Fachbeiträge & Kommentare zu Mitverschulden

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Haftung des Arbeitnehmers.

Rn 91 Führt ein Pflichtverstoß des ArbN iRe betrieblichen Tätigkeit (BAG NZA 18, 1216) zu einem Schaden, so hat der ArbG uU Anspruch auf Schadensersatz (§§ 823 ff, §§ 7, 18 StVG, § 280 I 1). Der ArbN haftet iRd innerbetrieblichen Schadensausgleichs nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung bei leichtester Fahrlässigke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 231 BGB – Irrtümliche Selbsthilfe.

Gesetzestext Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Rn 1 Das Selbsthilferecht stellt eine Durchbrechung des staatlichen Gewaltmono...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gläubiger und Hauptschuldner.

Rn 4 Gläubiger und Hauptschuldner sind durch das die Hauptschuld begründende Rechtsverhältnis verbunden, das dem zu sichernden Anspruch zugrunde liegt. Grds ist kein Schuldner verpflichtet, seinem Gläubiger einen Bürgen zu stellen. Häufig machen (künftige) Gläubiger die Gewährung einer Leistung aber in einer Sicherungsabrede oder aufgrund gesetzlicher Regelung (zB § 650f) vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kausalität.

Rn 35 Der Erklärende muss durch die Drohung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden sein. Ohne Drohung darf die Willenserklärung überhaupt nicht, nicht mit diesem Inhalt oder nicht zu dieser Zeit abgegeben worden sein (BGHZ 2, 299; BAG NZA 06, 841 Tz 19). Eine Abwägung der mit der Willenserklärung verbundenen Vor- und Nachteile schließt eine Anfechtbarkeit nicht aus,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung des Entleihers.

Rn 3 Haftungsmaßstab, auch für die Haftung nach § 278, ist § 276 I. Rn 4 Bei Überlassung eines Kfz durch den Händler zur Probefahrt oder für die Dauer einer Reparatur gelangt die Rspr zu einer Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entweder über einen stillschweigenden Haftungsausschluss (BGH NJW 79, 643; NJW 80, 1681 [BGH 18.12.1979 - VI ZR 52/78]) ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verschulden als Voraussetzung/Anwendung des § 254.

Rn 6 Die Anwendung des § 277 ist aufgrund des Regelungsgehalts des § 989 ausgeschlossen: Spätestens ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeverlangens muss der Besitzer – auch wenn er weiterhin ein Besitzrecht für sich beansprucht – davon ausgehen, die Sache herausgeben zu müssen. Deshalb greift ab diesem Zeitpunkt die unbeschränkte Verantwortlichkeit iS jeder Fahrläs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rechtsfolgen der Verletzung von Nebenpflichten und Obliegenheiten.

Rn 62 Die Verletzung von Nebenpflichten und Obliegenheiten führt zum Verlust des Anspruchs aus § 765 I, wenn sich die Inanspruchnahme aufgrund der Pflichtverletzung als rechtsmissbräuchlich darstellt (s Rn 61). Dabei kann die Unterscheidung zwischen Nebenpflichten und Obliegenheiten (dazu § 241 Rn 28) idR dahinstehen (vgl zB BGH WM 63, 24, 25: Einordnung als Obliegenheit), d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwendungen.

Rn 4 ›Einwendung‹ in § 334 meint im weitesten Sinn jedes Leistungsverweigerungsrecht aus dem Deckungsverhältnis, sogar Einreden aus prozessualen Vereinbarungen (Grüneberg/Grüneberg Rz 3). Erfasst werden auch Mängel der Geschäftsgrundlage (BGHZ 54, 145, 156). Ausgeschlossen sind dagegen Einreden aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten (BGHZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Beschränkungen.

Rn 8 Für die Ermittlung des gem § 637 I erstattungspflichtigen Aufwands sind die allg Grundsätze der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Der Besteller muss sich also Sowiesokosten auf den Erstattungsbetrag anrechnen lassen, die auch dann entstanden wären, wenn der Unternehmer sogleich vertragsgerecht geleistet hätte (iE dazu § 635 Rn 6 mwN). Soweit den Besteller ein Mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Haftungsausschluss.

