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§ 8 ABC der Forderungspfändung / II. Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)

Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
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Rz. 526

Am 1.1.2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG), das aus 137 Artikeln besteht, in Kraft und stellt damit eine der größten Änderungen seit Verabschiedung des BGB im Jahre 1900 dar.

Unterschieden wird nunmehr zwischen der GbR, die keine Eintragung ins Gesellschaftsregister erfordert und der eGbR, deren Eintragung im neu geschaffenen Gesellschaftsregister zwingend notwendig ist.

 

Rz. 527

Die Neuregelung ermöglicht nunmehr eine größere Flexibilität und trennt zwischen der rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen GbR (§§ 705 bis 740 c BGB).

Bislang hatte das BGB eine Rechtsfähigkeit der GbR nicht vorgesehen. Die nicht rechtsfähige GbR, sogenannte Innengesellschaft, nimmt am Rechts- und Geschäftsverkehr nicht teil. Die eGbR als Außengesellschaft nimmt dagegen am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Eine allgemeine Eintragungspflicht für eine GbR besteht zwar nicht, ist z.B. bei Grundstücksgeschäften der Gesellschaft jedoch zwingend notwendig (§ 707 BGB, § 67 Abs. 1 S. 3 AktG, § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG, § 47 Abs. 2 GBO). Für eine im Grundbuch eingetragene GbR besteht zwar keine unmittelbare Änderungspflicht, sie muss aber spätestens dann erfolgen, wenn eine Veränderung im Grundbuch notwendig wird.

Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen.

Wer haftet bei der eGbR?

Auch nach der Gesellschaftsreform bleibt die persönliche Haftung der Gesellschafter weiterhin erhalten (§ 721 BGB).

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