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H / 13 Honorar-/Vergütungsfragen [Rdn 2735]

Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Rechtsanwalt übt nach § 2 Abs. 2 BRAO kein Gewerbe aus.
2. Die gesetzlichen Gebühren des (Wahl-)Verteidigers richten sich im Strafverfahren grds. nach Teil 4 VV RVG.
3. Der Rechtsanwalt/Verteidiger erhält für seine Tätigkeit als Wahlanwalt Rahmengebühren.
4. Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit im strafverfahrensrechtlichen Erkenntnisverfahren richten sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.
5. Nach Nr. 4100 VV RVG erhält der Rechtsanwalt zunächst eine Grundgebühr.
6. Die Verfahrensgebühr ist allgemein in Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG geregelt.
7. Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG regelt allgemein den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr.
8. In Nr. 4102 VV RVG sind sog. (Vernehmungs-)Terminsgebühren vorgesehen.
9. Nach § 3a RVG kann der (Wahl-)Verteidiger ohne besondere Voraussetzungen grds. ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar vereinbaren.
10. Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist ein Gebührenverzicht des Verteidigers unzulässig.
11. Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars richtet sich nach §§ 49b Abs. 2 BRAO, 4a RVG.
12. Der Verteidiger kann gem. § 9 RVG vom Mandanten einen Vorschuss verlangen.
13. Ob der Verteidiger, der "bemakeltes" Geld in Kenntnis seiner Herkunft als Honorar annimmt, sich wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar macht, ist umstr.
 

Rdn 2736

 

Literaturhinweise:

Aly, Die vergütungsrechtlichen Folgen der vorzeitigen Mandatsbeendigung, AnwBl. 2022, 220

Bereska, Stundensatzvereinbarungen mit Verbrauchern jetzt überprüfen!, AnwBl. 2023. 150

Bernsmann, Das Grundrecht auf Strafverteidigung und die Geldwäsche – Vorüberlegungen zu einem besonderen Rechtsfertigungsgrund, StV 2000, 40

Beulke/Weger, Die Strafbarkeit des Verteidigers wegen Geldwäsche nach neuem Recht, in: Festschrift für Stephan Barton zum 7...

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