Rn 12 Die Haftung des Gastwirts ist ausgeschlossen, wenn der Gast oder eine ihm zurechenbare Person den Schaden allein verursacht hat (§ 701 III). Auf das Verschulden kommt es nicht an. Mitverursachung und Mitverschulden (Diebstahl mit Nachlässigkeit des Gastes) werden lediglich nach § 254 berücksichtigt (BGHZ 32, 149). Zum Ausschluss führt ferner, falls die Beschaffenheit e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Durch die Aufsichtspflichtverletzung verursachter Schaden eines Dritten.

Rn 17 Erfasst werden alle Schäden Dritter (einschließlich mittelbarer Verletzungen) ohne Beschränkung auf bestimmte Rechtsgüter. Nicht in Betracht kommt ein Schaden des Aufsichtsbedürftigen (BGHZ 73, 190, 194; NJW 96, 53; Fuchs NZV 98, 7, 9). Ebenfalls nicht anwendbar ist § 832 auf Schäden eines weiteren Aufsichtspflichtigen (Saarbr OLGR 07, 572, 573). Rn 18 Ein Mitverschulde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

Rn 2 Eine geduldete Überziehung auf einem laufenden Konto (§ 504 Rn 4) ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehen auf (rahmen-)vertraglicher Grundlage (Frankf WM 15, 721, 722; Köln WM 99, 1003), das erst im Moment der Auszahlung zustande kommt (BTDrs 16/11643, 90). Sie unterscheidet sich vom eingeräumten Überziehungskredit dadurch, dass es an der vorherigen Vereinbarung eines Kre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) ›Weiterfresserschäden iwS‹.

Rn 47 ›Weiterfresserschäden iwS‹ traten in der Rspr erst später auf (BGHZ 117, 183; 138, 230; 146, 144) und werden vielfach nicht als eigenständige Fallgruppe behandelt (vgl aber Brüggemeier JZ 99, 99; Franzen JZ 99, 702 ff; Gsell Substanzverletzung und Herstellung 03, 8 ff u passim; Foerste FS v Westphalen 161, 173 ff), obwohl sie sich strukturell von ›Weiterfresserschäden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Die Anrechnung von Betriebsgefahren.

Rn 33 Nach dem Wortlaut des § 254 muss ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt haben. Ausnahmsweise stellen Spezialvorschriften im Recht der Gefährdungshaftung (§ 17 I 2 StVG, § 13 I 2 HaftpflG, § 41 2 LuftverkG) aber auf ›die Umstände‹ ab, die nicht notwendig ein Verschulden des Geschädigten erfordern. Die Rspr hat das unter Zustimmung großer Teile der Lehre ausgeweitet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungszweck.

Rn 1 § 311a I erfasst objektive und subjektive (gerade für den Schuldner bestehende) Leistungshindernisse (§ 306 aF hatte eine Nichtigkeit nur im Falle einer objektiven, also für jedermann bestehenden anfänglichen Unmöglichkeit der Leistung angeordnet). Rn 2 Der auf eine unmögliche Leistung gerichtete Vertrag ist wirksam; dass die Primärleistung nicht erbracht zu werden brauc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schadensverursachung lässt sich nicht ermitteln.

Rn 11 Zweite Voraussetzung ist die Unaufklärbarkeit der Schadensverursachung entweder im Hinblick auf den Verursacher (Urheberzweifel) oder die Anteile der einzelnen Beteiligten (Anteilszweifel). Einerseits muss mit Sicherheit feststehen, dass der Schaden durch mindestens einen Beteiligten verursacht wurde (BGHZ 25, 271, 274), andererseits darf kein Beteiligter nachweislich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungsbeschränkung.

