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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Steuererklärungspfl ... / 5. Elektronische Übermittlungspflicht

Ursula Augsten
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Tz. 7

Stand: EL 141 – ET: 02/2025

§ 25 EStG i. V. m. § 56ff. EStDV sieht eine elektronische Übermittlung der betreffenden Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt vor. Hierbei ist der Datensatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Die hierzu maßgebenden Regeln sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, 1679) in den §§ 87a Abs. 6 bis 87e AO enthalten. Körperschaften sind seit dem Veranlagungszeitraum 2011 nach § 31 Abs. 1a KStG i. V. m. § 34 Abs. 13a KStG (Anhang 3) verpflichtet, ihre Steuererklärungen elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die für gemeinnützige Körperschaften bestehende Übergangsregelung, die eine Übermittlung auf elektronischem Wege vermeidbar machte, ist zum Veranlagungszeitraum 2015 ausgelaufen.

In Ausnahmefällen kann auf Antrag jedoch weiter von einer elektronischen Übermittlung Abstand genommen werden. Dies gilt allerdings nur im Fall der unbilligen Härte. Die Körperschaftsteuererklärung kann demnach weiterhin in Papierform abgegeben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG, Anhang 3, i. V. m. § 150 Abs. 8 AO, Anhang 1b):

Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, so beispielsweise, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder der Verein nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 AO, Anhang 1b).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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