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Verkehrssicherungspflicht (Miete) / 4.2 Beweislast bei Glätteunfall

Harald Büring
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Ist der Hergang eines Glätteunfalls streitig, muss der Verletzte beweisen, dass eine allgemeine Glättebildung vorgelegen hat.

 
Praxis-Beispiel

Sturz im Zugangsbereich des Hauses

Ist unklar, ob der gesamte oder nur ein Teil des Zugangsbereichs zum Haus von Schnee bedeckt war, muss der Gestürzte beweisen, dass generell kein sicherer Zugang zum Haus möglich war.[1]

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten nicht; aus dem Umstand, dass der Verletzte gestürzt ist, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass der Sturz durch eine allgemeine Glättebildung verursacht wurde.[2]

Anders ist es, wenn feststeht, dass der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vermutung, dass zwischen dem Sturz und der Verletzung der Streupflicht ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diese Vermutung muss der Verkehrssicherungspflichtige widerlegen, anderenfalls gilt der Ursachenzusammenhang als bewiesen.[3]

 
Wichtig

Glätteunfall zur Nachtzeit

Hat sich der Unfall außerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht (z. B. zur Nachtzeit oder in den frühen Morgenstunden) ereignet, muss der Verletzte beweisen, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Verkehrssicherungspflichtige am Tag vor dem Unfallereignis gestreut hätte.[4]

Macht der Verkehrssicherungspflichtige geltend, dass dem Verletzten ein Mitverschulden zur Last fällt, so muss er die hierfür maßgeblichen Umstände darlegen und beweisen.[5]

[1] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.1.2016, 9 U 108/14, DWW 2016, 181.
[2] BGH, Beschluss v. 26.2.2009, III ZR 225/08, NJW 2009, 3302.
[3] BGH, Beschluss v. 26.2.2009, III ZR 225/08, NJW 2009, 3302; vgl. auch OLG Celle, NZM 2004, 839.
[4] BGH, Beschluss v. 11.8.2009, VI ZR 163/08.
[5] KG Berlin, Urteil v. 19.1.1999, 9 U 5915/...

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