Rn 2 Die summenmäßige Haftungsbeschränkung nach § 702 I ist von der Art der Sache und dem Beherbergungspreis (reiner Brutto-Übernachtungspreis, ohne Verpflegung: MüKo/Henssler § 702 Rz 3) abhängig. Ausgangsgröße ist eine Mindesthaftsumme von 600 EUR. Liegt der Tagespreis höher als 6 EUR, kann Ersatz für einen darüber hinausgehenden Schaden bis zum Hundertfachen des Tagesprei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktion.

Rn 1 § 830 regelt Aspekte der Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung; bei Abs 1 handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage (s nur BGHZ 67, 14, 17 ff; 72, 355, 358; NJW 94, 932, 934; NK-BGB/Katzenmeier § 830 Rz 1; Grüneberg/Sprau § 830 Rz 6; die Urteile, die den Charakter als Beweislastregel hervorheben, zB BGHZ 25, 271, 273; 55, 86, 92; 101, 106, 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Sicherungsaufklärung.

Rn 214 Die Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung, Sicherheitsaufklärung) ist erforderlich, um die notwendige Mitwirkung des Patienten am Heilungsprozess (›compliance‹) zu gewährleisten (s dazu insb BGH NJW 05, 427, 428; BGHZ 162, 320, 323; 163, 209, 217 ff; NJW 09, 2820 Rz 8 ff; VersR 18, 1192 Rz 11, alle mwN; Frahm NJW 22, 2899, 2899 f; zur Abgrenzung zum Befunder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Regress des Vertreters gegen den Vertretenen.

Rn 20 Besteht zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen ein Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein ähnliches Rechtsverhältnis, so ist der Vertretene verpflichtet, den Vertreter zu informieren, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht erkennt oder fahrlässig nicht erkennt. Versäumt er schuldhaft die Information, ist er dem Vertreter aus §§ 280, 241 II zum Schadensersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schadensersatzansprüche.

Rn 12 Der Dritte hat aus der zu seinen Gunsten bestehenden Schutzwirkung Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner. Dabei muss er sich nach dem Rechtsgedanken der §§ 334, 846 ein Mitverschulden des Gläubigers anrechnen lassen (BGHZ 127, 378, 385 mN als Grundsatz, nicht als ›unverrückbares Prinzip‹). Ausnahmen soll es insb aus der ›Natur des Deckungsverhältnisses‹ geben. So...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verschulden.

Rn 32 Beim Verschulden gilt ein objektiver Maßstab, es genügt bereits ein objektiver Sorgfaltsverstoß (BGH NJW 03, 1308 [BGH 20.02.2003 - III ZR 224/01]). Jeder Amtsträger muss die Kenntnisse und Einsichten besitzen oder sich verschaffen, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind (BGH NJW 05, 748 [BGH 09.12.2004 - III ZR 263/04]). Er hat bei der Gesetzesau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zu berücksichtigende Umstände.

Rn 4 Nach § 3 I lit a ist für die Ermittlung der berechtigten Sicherheitserwartungen zunächst die Darbietung des Produkts, also seine Vorstellung ggü der Allgemeinheit bzw dem konkreten Benutzer (BTDrs 11/2447, 18), zu berücksichtigen. Sie erfolgt insb in Produktbeschreibungen (zu Produktvideos Ruttloff/E Wagner/Schuster BB 22, 67, 70), Gebrauchsanweisungen und Produktwerbun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfragen.

Rn 15 Bei nach Intensität und Dauer geringfügigen Beeinträchtigungen kann ein Schmerzensgeld ganz entfallen (etwa BGH NJW 93, 2173, 2175 [BGH 27.05.1993 - III ZR 59/92]); Schmerzensgelder unter etwa 50 Euro dürften daher kaum vorkommen. Dass dies bei der Neufassung des § 253 II nicht ausdrücklich gesagt worden ist, beruht nur darauf, dass der BGH es ohnehin schon anerkannt h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsbeziehungen bei mehreren Unternehmern.

