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Verkehrssicherungspflicht (Miete) / 1.2 Zugang zum Haus, Kellerabgänge und Treppenhäuser

Harald Büring
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Der Zugang zum Haus und der an das Hausgrundstück angrenzende Gehweg sowie die Wege im Haus, insbesondere das Treppenhaus, müssen zu jeder Jahreszeit gefahrlos begehbar sein. Die Verkehrswege müssen hinreichend sicher sein. Der Verkehrssicherungspflichtige ist gehalten, die Zugangswege zum Haus in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, wenn dies erforderlich ist, um die durch das Laub bedingte Rutschgefahr zu beseitigen. Diese Verpflichtung ist von der Jahreszeit und der Witterung abhängig.

 
Praxis-Beispiel

Herbstlaub

Bei starkem Laubanfall im Herbst und Regenwetter sind die Wege mindestens 1-mal täglich, bei Bedarf auch öfter zu reinigen.[1]

Jedoch besteht keine Pflicht, die Wege ständig laubfrei zu halten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kellerabgang

Ein Kellerabgang ist abzusperren, wenn dort erfahrungsgemäß Betrunkene vorbeikommen.[3]

Das Treppenhaus muss so beschaffen sein, dass es gefahrlos begangen werden kann.

Bei einer Nassreinigung des Treppenhauses wird teilweise vertreten, dass die Reinigung des Treppenhauses und der Flure mittels Wasser allgemein üblich ist. Zwar müsse der Verkehrssicherungspflichtige darauf achten, dass die feuchten und damit rutschigen Stellen alsbald abtrocknen; eine nach dem Reinigungsvorgang verbleibende Restfeuchte sei aber nicht zu vermeiden. Hierauf müsse sich ein Mieter einstellen. Eines besonderen Hinweises bedürfe es ebenso wenig wie der Aufstellung eines Warnschildes.[4] Nach anderer Ansicht muss der Verkehrssicherungspflichtige auf eine hierdurch bedingte Rutschgefahr durch das Aufstellen von Warnschildern hinweisen. Unterbleibt dieser Warnhinweis und stürzt ein Passant auf einer nass geputzten und deshalb rutschigen Treppe, scheidet eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen gleichwohl aus, wenn dem Gestürzten ein überwiegendes Mitverschu...

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