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U / 4 Urkundenbeweis, Allgemeines [Rdn 3253]

Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Urkundenbeweis im Strafverfahren ist in den §§ 249–256 geregelt. § 249 beschreibt das Beweisverfahren an sich, die §§ 250 ff. regeln besondere Formen des Urkundenbeweises.
2. Urkundenbeweis ist Kenntnisnahme vom Inhalt einer Urkunde durch Verlesen, d.h. durch unmittelbares Umsetzen von Schrift- und Zahlzeichen in Worte. Er ist immer dann anzuwenden, wenn es auf den gedanklichen Inhalt ankommt.
3. Die Grenzen des Urkundenbeweises ergeben sich aus den allgemeinen Beweis- und Beweisverwertungsverboten.
4. Der strafprozessuale Urkundenbegriff deckt sich nicht mit dem des materiellen Strafrechts. Was Urkunden i.S.d. Vorschriften über den Urkundenbeweis sind, ist z.T. in § 249 Abs. 1 geregelt.
5. Der Urkundenbeweis wird regelmäßig in der Form der Verlesung erhoben. Es muss nicht die gesamte Urkunde verlesen werden.
6. Unabhängig von der Frage, ob die Urkunde überhaupt als Beweismittel verwendet werden darf, muss der Verteidiger immer auch die Frage der Beweiskraft sorgfältig prüfen sowie in welchem Umfang eine Urkunde verlesen werden soll. Verstöße gegen § 249 sind mit der Verfahrensrüge geltend zu machen.
 

Rdn 3254

 

Literaturhinweise:

Armbrüster, Fremdsprachen im Gerichtsverfahren, NJW 2011, 812

Deutscher, Fotokopien und Faxe als Tatobjekte der Urkundenfälschung, StRR 2008, 51

M. Feldmann, Transparenz statt Mündlichkeit, Konzentration von Verhandlungsstoff statt von Verhandlungstagen! – Ein Konzept zur Modernisierung des Selbstleseverfahrens, wistra 2020, 1

Geerds, Über Vorhalt und Urkundenbeweis mit Vernehmungsprotokollen, in: Festschrift für Günter Blau, 1985, S. 67

Heuer, Beweiswert von Mikrokopien bei vernichteten Originalunterlagen, NJW 1982, 1505

Kloke, Zur Zulässigkeit der ergänzenden Verlesung von Vernehmungsprotokollen, die Angaben des A...

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