Rn 20 Der Besteller kann anstelle der Beauftragung eines Generalunternehmers/Generalübernehmers nebeneinander verschiedene Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken für die Realisierung seines Bauvorhabens beauftragen. Dann begründet er mehrere, voneinander unabhängige Rechtsbeziehungen zu den von ihm beauftragten Unternehmern, die getrennt nach allg Grundsätzen zu beurteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung.

Rn 85 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist eine Geltendmachung von Ansprüchen (insb auf Unterlassung) aus Schutzrechten gegen einen Konkurrenten oder dessen Abnehmer, die sich als unberechtigt erweist. Werden Herstellung oder Vertrieb bestimmter Produkte durch den Verwarnten aufgrund der Verwarnung eingeschränkt oder eingestellt, hat die Rspr einen Eingriff in das Recht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Verschulden.

Rn 131 Das Verschulden setzt jedenfalls voraus, dass der Schädiger die Verkehrspflicht erkennen konnte und erkannt hat (BGH NJW 85, 620, 621 [BGH 23.10.1984 - VI ZR 85/83]; 95, 2631, 2632; Erman/Wilhelmi § 823 Rz 87; v Bar JuS 88, 169, 173). Eine weitergehende Ansicht (BGHZ 58, 48, 56; 93, 351, 357; Larenz/Canaris § 76 III 7a) verlangt auch die Vorhersehbarkeit der Möglichke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 278 hat der Schuldner für seine gesetzlichen Vertreter und sog Erfüllungsgehilfen einzustehen, ohne dass es auf Fahrlässigkeit hinsichtlich deren Auswahl oder Überwachung ankommt. Als Gründe für diese Zurechnung gelten Arbeitsteilung und Risikozurechnung (BGH NJW 96, 451 [BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94]; MüKo/Grundmann § 278 Rz 3), Sicherung der Gefahren- und Beweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beeinträchtigung des Eigentumsrechts.

Rn 34 Das Eigentumsrecht kann durch schuldhaft unberechtigte Verfügungen über das Eigentum eines anderen beeinträchtigt werden, zB durch Übereignung an einen gutgläubigen Dritten oder die Belastung mit einem Sicherungsrecht (BGHZ 56, 73, 77 mwN; NJW 86, 1174 f; 96, 1535, 1537). Der Anspruch aus § 823 I steht hier (sofern nicht durch §§ 989 ff ausgeschlossen) neben demjenigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Arglistiges Verschweigen (Hs 2 Alt 1).

Rn 18 Die Rspr des V., VII. und VIII. ZS des BGH hat die Arglisthaftung erheblich ausgebaut. Danach ist arglistiges Verschweigen gegeben, ›wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 7 ProdHaftG – Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung.

Gesetzestext (1) 1Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. 2Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schadensersatzanspruch.

Rn 29 § 909 ist Schutzgesetz iSv § 823 II (BGH NJW 96, 3205, 3206). Deshalb hat der Berechtigte gegen alle Verpflichteten (Rn 8 f) einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch. Verschulden ist dann anzunehmen, wenn der Vertiefende vorhergesehen hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276) vorhersehen konnte, dass gerade dem Boden des geschädig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Schadensersatz.

Rn 52 Bei Pflichtverletzungen ist unter den Voraussetzungen des § 280 I ein Schadensersatzanspruch denkbar (§§ 276, 278). Ersatzfähig ist der Schaden, der kausal durch das Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft entstanden ist. Der Anleger ist bereits durch Erwerb einer Kapitalanlage geschädigt (BGH GWR 14, 107 [BGH 28.01.2014 - III ZR 423/12]). Der Geschädigte ist so zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen des Eingriffs.

Rn 13 Der Eingriff in das Sacheigentum ist rechtmäßig, wenn er zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war. Der Eigentümer der Sache muss die Einwirkung dulden; er darf sie nicht abwehren. Deshalb stehen ihm die Selbsthilferechte nach §§ 227, 859 nicht zu. Auch Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den Einwirkenden nach § 823 sind mangels Rechtswidrigkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verschulden.

