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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 846 BGB – Mitverschulden des Verletzten.

Dr. Jan Luckey
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Gesetzestext

 

Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.

A. Funktion.

 

Rn 1

Die §§ 844, 845 begründen Ersatzansprüche Dritter. Hätte bei der Schädigung eine zu verantwortende Mitwirkung des Erstgeschädigten vorgelegen, würde § 254 direkt für diese Drittansprüche nicht passen. Es wäre aber ungereimt, wenn der Schädiger dem Zweitgeschädigten mehr Ersatz leisten müsste als dem Erstgeschädigten: Auch die Drittansprüche beruhen ja auf der Haftung ggü dem Erstgeschädigten. Daher erstreckt § 846 den § 254 auch auf diese Drittansprüche.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§§ 618 III, 62 III HGB verweisen auf § 846. Direkt (also ohne § 846) gilt § 254, soweit den nach §§ 844 f anspruchsberechtigten Dritten ein Eigenverschulden (etwa an der Ausweitung des Schadens) trifft: der Anspruch kann sich, wenn § 846 ebenfalls einschlägig ist, um beide Mitverschuldensbeiträge mindern (Köln NJW-RR 92, 424 [BGH 02.12.1991 - II ZR 274/90]). Zweifelhaft ist, ob § 846 auch für Schockschäden (s § 823 Rn 29) passt, also ob der von dem Schock Betroffene sich ein Mitverschulden der Person anrechnen lassen muss, deren Verletzung den Schock ausgelöst hat (ja MüKoBGB/Wagner Rz 5, nein und wohl systematisch korrekt [analogiefeindliche Sonderregel] BGH VersR 71, 905, wo eine Zurechnung des Verschuldens aber – ergebnisgleich – über § 242 begründet wird). Richtigerweise sollte der Anspruch wegen Schockschadens unquotiert bleiben; das BGB kennt keine Sippenverantwortlichkeit, und § 846 ist nicht hinreichend analogiefähig (so auch Jaeger/Luckey Rz 1057). Zuzugeben ist dann allerdings, dass insoweit ein Widerspruch zum Hinterbliebenengeld, § 844 III, besteht, auf den § 846 Anwendung findet. Indes stellt au...

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