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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines

Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
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Rz. 566

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Den Gläubigern der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht die Gesellschafter persönlich. Diese schulden nur der Gesellschaft ihre Beiträge (Stammeinlage) und haften für nicht erbrachte Leistungen (sog. Differenz- und Ausfallhaftung). Die GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch einen oder mehrere Gesellschafter errichtet werden und ist stets Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) und als solche Vollkaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB). Sie entsteht nach vertraglicher Abrede mit der Eintragung in das Handelsregister. Das Stammkapital muss 25.000,00 EUR betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Die GmbH wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Hat die GmbH keinen Geschäftsführer, so wird sie durch die Gesellschafter vertreten (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG).

 

Rz. 567

Die GmbH ist die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform. Ihr hauptsächlicher Vorteil und Existenzgrund ist das Haftungsprivileg. Aus Haftungsgründen haben sich eine Vielzahl kleiner und mittelständischer Unternehmen, deren angemessene Rechtsform ansonsten die Einzelfirma, die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) wäre, in der Form der GmbH konstituiert. Im Geschäftsverkehr ist die GmbH immer ein "riskanter" Partner. Sie ist die Gesellschaft, die auch im Bereich der Insolvenzen "führend" ist. Ihr besonderes Problem ist die Unterkapitalisierung.

 

Rz. 568

Bei der Zwangsvollstreckung unter Beteiligung einer GmbH muss ebenfalls unterschieden werden zwischen den Ansprüchen gegen die GmbH und solchen gegen Gesellschafter.

 

Rz. 569

Beträgt das Stammkapital weniger als 25.000,00 EUR, so muss die Gesellschaft die Bezeichnung "Untern...

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