Rn 12 Die Obliegenheitsverletzung muss regelmäßig verschuldet sein. Hierfür gelten § 276 und ebenso die §§ 827 (weshalb etwa der Einwand des Beifahrers, man habe aufgrund seiner eigenen starken Alkoholisierung die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers nicht mehr erkennen können, nicht verfängt, weil der Mitverschuldensvorwurf gem §§ 254, 827 S 2 bereits daran anknüpft, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 27 Darlegungs- und beweispflichtig sind: Der Besteller nach Abnahme für Mängel der Werkleistung (BGH NJW 02, 223; BauR 94, 242, 243), es sei denn, diese wurden bei Abnahme vorbehalten – § 640 II (BGH NJW-RR 97, 339; krit: Marbach/Wolter BauR 98, 36, 38f); für den Mangelvorbehalt bei Abnahme – § 640 III (Grüneberg/Retzlaff § 640 Rz 22); für die Höhe der Mängelbeseitigungskoste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vorbehalt für andere Ansprüche, Abs 5.

Rn 20 Gem V bleiben Ansprüche gegen den ArbG aus anderen Rechtsvorschriften unberührt. In Betracht kommen deliktische Ansprüche aus § 823 I BGB va bei Eingriffen in die Gesundheit oder das allg Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB Rn 24 ff, 104), aus § 823 II BGB bei Verletzung von Schutzgesetzen (zur abzulehnenden Schutzgesetzqualität von §§ 7, 11, 16, 19 AGG s § 7 Rn 2). Hat de...mehr

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zfs 08/2024, Zur Verwertung... / 1 Sachverhalt

I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie als Sozialversicherungsträgerin Schadensersatzansprüche ihres vormaligen Versicherten aus einem Verkehrsunfall geltend macht. Streitgegenständlich sind 50 % der Kosten, die nach den Behauptungen der Klägerin im Rahmen einer stationären Behandlung ihres Versicherten angefallen sein solle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einschränkungen der Haftung.

Rn 10 Va bei Schäden durch ein Tier, das einem anderen zur Nutzung überlassen wurde (häufig bei Unfällen eines Reiters, der das Tier im überwiegend eigenen Interesse nutzt), werden Einschränkungen der Haftung nach § 833 1 erwogen, soweit sich solche nicht bereits aus einer Parteivereinbarung, zB einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung oder einem Haftungsausschluss (dazu Mü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Umfang (Abs 2).

Rn 5 Der Anspruch umfasst den gesamten für die Beseitigung des Mangels notwendigen Aufwand (Bambg BauR 05, 1219). Der Unternehmer hat also außer den unmittelbaren Mangelbeseitigungskosten alle Nebenkosten für Vor- und Nacharbeiten (BGH NJW 79, 2095; BauR 75, 130) zu tragen, die zur Herstellung eines vertragsgerechten Zustandes der Werkleistungen und zur Beseitigung evtl nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldnerverzug.

Rn 3 Dass 1 den Verfall der Vertragsstrafe an Schuldnerverzug knüpft, ist irreführend. Vielmehr genügt auch Unmöglichkeit, obwohl diese den Verzug ausschließt (vgl § 286 Rn 9). Ebenfalls genügt schon nach dem Gesetzwortlaut eine Erfüllung in nicht gehöriger Weise. Ein qualifizierter Verstoß ist grds nicht erforderlich (BGH GRUR 10, 167 [BGH 10.06.2009 - I ZR 37/07] ›Unrichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Weitergehender Schadensersatz gem § 546a II.

Rn 13 Bei Schlechterfüllung der Rückgabepflicht (vgl § 546 Rn 9) gelten die §§ 280 ff (vgl § 546 Rn 6). Bei Substanzschäden an der Mietsache, die der Mieter unter Verletzung seiner Obhutspflicht (vgl § 536c Rn 1) verursacht hat, ist keine vorherige Fristsetzung durch den Vermieter erforderlich (BGH NJW 18, 1746 [BGH 28.02.2018 - VIII ZR 157/17]; NJW-RR 18, 1103 [BGH 27.06.20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausschlussfrist des § 562b II 2.

