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§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 10. Vollstreckbare Ausfertigung von notariellen Urkunden

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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Rz. 316

Die ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 802 ZPO für die Erteilung der Klausel richtet sich danach, wer die Urkunde verwahrt. Das kann der Notar gem. § 797 Abs. 1 Nr. 2a ZPO sein, der die Urkunde errichtet hat (§ 45 Abs. 1 BeurkG). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts[285] wurden die §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 BNotO dahingehend geändert, dass die Verwahrung notarieller Akten und Verzeichnisse in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung des Notars sowie nach dem Erlöschen des notariellen Amts ab 2022 nicht mehr wie bisher den Amtsgerichten, sondern den Notarkammern obliegt.[286] Daher kann auch der Notar zuständig sein, dem die Urkunde wegen Abwesenheit oder Verhinderung, Erlöschen des Amts oder Amtssitzverlegung gem. §§ 45 Abs. 1, 51 Abs. 1 S. 2 BNotO in Verwahrung gegeben worden ist. Wenn die Notarkammer für die Akten ab 2022 diese nach §§ 45, 51 BNotO verwahrt, ist diese nach § 794 Abs. 1 Nr. 2b ZPO zuständig, und schließlich kann auch das noch nach altem Recht verwahrende Amtsgericht gem. § 794 Abs. 1 Nr. 2c ZPO zuständig sein. Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar, für den ein Vertreter bestellt ist, verliert seine Zuständigkeit nicht; er darf sie gem. § 55 Abs. 2 BNotO aber nur durch seinen Vertreter ausüben. Zur Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733 ZPO ist die Zuständigkeit in § 794 Abs. 2 ZPO entsprechend geregelt; hier ist nur in Nr. 1 die Zuständigkeit des Gerichts zusätzlich geregelt.

 

Rz. 317

Die Voraussetzungen sind grundsätzlich die gleichen wie bei der Klauselerteilung nach den §§ 724 ff. ZPO mit den folgenden Besonderheiten: Antragsberechtigt ist nach § 52 BeurkG i.V.m. §§ 724 ff. ZPO nur der Gläubiger, der Anspruch auf Erteilung einer einfachen Ausfertigung hat oder eine an ihn oder seinen Rechtsvorgä...

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