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Kapitel 7: Aktiva und Passiva betreffende Fragestellungen / 2.1.1.4.1 Latenzierung durch die Hintertür

Prof. Dr. Thilo Schülke, Dr. Jan Faßhauer
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Rz. 185

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Nach der Auffassung des IDW[1] und Teilen des Schrifttums[2] läuft die Befreiung von der Steuerlatenzrechnung für Einzelunternehmen, nicht einen Ausnahmetatbestand erfüllende Personengesellschaften und kleine KapGes ins Leere. Danach besteht eine Pflicht zur bilanziellen Abbildung von passiven Latenzen – ausgenommen solche, die auf quasi-permanente Differenzen zurückzuführen sind (vgl. Tz. 179) – über die Passivierung einer Rückstellung, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 249 HGB erfüllt sind.

 

Rz. 186

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Nach einer Gegenauffassung im Schrifttum wird die Pflicht zur Bilanzierung passiver latenter Steuern durch die Hintertür des § 249 HGB ausgeschlossen.[3] Die Gegenposition beruft sich hierbei auf folgende Argumente:

  • Es ist keine Änderung bestehender GoB eingetreten. Eine Ausdehnung der Steuerlatenzrechnung durch die Modernisierung des Handelsrechts ist daher nicht belegt.
  • Auch eine historische Auslegung des Gesetzes begründet keine intendierte Ausdehnung der Vorgaben des § 274 HGB auf nicht unmittelbar angesprochene Unternehmen.
  • Unabhängig von der Auslegung des Gesetzes und der Gesetzesbegründung sind aber die Voraussetzungen für die Passivierung einer Rückstellung (rechtliche Entstehung/wirtschaftliche Verursachung) nicht erfüllt.

Die Gegenauffassung kommt daher zu dem Ergebnis, dass mangels rechtlicher Entstehung und wirtschaftlicher Verursachung eine passive Latenz keine nach § 249 HGB zu bilanzierende Schuld begründet, es somit also bei einer vollumfänglichen Befreiung bleibt.

 

Rz. 187

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Neben den beiden (Extrem-)Positionen lässt sich noch eine weitere Auffassung feststellen. Die Bundessteuerberaterkammer[4] klammert die Frage nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Passivi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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