Rn 14 Nach dem besonderen Erlöschensgrund in § 562b II 2 erlischt das Pfandrecht nach Ablauf eines Monats (von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist; Burbulla MietRB 23, 178), nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat bzw der Entfernung erfolglos widersprochen hat, wenn er nicht den Anspruch auf Herausgabe aus § 562b II 1 vorher gerichtlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Pflichten des Maklers.

Rn 67 Den Makler treffen ggü dem Auftraggeber eingeschränkte Auskunfts- und Hinweispflichten. Das ist Ausdruck der Rolle des Maklers als Interessenvertreter des Auftraggebers. Besondere Kenntnisse können vom Makler aber grds nicht erwartet werden (Celle NJW-RR 03, 418: Nachweismakler). Der Makler hat den Auftraggeber über alle ihm bekannten vertragsrelevanten Umstände (tatsä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 5 Der Herausgabeanspruch ist auf die Verschaffung der rechtlichen und tatsächlichen Positionen an dem jeweiligen Gegenstand gerichtet. Eigentum ist zu übertragen, Forderungen und andere Rechte sind abzutreten und Besitz ist zu überlassen. Der Anspruch ist regelmäßig bei Beendigung des Auftrags fällig. Abw Zeitpunkte können sich aus konkreten Vereinbarungen bzw den Umständ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Wegfall des Kündigungsgrundes und vorgetäuschter Eigenbedarf.

Rn 32 Entfallen die den Eigenbedarf rechtfertigenden Gründe, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist (für diese Zäsur BGH ZMR 21, 211: selbst wenn im Räumungsvergleich ein späterer Auszugstermin des Mieters vereinbart wurde; NJW 09, 1141; ZMR 03, 664; ZMR 06, 119, NJW 07, 2845) und – nach weitergehender Ansicht auch noch bis der Mieter die Wohnung geräumt hat (LG Hamburg ZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berechnung (I 2).

Rn 5 Wie bei § 638 III (§ 638 Rn 3, 5) ist der Reisepreis bei Vorliegen eines Mangels in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der tatsächliche Wert der mangelbehafteten Reise zu dem wirklichen Wert gestanden hätte (BGH NJW-RR 23, 755 [BGH 14.02.2023 - X ZR 18/22] Rz 35). Die Minderung des Preises der Pauschalreise hat dem Wert der vertragswidrigen Reiseleistungen zu entsprec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Haftung.

Rn 13 Eine schuldhafte Pflichtverletzung (zB Aufklärung bei Berufungsrücknahme, BGH WM 13, 1426) des Anwalts kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten nach § 280 I führen (zur Haftung nach § 826 bei unzulässigem Einlagengeschäft, BGH NJW-RR 15, 675 [BGH 10.02.2015 - VI ZR 569/13]). Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und dem bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Körper- oder Gesundheitsverletzung.

Rn 24 Körper- und Gesundheitsverletzung lassen sich oft kaum exakt voneinander abgrenzen: Die Körperverletzung als unbefugter (nicht durch Einwilligung gedeckter) Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGHZ 124, 52, 54 mwN; NJW 13, 3634 Rz 12; 22, 3509 Rz 16 mwN) bezieht sich stärker auf die äußere Integrität, die Gesundheitsverletzung auf innere körperl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Rechtsfolgen.

Rn 21 Rechtsfolge der Haftung aus § 823 ist der Ersatz des durch die unerlaubte Handlung verursachten materiellen oder immateriellen Schadens iSd §§ 249 ff (ggf ergänzt durch §§ 842–846, 848–851). Zu ersetzen ist der konkret entstandene Schaden (idR ohne Auf- oder Abschläge), vorbehaltlich des Eingreifens von § 254. Im Unterschied zum Vertragsrecht ist der Schadensersatzansp...mehr