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A / 9 Ablehnungszeitpunkt [Rdn 100]

Detlef Burhoff, Michael Eggers
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Rdn 101

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Änderungen im Ablehnungsrecht (§§ 25, 26, 29 StPO) durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" v. 10.12.2019, StRR 6/2020, 6 = VRR 2/2020, 4

Meyer-Mews, Der Befangenheitsantrag nach erfolgloser Gegenvorstellung, StraFo 2000, 369

Kettler, Befangenheitsrecht – Grundlagen und praktische Anwendung für Strafverteidiger, StV-S 2024, 41

s.a. die Hinw. bei → Ablehnung eines Richters, Allgemeines, Teil A Rdn 2.

 

Rdn 102

1. Kommt im EV die Ablehnung eines Richters in Betracht, ist sie – außerhalb der HV – grds. ohne zeitliche Beschränkung zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, § 25 Rn 11; KG NStZ 1991, 401; OLG Schleswig NStZ 1981, 489). Es kann also auch der Ermittlungsrichter abgelehnt werden (AG Ingolstadt, Beschl. v. 10.2.2020 – 1 Gs 2523/19, StV 2020, 404 [Ls.]; MüKo-StPO/Conen/Tsambikakis, § 27 StPO Rn 17).

 

Rdn 103

Allerdings darf die Entscheidung, von der der abgelehnte Richter ausgeschlossen werden soll, noch nicht erlassen sein (st. Rspr., u.a. BVerfG NStZ 2007, 709, BGH NStZ 2008, 55; Beschl. v. 4.2.2020 – 5 AR (Vs) 64/19; NStZ 2021, 115; NStZ-RR 2012, 314; 2013, 289 m.w.N; StRR 2012, 191 m. Anm. Barton; Beschl. v. 23.2.2017 – 5 AR (Vs) 5/17; KG, Beschl. v. 5.4.2012 – 4 Ws 31/12; Beschl. v. 13.4.2018 – 5 Ws 37/18 u. 48/18; Beschl. v. 10.2.2022 – 3 Ws (B) 310/21; OLG Hamm VRS 101, 204; Beschl. v. 9.4.2019 – 4 Ws 10/19, NStZ-RR 2019, 221OLG Jena NStZ 1997, 510 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.2.2019 – 4 Ws 42/19, NStZ 2019, 693). Das gilt auch, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge oder einer Gegenvorstellung verbunden wird (st.Rspr, u.a. BGH, Beschl. v. 4.2.2020 – 5 AR (Vs) 64/19; NStZ 2021, 115; NStZ-RR 2012, 314; Beschl. v. 30.9.2013 – 1 StR 305/13; Beschl. v. 23.2.2017 – 5 AR (Vs) 5/17; KG, Beschl. v. 10.2.2022 – 3 Ws (B...

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