Fachbeiträge & Kommentare zu Mitverschulden

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die §§ 844, 845 begründen Ersatzansprüche Dritter. Hätte bei der Schädigung eine zu verantwortende Mitwirkung des Erstgeschädigten vorgelegen, würde § 254 direkt für diese Drittansprüche nicht passen. Es wäre aber ungereimt, wenn der Schädiger dem Zweitgeschädigten mehr Ersatz leisten müsste als dem Erstgeschädigten: Auch die Drittansprüche beruhen ja auf der Haftung gg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Schadensersatzansprüche. Rn 2 Nach Wortlaut und Stellung im BGB bezieht sich § 254 auf Schadensersatzansprüche aller Art, also ebenso wie § 249 unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Sinngemäß wird er auch im öffentlichen Recht angewendet (zB BGHZ 151, 337, 352 zu § 14 PostG aF oder BGH NJW 64, 1670 zum SchulR). § 93 III 2 BauGB verweist sogar ausdrücklich auf § 254. Weite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendung auch bei Abs 1.

Rn 27 II 2 bestimmt die entspr Anwendung von § 278. Diese Anwendung bezieht sich nach ihrer Stellung nur auf den ihr vorangehenden II 1. Es gibt aber keinen Grund, die Spezialfälle von II 1 anders zu behandeln als die Regelfälle von I. Daher besteht Einigkeit: II 2 ist wie ein selbstständiger III zu lesen. Er bezieht sich also auch auf I (etwa RGZ 62, 107; BGHZ 3, 46, 48).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Mehrheit von Schädigern.

Rn 42 Bei einer Mehrheit von Schädigern hat der Geschädigte idR Ersatzansprüche gegen jeden von ihnen. Der Umfang dieser Ansprüche wird zweifelhaft, wenn den Geschädigten eine zu verantwortende Mitwirkung trifft, deren Abwägung gegen die Mitwirkung der Schädiger zu verschiedenen Ergebnissen führt. Rn 43 Sind die Schädiger Mittäter, Anstifter oder Gehilfen einer unerlaubten Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abweichende Regeln.

Rn 5 Die wichtigste Sondernorm zu § 254 bildet § 17 II StVG, der die Ersatzpflicht mehrerer Kfz-Halter betrifft. Hier ist – anders als regelmäßig bei § 254 – insbesondere die wechselseitige Betriebsgefahr zu beachten: bei einem ansonsten gänzlich unaufklärbaren Unfall haften also beide Kfz nur jeweils auf die Hälfte, da jedenfalls ihrer beider Betriebsgefahr unfallursächlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 254 (und viele Spezialvorschriften entspr Inhalts wie § 9 StVG, § 4 HaftpflG, § 34 LuftVG, § 6 ProdhaftG, § 27 AtomG, § 85 AMG, § 11 UmweltHG, § 32 GenTG) durchbricht mit größter praktischer Bedeutung das Prinzip des Totalersatzes (§ 249 Rn 5): Der Geschädigte soll idR nur einen Teil seines Schadens ersetzt verlangen können, wenn er selbst an dessen Entstehung zureche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Andere Zurechnungskriterien.

Rn 9 Weiter müssen Eintritt oder Umfang des Schadens kausal auf der Verletzung einer Pflicht oder Obliegenheit beruhen. Das ergibt sich schon aus dem Wort ›Mitwirkung‹. Es muss also zB die Trunkenheit des Fahrers für den Unfall ursächlich geworden sein (BGH VersR 60, 479) oder ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht verletzungsfördernden Charakter gehabt haben (BGH NJW 12, 20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verschulden.

Rn 12 Die Obliegenheitsverletzung muss regelmäßig verschuldet sein. Hierfür gelten § 276 und ebenso die §§ 827 (weshalb etwa der Einwand des Beifahrers, man habe aufgrund seiner eigenen starken Alkoholisierung die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers nicht mehr erkennen können, nicht verfängt, weil der Mitverschuldensvorwurf gem §§ 254, 827 S 2 bereits daran anknüpft, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Andere Schäden.

Rn 26 Bei Nichtleistung kann dem Käufer (durch anderweitige Beschaffung) oder dem Verkäufer (durch anderweitige Veräußerung) ein Deckungsgeschäft obliegen; das soll nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden sein (etwa BGH NJW 97, 1231, 1232 [BGH 17.01.1997 - V ZR 285/95] mN). Der Reisende kann iRd § 651c II mit einer gleichwertigen Ersatzunterkunft vorlieb nehmen müs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Die Warnungsobliegenheit aus Abs 2 S 1 Alt 1.

Rn 18 Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen und auch zu berücksichtigen, welche Höhe vergleichbare Schäden erfahrungsgemäß – also nicht nur selten – erreichen (BGH NJW-RR 10, 909 [BGH 21.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Die Quoten.

Rn 37 Die Abwägung bei § 254 bildet also weithin ein Ergebnis der Schätzung durch den Tatrichter (u. Rn 50). Daher tut die Praxis gut daran, bei der Festsetzung der Quoten nicht eine Genauigkeit vorzutäuschen, die es nicht geben kann. Folglich sollten nur runde %-Sätze (10, 20 % usw) oder Brüche mit kleinem Nenner (1/2, 1/3, 1/4, 1/5) angegeben werden. Zu den im Verkehrsrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Handeln auf eigene Gefahr.

Rn 40 Wer sich wissentlich und willentlich in eine erhöhte Gefahr begibt, erklärt so sein Einverständnis mit einer daraus folgenden Verletzung und hat daher keinen Schadensersatzanspruch. Dieser Satz war seit RGZ 141, 262 bis zum Jahr 1961 weithin anerkannt. Doch hat BGHZ 34, 355 eine Wende eingeleitet: Das Einverständnis mit der Verletzung fehle idR, weil der Handelnde auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mitwirkung.

Rn 34 Die Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigten für einen Schaden führt idR zu einer Schadensteilung. Dafür kommt es nach I insb auf die Verursachungsanteile an (BGH NJW 03, 1929, 1931). Diese müssen also gewichtet werden. Dem scheint entgegenzustehen, dass sonst alle Ursachen als äquivalent behandelt werden (§ 249 Rn 50). Doch gilt das für § 254 nicht: Dort wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schadensersatzansprüche.

Rn 2 Nach Wortlaut und Stellung im BGB bezieht sich § 254 auf Schadensersatzansprüche aller Art, also ebenso wie § 249 unabhängig von der Anspruchsgrundlage. Sinngemäß wird er auch im öffentlichen Recht angewendet (zB BGHZ 151, 337, 352 zu § 14 PostG aF oder BGH NJW 64, 1670 zum SchulR). § 93 III 2 BauGB verweist sogar ausdrücklich auf § 254. Weiter gilt § 254 bei Aufopferun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ansprüche anderen Inhalts.

Rn 3 Entspr gilt § 254 insb für Ausgleichsansprüche unter gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern nach § 426 (§ 426 Rn 12); zum Ausgleich zwischen mehreren Kfz-Haltern bei Haftung ggü einem Dritten (so ausdrücklich § 17 StVG). Auch für Ausgleichsansprüche anderer Art nach § 906 II 2 gilt § 254 entspr (BGH NJW-RR 88, 136 [BGH 18.09.1987 - V ZR 219/85]). Bei einem Vollmachtsm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verletzung von Pflicht oder Obliegenheit.

Rn 6 Eine Mitwirkung des Geschädigten kann schon die Entstehung oder erst den Umfang des zu ersetzenden Schadens betreffen. I nennt nur die Entstehung, doch ist unstr auch die Mitwirkung bei der weiteren Entwicklung des Schadens gemeint. Davon geht auch II 1 am Ende aus, der ausdrücklich die Verpflichtung zur Minderung des Schadens nennt. Rn 7 Irgendwie wirkt der Geschädigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Alleinige Schadenstragung.

Rn 38 Aus dem Gesagten folgt, dass kleine Mitwirkungsanteile des Geschädigten (etwa unter 10 %) unberücksichtigt bleiben sollen. Der Schädiger hat dann vollen Ersatz zu leisten. Gleiches gilt idR, wenn ihm ein den Schaden umfassender Vorsatz zur Last fällt, während der Geschädigte nur Fahrlässigkeit zu verantworten hat (BGH NJW 84, 921, 922 [BGH 06.12.1983 - VI ZR 60/82] mN)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verschulden oder Gefährdung.

Rn 36 Ggü der Mitwirkung bilden das Verschulden und das etwa zu vertretende Gefährdungspotenzial (o. Rn 33) idR nur einen Korrekturfaktor. So sagt etwa BGH NJW 69, 789, 790 [BGH 29.01.1969 - I ZR 18/67], die Prüfung des Verschuldensgrades beider Teile sei erst dann nötig, wenn die Abwägung der Mitwirkungsanteile kein Überwiegen ergeben habe (weniger eng BGH NJW 98, 1137, 113...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Körper- und Gesundheitsschäden.

Rn 20 Bei Körper- oder Gesundheitsschäden muss der Geschädigte sich sachgerecht um Heilung bemühen. Doch braucht er sich nicht mit einer Nachbehandlung gerade durch den ersatzpflichtigen Arzt zu begnügen (Köln VersR 87, 620). Ggf muss der Geschädigte sich einer Rehabilitation unterziehen (BGH VersR 70, 272). Dazu muss der Schädiger die nötigen Mittel vorschießen (BGH VersR 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sachschäden.

Rn 23 Bei Sachschäden ist der Geschädigte grds nicht verpflichtet, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen, da er sie dann ganz oder tw aus eigenen oder fremden Mitteln vorfinanzieren müsste; das Bestehen einer derartigen Obliegenheit zur zeitnahen Schadensbeseitigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Das Erfordernis der Sonderverbindung.

Rn 28 § 278 spricht von ›Schuldner‹ und ›Verbindlichkeit‹, setzt also eine Sonderverbindung voraus. Eine solche besteht regelmäßig in den Fällen II 1 Alt 1 (sonst kann der Geschädigte kaum warnen) und Alt 2 (es gibt ja meist schon einen Schadensersatzanspruch). Dagegen ist bei I eine Sonderverbindung zwar insb bei Haftung aus Vertragsverletzung oder cic gegeben, nicht aber b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Materiell-rechtliche Grundsätze.

Rn 9 Ein mitwirkendes Verschulden des Vollstreckungsschuldners ist zu berücksichtigen (BGHZ 122, 172, 179 = NJW 93, 2685; 90, 2689, 2690; 06, 2557 Rz 23; GRUR 16, 406 Rz 38 – Piadina-Rückruf; NJW 17, 1600 Rz 25). Ein Ausschluss oder eine Minderung des Schadensersatzanspruchs aus § 945 kommt namentlich dann in Betracht, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Arrestbeklagten dem ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Prüfung vAw.

Rn 10 Prozessual ist der Einwand des Mitverschuldens keine Einrede, die für ihre Wirksamkeit erst erhoben werden müsste, sondern nach einhelliger Ansicht eine vAw zu beachtende Einwendung (BGH NJW 00, 217, 219; WM 10, 993 Rz 13; Grüneberg/Grüneberg § 254 Rz 72; D. Fischer DB 10, 2600, 2605). Die Frage des mitwirkenden Verschuldens ist daher vAw auch noch in der Revisionsinst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, ProdHaftG § 6 ProdHaftG – Haftungsminderung.

Gesetzestext (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich. (2) 1Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Einwendungen.

Rn 14 Ein Mitverschulden (§ 254 BGB, Art 77 CISG, dazu BGHZ 141, 129, 136) oder die Anrechnung einer Betriebsgefahr (§ 17 StVG) kann uU zu einem Anspruchsausschluss führen. Die frühere Rspr verlangte daher eine Entscheidung darüber im Grundurteil (RGZ 62, 145, 148; BGH NJW 79, 1933, 1935 [BGH 15.05.1979 - VI ZR 70/77]; Schilken ZZP 95, 45, 56 f mwN). Steht die Mitverschulden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Fehlgeleitete Schriftsätze.

Rn 56 An ein unzuständiges Gericht gelangte Rechtsmittelschriften müssen iRd üblichen Verfahrens an das zuständige Gericht weitergeleitet werden; dies gilt insb für leicht erkennbare Irrläufer (BVerfG NJW 02, 3692 [BVerfG 02.09.2002 - 1 BvR 476/01]; ähnl BGH MDR 22, 261 [BGH 09.12.2021 - V ZB 12/21] Rz 7; NZM 11, 722 [BGH 20.04.2011 - VII ZB 78/09]: jew zum örtlich unzuständ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO S

Saalöffentlichkeit 169 GVG 2 Sachaufklärung Zwangsvollstreckung 802a ZPO 1 Sachdienlichkeit 525 ZPO 13 Sache körperliche 808 ZPO 2; 846 ZPO 3 vertretbar 884 ZPO 1 Sachleitung 140 ZPO 2 Sachliche Zuständigkeit 110 FamFG 7 Sachurteilsvoraussetzung 50 ZPO 11, 33; 51 ZPO 1; 56 ZPO 1; Einleitung ZPO 10 Beweislast 56 ZPO 5 Heilung 56 ZPO 8 Prozessfähigkeit 56 ZPO 4 Prüfung vAw 56 ZPO 2 Rechtsmi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verfahrensrechtliche Grundsätze.

a) Prüfung vAw. Rn 10 Prozessual ist der Einwand des Mitverschuldens keine Einrede, die für ihre Wirksamkeit erst erhoben werden müsste, sondern nach einhelliger Ansicht eine vAw zu beachtende Einwendung (BGH NJW 00, 217, 219; WM 10, 993 Rz 13; Grüneberg/Grüneberg § 254 Rz 72; D. Fischer DB 10, 2600, 2605). Die Frage des mitwirkenden Verschuldens ist daher vAw auch noch in de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Darlegungs- und Beweislast.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand des Mitverschuldens trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will (BGHZ 168, 352 Rz 34 = NJW 06, 2767; D. Fischer DB 10, 2600, 2605). Indessen darf dem Schädiger nichts Unmögliches abverlangt werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 3 Ein Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit kann im Schadensfalle als Mitverschulden nach § 254 gewertet werden (Erman/Rehborn/Gescher Rz 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schaden.

Rn 6 Dem Mündel muss durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein. Es gelten die §§ 249 ff. Schädigt das Mündel aufgrund einer Pflichtverletzung des Vormunds einen Dritten, so steht ihm ein Freistellungsanspruch gegen den Vormund zu. Ein Mitverschulden des Mündels führt zur Kürzung des Ersatzanspruchs (§ 254).mehr

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zfs 06/2023, Unfall nach Be... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 aus § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG und § 249 Abs. 1 BGB in ausgeurteilter Höhe zu. 1. Es ist unstreitig ein Verletzungserfolg am Knie/Schienbein (Tibiakopffraktur) als körperliche Primärverletzung (in Abgrenzung zur Sekundärverletzung, dazu BGH, Urt. v. 26.7.2022 – VI ZR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schaden.

Rn 4 Dem Betreuten muss durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein. Es gelten die §§ 249 ff. Schädigt der Betreute aufgrund einer Pflichtverletzung des Betreuers einen Dritten, so steht ihm ein Freistellungsanspruch gegen den Betreuer zu. Ein Mitverschulden des Betreuten führt zur Kürzung des Ersatzanspruchs (§ 254). Resultiert aus der Pflichtverletzung des Betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Außenverhältnis.

Rn 4 Im Außenverhältnis haften die Schädiger gem § 840 I als Gesamtschuldner iSd §§ 421 ff, dh der Gläubiger kann von jedem Ersatz des gesamten Schadens verlangen, aber insgesamt nur einmal. Probleme ergeben sich bei Haftungsprivilegierungen einzelner Schuldner sowie bei Mitverschulden des Geschädigten. 1. Haftungsprivilegierungen. Rn 5 Bei Haftungsprivilegierungen im Außenver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftungsmilderung für Arbeitnehmer.

Rn 23 Schädigt bei betriebsbezogenen Tätigkeiten der Arbeitnehmer den Arbeitgeber (s § 611 Rn 91 ff), haftet der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen (s Rn 24) nicht, während bei mittlerer, ausnahmsweise sogar bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung eintritt (vgl BAG NJW 90, 468, 469 f [BAG 12.10.1989 - 8 AZR 276/88] [Missverhäl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht in Abs 1 sind nicht ersichtlich. Die Annahme einer eventuellen Amtshaftpflicht (so MüKoZPO/Deubner Rz 12) geht sicherlich zu weit, würde wohl auch in der Praxis nie zur Geltung kommen. Ein Schaden der rechtsunkundigen Partei durch Vertretung seitens eines Rechtsanwaltes ist schlechterdings nicht vorstellbar, da di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Schadensersatzansprüche.

Rn 12 Der Dritte hat aus der zu seinen Gunsten bestehenden Schutzwirkung Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner. Dabei muss er sich nach dem Rechtsgedanken der §§ 334, 846 ein Mitverschulden des Gläubigers anrechnen lassen (BGHZ 127, 378, 385 mN als Grundsatz, nicht als ›unverrückbares Prinzip‹). Ausnahmen soll es insb aus der ›Natur des Deckungsverhältnisses‹ geben. So...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kausalität.

Rn 35 Der Erklärende muss durch die Drohung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden sein. Ohne Drohung darf die Willenserklärung überhaupt nicht, nicht mit diesem Inhalt oder nicht zu dieser Zeit abgegeben worden sein (BGHZ 2, 299; BAG NZA 06, 841 Tz 19). Eine Abwägung der mit der Willenserklärung verbundenen Vor- und Nachteile schließt eine Anfechtbarkeit nicht aus,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Abgasproblematik.

Rn 24 Im Zusammenhang mit der Abgasproblematik lässt sich argumentieren, dass in der fehlenden Aufklärung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung ein grob leichtfertiges, gewissenloses Verhalten des Herstellers liegen kann (dazu ausf Schaub NJW 20, 1028, 1028 f mwN). Nachdem die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls in den ›klassischen‹ Diesel-Fällen nicht mehr infrage g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schlüssigkeit und Erheblichkeit.

Rn 26 Es gilt auch hier der Grundsatz, dass lediglich Tatsachen vorgetragen werden müssen, die rechtliche Würdigung aber dem Gericht obliegt. Der Umfang des Vortrags richtet sich nach den voraussichtlichen Verteidigungsabsichten des Gegners. Die Klage muss schlüssig sein. Das hat das Gericht gewissenhaft zu prüfen, weil die Bewilligung von PKH für eine unschlüssige Klage kei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) ›Weiterfresserschäden iwS‹.

Rn 47 ›Weiterfresserschäden iwS‹ traten in der Rspr erst später auf (BGHZ 117, 183; 138, 230; 146, 144) und werden vielfach nicht als eigenständige Fallgruppe behandelt (vgl aber Brüggemeier JZ 99, 99; Franzen JZ 99, 702 ff; Gsell Substanzverletzung und Herstellung 03, 8 ff u passim; Foerste FS v Westphalen 161, 173 ff), obwohl sie sich strukturell von ›Weiterfresserschäden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Billigkeitsklausel (Abs 1 S 2).

Rn 3 Gem § 132 I 2 kann aus Gründen der Billigkeit von dem Grundsatz der Kostenaufhebung abgewichen werden, wenn diese Kostenregelung unbillig erscheint. Die Regelung entspricht dem Veranlasserprinzip (Sternal/Weber § 132 Rz 4; ähnlich Borth FamRZ 09, 157, 163) und ist einschlägig, wenn bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein ...mehr

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zfs 06/2023, Unfall nach Be... / Leitsatz

1. Ein Fahrzeug, das ohne jede Fortbewegungs- und Transportfunktion nur wie ein Baum oder ein Fels als Anker für Winde und Seil im Rahmen eines Bergevorgangs dient, ist nicht in Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG (in Fortschreibung zum Einsatz als Arbeitsmaschine BGH, Urt. v. 21.9.2021 – VI ZR 726/20, r+s 2021, 710 Rn 7 ff. m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 18.5.2021 – 9 W 14/2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schadensverursachung lässt sich nicht ermitteln.

Rn 11 Zweite Voraussetzung ist die Unaufklärbarkeit der Schadensverursachung entweder im Hinblick auf den Verursacher (Urheberzweifel) oder die Anteile der einzelnen Beteiligten (Anteilszweifel). Einerseits muss mit Sicherheit feststehen, dass der Schaden durch mindestens einen Beteiligten verursacht wurde (BGHZ 25, 271, 274), andererseits darf kein Beteiligter nachweislich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung des Entleihers.

Rn 3 Haftungsmaßstab, auch für die Haftung nach § 278, ist § 276 I. Rn 4 Bei Überlassung eines Kfz durch den Händler zur Probefahrt oder für die Dauer einer Reparatur gelangt die Rspr zu einer Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entweder über einen stillschweigenden Haftungsausschluss (BGH NJW 79, 643; NJW 80, 1681 [BGH 18.12.1979 - VI ZR 52/78]) ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktion.

Rn 1 § 830 regelt Aspekte der Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung; bei Abs 1 handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage (s nur BGHZ 67, 14, 17 ff; 72, 355, 358; NJW 94, 932, 934; NK-BGB/Katzenmeier § 830 Rz 1; Grüneberg/Sprau § 830 Rz 6; die Urteile, die den Charakter als Beweislastregel hervorheben, zB BGHZ 25, 271, 273; 55, 86, 92; 101, 106, 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Sicherungsaufklärung.

Rn 214 Die Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung, Sicherheitsaufklärung) ist erforderlich, um die notwendige Mitwirkung des Patienten am Heilungsprozess (›compliance‹) zu gewährleisten (s dazu insb BGH NJW 05, 427, 428; BGHZ 162, 320, 323; 163, 209, 217 ff; NJW 09, 2820 Rz 8 ff; VersR 18, 1192 Rz 11, alle mwN; Frahm NJW 22, 2899, 2899 f; zur Abgrenzung zum Befunder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verschulden als Voraussetzung/Anwendung des § 254.

Rn 6 Die Anwendung des § 277 ist aufgrund des Regelungsgehalts des § 989 ausgeschlossen: Spätestens ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeverlangens muss der Besitzer – auch wenn er weiterhin ein Besitzrecht für sich beansprucht – davon ausgehen, die Sache herausgeben zu müssen. Deshalb greift ab diesem Zeitpunkt die unbeschränkte Verantwortlichkeit iS jeder Fahrläs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 231 BGB – Irrtümliche Selbsthilfe.

Gesetzestext Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Rn 1 Das Selbsthilferecht stellt eine Durchbrechung des staatlichen Gewaltmono...mehr