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§ 41 Strafrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Marvin Schroth
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Rz. 427

Der Wiedereinsetzungsantrag ist kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Er führt zur Beseitigung einer rechtskräftigen Entscheidung. Die Wiedereinsetzung ist aber ausgeschlossen, wenn das Verfahren bereits zuvor durch eine vom Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 oder Abs. 5 StPO erlassene Sachentscheidung abgeschlossen wurde. Durch die Wiedereinsetzung wird das Verfahren in das Stadium zurückversetzt, das bestanden hätte, wenn ein verspätetes Rechtsmittel oder ein verspäteter Rechtsbehelf fristgemäß eingelegt worden wäre.[212]

 

Rz. 428

Nur wenn jemand ohne Verschulden[213] verhindert war, eine Frist oder die vorgeschriebene Form einzuhalten, wird ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, § 44 S. 1 StPO. Grundsätzlich ist dem Angeklagten ein Verschulden des gewählten Verteidigers nicht zuzurechnen, denn er ist grundsätzlich nicht zur Überwachung des Verteidigers verpflichtet.[214] Ebenso gilt das Kanzleiversehen für den Rechtsanwalt und den Vertretenen als unverschuldetes Ereignis, wenn die Fristversäumnis nur darauf beruht und kein Organisationsverschulden seitens des Rechtsanwalts vorliegt.

 

Rz. 429

§ 44 S. 2 StPO enthält eine gesetzliche Vermutung für das Nichtverschulden des Antragstellers bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung. Gleiches gilt für eine unvollständige und unrichtige Belehrung. Doch auch hier muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung bestehen. Daher muss im Antrag dargelegt werden, dass die Fristversäumung auf der fehlenden Rechtsmittelbelehrung beruht.

 

Rz. 430

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 45 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Umstandes, der zur Fristversäumnis geführt hat, bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist zu wahren gewesen wä...

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