656/EWG persönliche Schutzausrüstung
4 90/269/EWG Lastenhandhabung
5 90/270/EWG Bildschirmgeräte
6 2004/37/EG karzinogene (krebserregende) und mutagene (genverändernde) Stoffe
7 2000/54/EG biologische Arbeitsstoffe
8 92/57/EWG Baustellen
9 92/58/EWG Sicherheits- und /oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
10 92/85/EWG Mutterschutz
11 92/91/EWG Bohrungen nach Mineralien
12 92/104/EWG mineralgewinnende Betriebe
13 93/103/EWG Fischereifahrzeuge
14 98/24/EG chemische Arbeitsstoffe
15 1999/92/EG explosionsfähige Atmosphären
16 2002/44/EG physikalische Einwirkungen (Vibrationen)
17 2003/10/EG physikalische Einwirkungen (Lärm)
18 (2004/40/EG) aufgehoben durch Richtlinie 2013/35/EU
19 2006/25/EG physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung)
20 2013/35/EU physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)

Die EU-Richtlinien richten sich an die einzelnen Mitgliedsstaaten der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Arbeit an Bildschirmgeräten: Bildschirmbrille: Wer trägt die Kosten?
Frau mit Brille an Laptop
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten („Büroarbeit“) stellt sich oftmals die Frage nach einer sog. „Bildschirmbrille“. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber bei Anschaffung einer entsprechenden Brille lediglich Pauschalen zahlen. Daher lohnt es sich, einen Blick auf die rechtlichen Anspruchsgrundlagen zu werfen. 


Gesundheitsgefahren im Büro reduzieren: Alles zur Gefährdungsbeurteilung für den Bildschirmarbeitsplatz
Zwei Personen bei der Bildschirmarbeit
Bild: Haufe Online Redaktion

An Bildschirmarbeitsplätzen gibt es nicht die klassischen Unfälle wie man sie aus produzierenden Bereichen kennt. Die gemeinhin als risikolos eingeschätzte Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz ist dennoch nicht frei von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Daher ist die Gefährdungsbeurteilung hier genauso wichtig wie an anderen Arbeitsplätzen.


Arbeitsschutz auf Baustellen: Die Baustellenverordnung auf einen Blick
Paragraph Pflaster
Bild: Michael Bamberger

Das oberste Ziel der Baustellenverordnung (BaustellV) ist, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz bereits in der Planungsphase eines Bauprojekts berücksichtigt wird. Dadurch sollen Unfälle gezielt verhindert und zukünftige Kosten des Gebäudes deutlich verringert werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen mit Bezug zum Arbeits- und Gesundheitsschutz dargestellt.


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


ArbSchG: Rechtsgrundlage fü... / 1 Europäische Grundlagen
ArbSchG: Rechtsgrundlage fü... / 1 Europäische Grundlagen

Grundlage des deutschen Arbeitsschutzrechts ist das europäische Arbeitsschutzrecht. Der Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, d. h., die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren